Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Kausalität bei fehlender Gerüstprüfung unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 448/53
Datum
11.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) nach einem tödlichen Arbeitsunfall an einem Gerüst verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet nicht die Annahme einer Arbeitsaufnahme und die Ablehnung eines hilfsweisen Sachverständigenantrags, rügt aber die Begründung des Ursachenzusammenhangs. Angesichts der nur gering höheren Rückenlehne gegenüber der Fensterbrüstung sei nicht nachvollziehbar dargetan, dass eine ordnungsgemäße Befestigung den Sturz verhindert oder die tödlichen Folgen gemildert hätte. Das Urteil wird daher (auch bzgl. des Mitangeklagten) aufgehoben und zurückverwiesen (§ 357 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Sachrüge ist im Revisionsverfahren nur überprüfbar, ob die angewandte Strafnorm auf den festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend angewendet wurde; Angriffe gegen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision die zur weiteren Aufklärung in Betracht kommenden Beweismittel nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO bezeichnet.

3

Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag kann ohne gesonderten Beschluss im Urteil beschieden werden; ein besonderer Ablehnungsbeschluss ist nicht erforderlich.

4

Die Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützt werden, wenn das Gericht das bereits eingeholte Gutachten für ausreichend hält und die letztliche Bewertung der maßgeblichen Frage dem Gericht obliegt.

5

Die Bejahung des Ursachenzusammenhangs bei § 222 StGB erfordert eine nachvollziehbare, mit den Feststellungen widerspruchsfreie Begründung, dass die Pflichtverletzung den Tod verhindert oder zumindest in seinen Folgen wesentlich gemindert hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████ Pe aus ████ █████████████ Anton l. ███, dort geboren am ███, ██ aus ███, dort den ███████████ █████ geboren am ███,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

in der Verhandlung Oberstaatsanwalt Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. März 1953, soweit es ihn und den Mitangeklagten KD betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten und 10 sind wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt worden, während ein weiterer Angeklagter freigesprochen worden ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten ████ mit der er verfahrensrechtliche Mängel sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Verfahrensrügen werden bei der Erörterung der Sachbeschwerde mitbehandelt werden.

In sachlicher Hinsicht wendet sich die Revision mit ihrem Vorbringen weitgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie können jedoch mit der Sachrüge dem Revisionsgericht nicht zur Prüfung unterbreitet werden, da diese sich allein darauf erstreckt, ob die hier angezogene Strafvorschrift des § 222 StGB auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt richtig angewendet worden ist.

a) So steht die Behauptung, dem Angeklagten sei der Wunsch der Bundesbahn nach schonender Abnahme und Aufbewahrung der Schindeln unbekannt geblieben, in Widerspruch zu dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des Auftragschreibens, wonach die „Verschindelung“ vorsichtig abzunehmen war. Wie im Urteil des weiteren angeführt ist, hat der Angeklagte den später tödlich verunglückten Sch█████ auch darüber unterrichtet, dass Schindeln am Oberstock des Stellwerkes abzunehmen seien und dass das dazu benötigte Gerüst erstellt sei.

Mit den getroffenen Feststellungen und den daraus abgeleiteten Folgerungen des Landgerichts steht auch die Einwendung der Revision nicht in Einklang, das Landgericht habe übersehen, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Unternehmer zur Zeit des Unfalles mit der Arbeit überhaupt noch nicht begonnen habe. Davon kann nach dem Urteil nicht die Rede sein. Es mag sein, dass der Angeklagte am Unfalltage dem ██████ keine ausdrückliche Weisung erteilt hatte, mit der Abnahme der Schindeln anzufangen. Das Landgericht hat aber dargelegt, dass der Angeklagte am Vorabend des Unglückstages ██████, der ihm als geschickter und eifriger Arbeiter bekannt gewesen sei, über die auszuführenden Arbeiten ins Bild gesetzt und dass er am Unfalltage damit gerechnet habe, Sch█████ werde mit der Abnahme der Schindeln beginnen, sobald er mit dem Transport des Materials zur Arbeitsstelle fertig sei. Die dem ██████ gegebene Anordnung, die Arbeit aufzunehmen, ist damit nach der Annahme des Landgerichts durch schlüssiges Verhalten zum Audruck gekommen, indem der Angeklagte, nach voraufgegangener allgemeiner Einweisung, mit dem als diensteifrig geschätzten █████ zur Arbeitsstelle fuhr und ihn dort gewähren ließ, während er sich wieder entfernte, um weiteres Arbeitsmaterial zu holen. Dass das Landgericht darin eine Arbeitsaufnahme durch den Angeklagten gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern es mit dieser Auffassung gegen die Denkgesetze vestoßen haben soll. Der Schluss, den es aus den gesamten Umständen, vor allem auch daraus gezogen hat, dass der Angeklagte den ██████ nicht anwies, bis zu seiner Rückkehr mit dem Beginn der Arbeiten zu warten, ist denkgesetzlich durchaus möglich. Von einer Überspannung der für einen Unternehmer bestehenden Sorgfaltspflichten kann hierbei nicht gesprochen werden.

Ferner hat das Landgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht verkannt, dass die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebenen Zeiten und Zeitspannen nicht als genaue, sondern nur als ungefähre Angaben zu wert-

b) en sind. Denn es hat keine Folgerungen aus den von dem Angeklagten genannten Zeiten und Zeitspannen als solchen, sondern aus den verschiedenen und sich widersprechenden Äußerungen abgeleitet, die der Angeklagte dazu gemacht hat.

c) Sich damit zu befassen, ob ███ als älterer Mann für den Materialtransport zur Arbeitsstelle eine längere Zeit benötigte als ein jüngerer, bestand für das Landgericht kein Anlass. Der Angeklagte hatte sich ja ausdrücklich darauf berufen, dass nach seiner Berechnung █████ damit etwa eine halbe Stunde zu tun haben würde, und nur diese Einlassung hat das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt.

d) Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Nichtbeachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht festzustellen versucht, dass ██████ sein Frühstück vor der an und für sich auf 8 3/4 Uhr angesetzten Frühstückszeit eingenommen habe, scheitert schon daran, dass die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht diejenigen Beweismittel bezeichnet hat, deren sich das Landgericht zur Aufklärung des Sachverhalts in der von ihr gewünschten Richtung hätte bedienen sollen.

e) Die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt, ist gleichfalls nicht gerechtfertigt.

Der Antrag ging dahin, einen Gutachter darüber zu hören, dass auf Grund des in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalts in Verbindung mit den im Baugewerbe üblichen Arbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen bei Eintritt des Unglücksfalles eine Benutzung der Arbeitsstätte im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften für den Angeklagten noch gar nicht gegeben gewesen sei, weil er den Arbeitsplatz noch nicht übernommen und auch █████ keinen Auftrag erteilt habe, mit der Arbeit am Arbeitsplatz zu beginnen.

Diesen Antrag hat das Landgericht in zulässiger Weise im Urteil dahin beschieden, es halte, soweit auf Arbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen Bezug genommen sei, einen weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich, weil es das Gutachten des vernommenen Sachverständigen für genügend erachte. Im Übrigen handle es sich um eine Rechtsfrage, die allein das Gericht zu entscheiden habe.

Unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Revision, in der Urteilsbegründung hätte der Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrages wiedergegeben werden müssen. Da es sich um einen hilfsweise gestellten Antrag handelte, war das Landgericht berechtigt, ihn im Urteil zu bescheiden. Eines besonderen Beschlusses bedurfte es nicht.

Die Ablehnung wird aber auch von der im Urteil angeführten Begründung getragen. Soweit das Landgericht sie darauf gestützt hat, hinsichtlich der Arbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen halte es das erstattete Gutachten für genügend, war es hierzu gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO befugt. Dass es die Ausführungen des vernommenen Sachverständigen nicht im Urteil gebracht hat, ist kein Rechtsfehler, da deren Wiedergabe vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Aus der Unterlassung kann auch nicht geschlossen werden, dass der Sachverständige sich über die Arbeitsgepflogenheiten im Baugewerbe nicht geäußert hat. Ebensowenig kann dies daraus gefolgert werden, dass seine Anhörung zeitlich vor der Stellung des Beweisantrages durchgeführt worden ist.

Wenn das Landgericht des weiteren sagt, im Übrigen handle es sich um eine Rechtsfrage, so ist die Ausdrucksweise allerdings ungenau. Der Revision ist zuzugeben, dass es sich dabei jedenfalls auch um eine Tatfrage handelte. Der Nebensatz „die allein das Gericht zu entscheiden habe“ stellt aber klar, was das Landgericht gemeint hat, nämlich dass es letztlich über diese Frage zu befinden habe und dass es dazu aus eigener Sachkunde imstande sei. Zu einer so begründeten Ablehnung war es nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO berechtigt. Dass es unter diesem Gesichtspunkt auch zur Beurteilung der Frage imstande war, kann nach den im Urteil dargelegten Umständen nicht zweifelhaft sein.

Mit ihrem Vorbringen, die Feststellung des Urteils, dass Rückenlehnen an Bügeltristen von Arbeitern auch als Auftritt benutzt würden, rechtfertige nicht den Schluss, der Angeklagte habe eine derartige Benutzung durch Sch█████ voraussehen können, bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Da das Landgericht als erwiesen angesehen hat, ein derartiger Gebrauch sei allgemein bekannt, ist die Annahme, auch der Angeklagte als Bauunternehmer habe ihn gekannt, rechtlich nicht zu beanstanden.

Darauf, ob die Erstellerin des Gerüstes, die Firma ████, deren Mitinhaber der Mitangeklagte KD ist, sich im Allgemeinen als zuverlässig erwiesen und ob die Bundesbahn dem Angeklagten die Fertigstellung des Gerüstes mitgeteilt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte entgegen der Verpflichtung, die ihm nach den im Urteil angeführten Unfallverhütungsvorschriften für das Baugewerbe oblag, das Gerüst vor Arbeitsbeginn auf seine Haltbarkeit nicht überprüft hat.

Ein etwaiges Mitverschulden des Verunglückten hat das Landgericht berücksichtigt. Davon, dass dieses überwiegend sei und das Verschulden des Angeklagten ausschließe, kann nicht die Rede sein.

Ungutreffend ist die Behauptung der Revision, die Begründung der Strafzumessung stehe mit der Annahme der Schuld des Angeklagten in Widerspruch. Die Wendung, der Angeklagte habe mit einer „verständlichen Nachlässigkeit“ gehandelt, besagt nicht, dass das Landgericht damit sein Verhalten für entschuldbar erklärt habe. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, insbesondere unter Beachtung der beiden der beanstandeten Wendung vorangehenden Sätze, geht deutlich hervor, was das Landgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, nämlich, dass die Fahrlässigkeit des Angeklagten hier in gewissem Sinne begreiflich und deshalb nicht so schwerwiegend sei wie die des Mitangeklagten KD.

Im Ergebnis zu Recht macht dagegen die Revision geltend, das Landgericht habe die Frage des ursächlichen Zusammenhanges verkannt. Allerdings beruft sie sich hierbei zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1953 – 3 StR 875/52. Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war ein anderer als der hier gegebene. Indessen begegnet die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der unterlassenen Prüfung des Gerüstes und dem Tod des verunglückten Sch█████ aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unterstellt das Landgericht zu seinen und des Mitangeklagten Gunsten die Möglichkeit, dass █████ abgestürzt ist, als er Schindeln abschlagen von einer Fensterbrüstung stand und eine wollte, die sich in einer Höhe von 5,25 Metern über dem Erdboden befand, meint jedoch, der Sturz wäre trotzdem durch eine ordnungsmäßig befestigte Rückenlehne abgefangen oder zumindest in seinen Folgen erheblich gemildert worden. Wie im Urteil festgestellt ist, lag die Fensterbrüstung, auf die Sch█████ sich möglicherweise gestellt hat, in einer Höhe von etwa 3,55 m. Die Rückenlehne an dem Gerüst war in einer Höhe von etwa 3,90 bis 4,10 m angebracht. Legt man insoweit die niedrigere als die dem Angeklagten günstigere Zahl bei der Beurteilung zugrunde, so überragte die Rückenlehne die Fensterbrüstung um nur 35 cm. Die Rückenlehne würde sich darnach etwa in Höhe der Waden des auf der Fensterbrüstung stehenden Sch█████ befunden haben. Ob sie unter diesen Umständen, auch bei ordnungsmäßiger Befestigung, den Sturz des Verunglückten, der an einer anderen Stelle des Urteils als ein kräftiger Mann bezeichnet wird, aufgehalten und ihn vor dem Tod bewahrt hätte, erscheint bei unvoreingenommener Betrachtungsweise zumindest sehr zweifelhaft. Daher kann, da die Annahme des Landgerichts, eine ordnungsgemäß angebrachte Rückenlehne hätte den Absturz des Verunglückten und die dadurch eingetretenen Folgen verhindert oder wenigstens im Ausmaß vermindert, nicht näher begründet ist, nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit den über die Höhe von Fensterbrüstung und Rückenlehne getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht. Infolgedessen ist das Revisionsgericht außerstande zu prüfen, ob die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem tödlichen Fall des █████ und damit die Anwendung des § 222 StGB auf einer rechtlich zutreffenden Würdigung beruhen.

Demnach muss das Urteil gegen den Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird dabei Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch in der Richtung zu erörtern, ob unter den gegebenen Verhältnissen das erstellte Gerüst hoch genug und ob die Rückenlehne in ausreichender Höhe angebracht war. Nach den bisherigen Feststellungen war es nämlich für den Angeklagten erkennbar, dass ein Arbeiter die in einer Höhe bis zu 5,25 m angebrachten Schindeln von dem Gerüst aus nicht abnehmen konnte. Dieses sollte aber zur Durchführung der dem Angeklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten dienen.

Da die Aufhebung des Urteils wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des sachlichen Rechts erfolgt und diese den Mitangeklagten KD ebenso betrifft, ist das Urteil hinsichtlich seiner Verurteilung gemäß § 357 StPO gleichfalls aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

ScharpenseelRotbergMartin
KoenigerDr. Arndt

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