Revision: Strafausspruch bei versuchtem schweren Raub aufgehoben – Pflicht zur Prüfung der Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 352/55
- Datum
- 27.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Tatgericht in den Feststellungen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB fest, muss es im Urteil in nachprüfbarer Weise darlegen, ob und warum es von einer Strafmilderung Gebrauch macht oder nicht.
§ 51 Abs. 2 StGB verpflichtet den Tatrichter nicht zwingend zur Milderung der Strafe bei Versuch, verlangt aber eine ausdrückliche und überprüfbare Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Strafmilderung.
Die Gleichbehandlung von Mitangeklagten in der Strafzumessung, obwohl bei einem eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde, bedarf einer begründeten und nachvollziehbaren Rechtfertigung; fehlt eine solche Darlegung, liegt ein Rechtsfehler vor.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch durch die unterbliebene Prüfung oder Darlegung der Strafmilderung beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Paul H. geboren am ███, in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom ██ April 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt.
Die Sachrüge: 1) Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
2) Soweit sie den Strafausspruch angreift, hat sie teilweise Erfolg.
a) Unbedenklich ist gleichermaßen die Strafzumessung für den Fall des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung.
b) Dagegen kann der Strafausspruch im Falle der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes durch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein.
Das Landgericht hat festgestellt, dass er diese Tat im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat, dass sein Mittäter, der Mitangeklagte █████, dagegen bei Tatausführung voll verantwortlich gewesen ist.
Die Strafkammer hat aber für diese Straftat bei beiden Angeklagten die gleiche Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis verhängt. Sie begründet diese Gleichbehandlung beider Angeklagten damit, es bestehe keine Veranlassung, eine Unterscheidung in der Strafhöhe bei beiden Angeklagten zu machen, da der Tatbeitrag hinsichtlich der einzelnen Taten bei jedem Angeklagten gleich zu bewerten sei.
Nach diesen Darlegungen erscheint es zweifelhaft, ob das Landgericht im Falle des versuchten Raubes geprüft hat, ob Anlass bestand, von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB bei dem Angeklagten H Gebrauch zu machen. § 51 Abs. 2 StGB verpflichtet den Tatrichter zwar nicht zur Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen; der Tatrichter muss jedoch im Urteil zu dieser Frage in nachprüfbarer Weise Stellung nehmen. Da dies nicht geschehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Möglichkeit der Strafmilderung übersehen und deshalb bei dem Angeklagten die gleiche Strafe ausgeworfen hat, die er auch gegen den voll verantwortlichen Mitangeklagten verhängt hat.
Das Urteil muss daher in diesem Falle im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Dies hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
| Glanzmann | Busch | Wiefels | |||
| Koeniger | Jagusch |