Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 454/55
Datum
19.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; er legte Revision ein und rügte Rechtsfehler. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, weil das Landgericht die möglichen Auswirkungen enthemmender Alkoholeinwirkung auf die Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) nicht nachprüfbar erörtert hat. Anrechnung der Untersuchungshaft und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch ist nicht wegen unterbliebener ausdrücklicher Erörterung der Verantwortlichkeit zu beanstanden, wenn die Feststellungen mit Sicherheit ausschließen, dass der Täter in einem die Verantwortlichkeit ausschließenden Vollrausch war.

2

Lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit erkennen, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, durch Alkoholeinwirkung wesentlich vermindert war, muss der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich prüfen.

3

§ 51 Abs. 2 StGB verpflichtet nicht zur Strafmilderung, verlangt aber, dass das Gericht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in seinem Urteil nachvollziehbar Stellung nimmt.

4

Unterbleibt trotz Feststellungen zur enthemmenden Wirkung von Alkohol die prüfbare Auseinandersetzung mit § 51 Abs. 2 StGB, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. September 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Lorenz, geboren am 19.05.1905 in ███, zeitig in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. September 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Weiter sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Der Schuldspruch wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen ist rechtlich unbedenklich, obwohl das Urteil die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert. Hiervon wird jedoch der Schuldspruch nicht berührt, da nach den getroffenen Feststellungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich bei Begehung der Taten in einem die Verantwortlichkeit ausschließenden Vollrausch befunden hat. Das hat er selbst nicht einmal behauptet.

II. Die Nichterörterung der Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB muss jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nach den getroffenen Urteilsfeststellungen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass das Landgericht die Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterlassen hat. So liegt der Fall hier.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte in beiden Diebstahlsfällen „vorher Alkohol zu sich genommen“. Hinsichtlich des zweiten Diebstahls wird dargelegt, er habe „vorher mehrere Gläser Bier getrunken“. Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer aus: „Er konnte der günstigen Gelegenheit ... nicht widerstehen, zumal der genossene Alkohol seine an sich schon geringe moralische Widerstandskraft enthemmte.“

Nachdem das Landgericht selbst von einer enthemmenden Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten spricht, wäre es verpflichtet gewesen, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob § 51 Abs. 2 StGB nicht deshalb anwendbar war, weil die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder wenigstens seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, im Zeitpunkt der Taten wesentlich vermindert war. Durch die Unterlassung dieser Prüfung kann der Angeklagte beschwert sein.

Zwar verpflichtet § 51 Abs. 2 StGB den Tatrichter nicht zur Strafmilderung, er muss jedoch im Urteil zu dieser Frage in nachprüfbarer Weise Stellung nehmen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 – 3 StR 352/55).

III. Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist auf Grund der bisherigen Feststellungen auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

GlanzmannBuschDr. Wiefels
KoenigerMaas

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