Revision wegen fahrlässiger Tötung: Zurückverweisung wegen unklarer Arbeitsanweisungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 875/52
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Rüge einer Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist die Revision unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.
Die Unterlassung vorgeschriebener Schutzmaßnahmen (Unfallverhütungsvorschriften) begründet strafbare Fahrlässigkeit nur, wenn zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Schaden ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang besteht.
Voraussehbarkeit und Vorwerfbarkeit des eingetretenen Erfolgs sind zu verneinen, wenn der Arbeitseinsatz des Geschädigten außerhalb des vom Unternehmer erteilten und nachweislich beschränkten Arbeitsauftrags lag.
Unklare oder unvollständige Feststellungen über Umfang der Weisungen und die tatsächliche Durchführung der Arbeiten führen zur Aufhebung des Urteils und sind durch Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Ermittlung von Kausalität und Vorwerfbarkeit zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dachdeckermeister Hermann ██████ aus ████, geboren ██ ██ █ in █, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung, als Vertreter ███ ███████████████████
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Juli 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er einen Verfahrensverstoß und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Fehl geht allerdings die verfahrensrechtliche Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitsermittlungspflicht verletzt, indem es die Begrenzung des Arbeitsauftrages nicht genügend aufgeklärt habe, den der Angeklagte dem freigesprochenen mitangeklagten Dachdeckergesellen M█ und dem verunglückten Lehrling KC am Unfalltage erteilt habe.
Dieser Vorwurf scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, auf welchem Wege das Landgericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen; insbesondere nicht die Beweismittel bezeichnet hat, deren es unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO sich nicht bedient haben soll (BGHSt 2, 168). Damit ist die Rüge nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise begründet und kann deshalb keine Beachtung finden.
2.) Die unzureichende Erörterung und Klarstellung der von dem Angeklagten für den Unfalltag an █████ und KC gegebenen Arbeitsanweisungen führt hingegen in sachlich-rechtlicher Hinsicht zum Erfolg der Revision.
Wie das Landgericht für das Revisionsgericht bindend dargetan hat, hat der Angeklagte entgegen der Bestimmung des § 77 der für Duisburg maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft es unterlassen, vor Beginn der von ihm ausgeführten Dacharbeiten an einer Friedhofskapelle ein Schutz- (Fang-)gerüst zu errichten. Bei Vorhandensein eines solchen Gerüstes wäre auch nach der Annahme des Landgerichts der tödliche Unfall des KC nicht eingetreten. Dennoch kann so, wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, entgegen der Ansicht des Landgerichts die Unterlassung des Angeklagten weder als für den Tod des KC ursächlich noch als dem Angeklagten vorwerfbar bezeichnet werden.
Nach den Feststellungen des Urteils ist KC von der Dachfläche 18 abgestürzt, die zu betreten ihm nicht aufgetragen war. Der Dachdeckergeselle M█ hat am Unfalltage nur an der Neuverschieferung der Dachflächen 14 und 15 gearbeitet. Nach der Angabe des Angeklagten sollte an jenem Tage auch allein an den beiden Flächen gearbeitet werden. Darüber, ob diese Einlassung zutreffend ist oder nicht, enthält das Urteil keine Ausführungen. Zugunsten des Beschwerdeführers muss daher für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass sie nicht widerlegt worden ist. War aber der Arbeitsauftrag für den Unfalltag auf die Flächen 14 und 15 beschränkt, so brauchte der Angeklagte die Fläche 18, an der zur Zeit des Unfalls niemand beschäftigt war und nach der Weisung des Angeklagten auch niemand tätig werden sollte, durch ein den § 77 der Unfallverhütungsvorschriften entsprechendes Schutzgerüst zu sichern.
Dem steht nicht entgegen, dass, wie es im Urteil heißt, der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte und dass es für ihn, wirtschaftlich gesehen, auch zweckmäßig gewesen wäre, zur Durchführung der gesamten Arbeiten vier Teilgerüste derart anzubringen, dass eines davon die Flächen 12 bis 18 umfasst haben würde. Eine Verpflichtung, die Schutzgerüste so aufzustellen, war nicht gegeben. Denn durch die Unfallverhütungsvorschriften sollen diejenigen Beschäftigten, die gefährliche Arbeiten zu verrichten haben, an ihren Arbeitsplätzen gegen Unfall gesichert werden. Sie dort zu schützen, ist dem Unternehmer zur Pflicht gemacht. Der Angeklagte hatte somit hier die ihm obliegende Verpflichtung hinreichend erfüllt, wenn er die Flächen 14 und 15, an denen nach den Feststellungen des Urteils allein gearbeitet wurde und nach der Einlassung des Angeklagten auch nur gearbeitet werden sollte, durch ein Schutzgerüst, wie § 77 der Unfallverhütungsvorschriften es vorschreibt, gesichert hätte. Dass die Aufstellung eines auf diese Dachfläche beschränkten Gerüstes möglich gewesen wäre, ist nach den Darlegungen des Urteils nicht ausgeschlossen, wenn auch der Bau eines derartigen Gerüstes als arbeitstechnisch nur schwer durchführbar bezeichnet wird. Hätte der Angeklagte also ein nur die Flächen 14 und 15 sicherndes Gerüst aufgestellt, so wäre er damit seiner Pflicht aus § 77 der Unfallverhütungsvorschriften nachgekommen. Dadurch wäre jedoch der Unfall des KC an der Fläche 18 nicht verhindert worden. Infolgedessen besteht zwischen dem Fehlen des Gerüstes und dem Tode des KC kein die Strafbarkeit des Angeklagten begründender Ursachenzusammenhang, sofern, was zu unterstellen ist, am Unfalltage der Arbeitsauftrag des Angeklagten in der von ihm behaupteten Beschränkung erteilt worden war.
Unter dieser Voraussetzung ist auch die Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht zutreffend, der tödliche Unfall des KC sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen. Hätte dieser, wie er sich einlässt, die Weisung gegeben, dass an jenem Tage nur an den Flächen 14 und 15 gearbeitet werden sollte, so brauchte er weder damit zu rechnen, dass der Lehrling KC von sich aus die Fläche 18 betreten noch dass der Mitangeklagte M█ ihn dort beschäftigen würde. Gerade der Umstand, dass der Lehrling unter der Aufsicht eines Dachdeckergesellen tätig war, der schon im Jahre 1942 die Gesellenprüfung abgelegt hatte, konnte den Angeklagten zu der Annahme berechtigen, dass auch der Lehrling sich an den für den Unfalltag gegebenen Arbeitsauftrag halten und nur in dessen Rahmen eingesetzt werden würde. Dass er das nicht getan und eine Dachfläche bestiegen hat, die nicht weniger als drei Flächen von der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle entfernt war, lag unter diesen Umständen außerhalb dessen, was für den Angeklagten voraussehbar war.
3.) Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge unzureichender Klärung und Prüfung des Sachverhalts das Urteil auf einer Verkennung des Fahrlässigkeitsbegriffs durch das Landgericht beruht. Deshalb muss die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird dabei insbesondere den von dem Angeklagten für den Unfalltag erteilten Arbeitsauftrag zu erörtern haben. Ist die Einlassung, dieser sei auf die Flächen 14 und 15 begrenzt gewesen, nicht widerlegbar, so kann von einem für den Tod des Lehrlings ███████████████ ursächlichen und auch fahrlässigen Verhalten des Angeklagten nicht gesprochen werden.
Sollte sich jedoch ergeben, dass die Arbeitsanweisungen nicht der Behauptung des Angeklagten entsprechend beschränkt waren, so wird neben deren Umfang gegebenenfalls auch näher festzustellen sein, in welcher Weise die Dachreparatur in der Zeit vor dem Unfall durchgeführt worden ist, vor allem ob und inwieweit der Lehrling KC etwa Vorarbeiten an Dachflächen hat leisten müssen, an denen Wiederherstellungsarbeiten im engeren Sinne noch nicht vorgenommen wurden. Dabei würde insbesondere zu prüfen sein, ob mit Rücksicht darauf, dass am Unfalltage die Neuverschieferung der Dachflächen 14 und 15 in Angriff genommen war, der Angeklagte mit derartigen Vorarbeiten an der Dachfläche 16 hätte rechnen und deshalb auch diese durch ein Schutzgerüst hätte sichern müssen, durch das die Fläche 18 mit geschützt worden wäre. Erst genaue Feststellungen in dieser Richtung werden alsdann das Landgericht in die Lage versetzen, die Fragen des Ursachenzusammenhanges und der Vorwerfbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Weise zuverlässig zu beantworten.
| Rotberg | Busch | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |