Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Feuerwehrübung: Pflicht zur Gerätekontrolle und Sicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 44/56
Datum
17.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Bei einer Schauübung der freiwilligen Feuerwehr riss beim Abseilen eines 18‑Jährigen mit einer vom Roten Kreuz gestellten Abseiltrage ein Gurt; der Teilnehmer stürzte aus ca. 11 m und verstarb. Drei Verantwortliche wurden wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revisionen: Aus der erkennbaren besonderen Gefährlichkeit folgten umfassende Sorgfaltspflichten, u.a. Erkundigung nach Unfallverhütungsvorschriften, Prüfung und Probelastung des Geräts sowie Sicherung durch eine Sicherungsleine. Auch Rotkreuz‑Verantwortliche hafteten wegen Pflichtverletzungen aus Stellung und vorausgegangenem Tun (Überlassung/Billigung des Einsatzes).

Abstrakte Rechtssätze

1

Unfallverhütungsrichtlinien, die keine allgemein verbindlichen Rechtsnormen sind, müssen in der Hauptverhandlung inhaltlich festgestellt werden; dies kann auch durch Vorhalt an Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige geschehen.

2

Wer eine besonders gefährliche Übung mit dem Einsatz einer lebenden Person anordnet, hat ein Höchstmaß an Sorgfalt anzuwenden und sich erforderlichenfalls nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu erkundigen.

3

Bei Verwendung eines für den konkreten Zweck unbekannten oder geliehenen Rettungsgeräts trifft den Verantwortlichen die Pflicht, sich über dessen Handhabung zu unterrichten und die Tauglichkeit durch geeignete Prüfungen (z.B. Probebelastung) sicherzustellen.

4

Aus dem Abseilen eines Menschen aus erheblicher Höhe folgt regelmäßig die Pflicht, durch eine zusätzliche Sicherungsleine eine eigenständige Absturzsicherung herzustellen; dies gilt auch bei Einsatz anderer Hilfsmittel als der üblichen Fangleine.

5

Wer durch Überlassung eines Geräts oder Billigung einer gefährlichen Maßnahme zur Gefährdung beiträgt, kann aus vorausgegangenem Tun verpflichtet sein, erkennbare Gefahren abzuwehren; für die Fahrlässigkeit genügt, dass das Unterlassen den Kausalverlauf mitbeeinflusst hat, ohne dass es überwiegende Ursache sein muss.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 28. September 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen

1.) den ███████████████████ ████████████ Josef H., geboren am 1917 in ███, aus ██,

2.) den kaufm. █████████████ █████ B. S., geboren am [REDACTED], aus ████ in AC,

3.) den kaufm. Angestellten Kurt ████, geboren am 1914 in ██, aus ██,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wiefels, als beisitzende Richter, ████████████████ ██ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ ███ der Verkündung, ████████ ███ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 28. September 1955 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Anlässlich einer Übung der freiwilligen Feuerwehr in ██ am 17. Juli 1955 wollte der Angeklagte H. die Bergung verletzter Personen aus einem brennenden Gebäude vorführen. Mittels einer vom Roten Kreuz ████ zur Verfügung gestellten Abseiltrage sollte der 18-jährige Rudolf ███████, der sich dazu freiwillig zur Verfügung gestellt hatte, aus dem obersten Stockwerk des Stadtkassengebäudes auf die Straße abgeseilt werden. Kurz nachdem die Trage vom obersten Fenster ins Freie herausgelassen worden war, riss daran ein Gurt, und ███████ stürzte mit der Trage aus einer Höhe von etwa 11 m ab. Er erlitt so schwere Verletzungen, dass er am Abend desselben Tages verstarb.

Auf Grund dieses Sachverhalts sind die drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, H. zu drei Monaten Gefängnis, die beiden anderen Mitangeklagten zu je 150 DM Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten Strafe von je einem Monat Gefängnis. Ihre Revisionen führen nicht zum Erfolg.

1.) Die Revision ist der Meinung, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt, seit wann es Unfallverhütungsvorschriften für die freiwillige Feuerwehr gebe und ob der Angeklagte darüber unterrichtet worden sei. Diese seit 1951 erlassenen Vorschriften habe das Landgericht nicht zur Feststellung einer Schuld des Angeklagten verwenden dürfen, da sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Dadurch sei § 261 StPO verletzt worden.

Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Unfallverhütungsrichtlinien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Da sie keine Gesetzes- oder allgemein verbindliche Rechtsnormen sind (RGSt 52, 42; BGH 3 StR 852/52 vom 28. Januar 1954), musste ihr Inhalt in der Hauptverhandlung festgestellt werden. Das konnte aber auch durch Vorhalt an den Angeklagten, an die Sachverständigen oder die Zeugen geschehen. Solche Vorhalte bedurften nicht der Aufnahme in das Protokoll. Dass der Inhalt der Unfallverhütungsrichtlinien Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, kann dem Urteil mit genügender Deutlichkeit entnommen werden.

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Sie kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter hätte darüber, dass und weshalb die Unfallverhütungsvorschriften bei den Feuerwehrleuten nicht bekannt waren, die Angeklagten befragen müssen. Soweit auf Feuerwehrleute als Zeugen hingewiesen ist, fehlt es an einer Angabe, welche Personen hätten vernommen werden sollen. Insoweit ist die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben (BGH 2, [REDACTED]).

Übrigens kommt dem Zeitpunkt, seit dem diese Vorschriften gelten, entgegen der Ansicht der Revision keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Landgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte bei der besonderen Gefährlichkeit des Abseilens einer lebenden Person ein Höchstmaß von Vorsicht hätte an den Tag legen und sich deshalb nach dem Bestehen von Unfallverhütungsvorschriften hätte erkundigen müssen.

2.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Dass das Verhalten des Angeklagten für den Tod des ███████ ursächlich war, hat das Landgericht knapp, aber ausreichend dargetan. Nach seiner Überzeugung ist der Unfall auf die unsachgemäße, insbesondere ungesicherte Benutzung einer noch dazu untauglichen Abseiltrage zurückzuführen. Dagegen wendet die Revision nichts ein. Sie bekämpft jedoch den Standpunkt des Tatrichters, der Angeklagte habe infolge seiner Gedankenlosigkeit den tödlichen Erfolg nicht vorausgesehen und ihn aus Fahrlässigkeit durch die Unterlassung einer Reihe von gebotenen Vorsichtsmaßnahmen herbeigeführt, obwohl er ihn bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte vorhersehen und dessen Eintritt verhindern können.

a) Die Strafkammer hat dem Angeklagten als Verschulden angerechnet, dass er von seinem Plan, anstatt einer Puppe eine lebende Person abzuseilen, seinem Vorgesetzten nichts mitgeteilt habe, obwohl ihm sein Gruppenführer K. das Abseilen eines Menschen ausdrücklich untersagt habe. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Sie kann daher nicht gehört werden mit den Behauptungen, der Angeklagte habe den ihn treffenden Programmteil selbständig ausgestalten dürfen, █████ und K. hätten die vom Angeklagten beabsichtigte Änderung des Programms grundsätzlich gebilligt; das Urteil enthält das Gegenteil, nämlich dass es zum Abseilen des ██ nicht gekommen wäre, hätten ███ und ███ vom Vorhaben des Angeklagten Kenntnis erlangt. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Revision, ████ sei nicht befugt gewesen, dem Angeklagten eine dienstliche Weisung zu erteilen, habe also nur einen rechtlich bedeutungslosen Rat geben können. Überdies hätte auch ein bloßer Rat den Angeklagten zu erhöhter Vorsicht mahnen müssen.

b) Ebenso fehl geht der weitere Angriff, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht die Unkenntnis der Unfallverhütungsvorschriften zur Last gelegt und hätte ihm auch keine Erkundigungspflicht hierüber auferlegen dürfen. Die Revision vermag keine Feststellungen darüber darzutun, dass in ██ nie ein Unterricht über die Richtlinien zur Vermeidung von Unfällen stattgefunden hat und auch sonst nichts zu dem Zwecke einer Aufklärung der Feuerwehrleute über ihre Pflichten geschehen ist. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Im Urteil ist dargetan, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, namentlich auf Grund seiner über 20-jährigen Tätigkeit im Feuerwehrdienst, sich darüber klar war, dass der Einsatz einer lebenden Person für den geplanten Übungszweck die Anwendung des Höchstmaßes von Umsicht erfordere. Dazu konnte das Landgericht auch die Pflicht des Angeklagten rechnen, sich Aufschluss über das Bestehen etwaiger Unfallverhütungsvorschriften zu verschaffen. Dabei hat es die Tatsache, dass die Rettungsübung entgegen diesen Vorschriften aus einer Höhe von mehr als 11 m vorgenommen wurde, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet, da ein Absturz auch aus einer Höhe von nur 8 m unter den vorliegenden Umständen tödlich verlaufen wäre.

Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Dienstaufsichtsorgane der Feuerwehr die Verantwortung für das Bekanntwerden der Unfallverhütungsvorschriften tragen und dass er sie mangels Belehrung nicht habe kennen müssen. Das Abseilen einer Person aus einer Höhe von über 10 m, wie er es angeordnet hatte, bringt für den Abzuseilenden stets eine erhebliche Gefahr mit sich, sofern nicht alle Einzelheiten des Abseilvorgangs einschließlich der Abseilvorrichtung durchdacht und geprüft sind. Aus dieser vom Angeklagten durch seine Anordnung geschaffenen und für ihn erkennbaren Gefahrenlage folgte seine Verpflichtung, alles zu tun, was möglich war, um einen Unfall auszuschließen. Dazu gehörte, wie das Landgericht zutreffend annimmt,

c) dass sich der Angeklagte über den Gebrauch der Trage, namentlich beim Abseilen, unterrichtete und sie durch eine Probebelastung auf ihre Tauglichkeit untersuchte. Vergebens macht die Revision geltend, nicht der Angeklagte, sondern der Ortsbrandmeister █████ sei verantwortlich für die Prüfung der Geräte, also auch eines Leihgeräts; denn ██ habe den Angeklagten zu ██ um die Trage geschickt. Dieser Einwand verfehlt deshalb sein Ziel, weil ██ nach dem vom Landgericht als erwiesen erachteten Sachverhalt nichts davon wusste, dass mit der Trage ein lebender Mensch abgeseilt werden sollte.

Ebenso wenig kann von einer Überspannung der vom Landgericht an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellten Anforderungen die Rede sein. Es ist ohne Belang, ob er sonst mit der Prüfung der Geräte befasst war. Hier traf ihn die Verpflichtung, die Trage vor ihrer Verwendung zum Abseilen eines Menschen zu erproben; diese Pflicht ergab sich aus der Gefährlichkeit der von ihm angeordneten Übung von selbst (vgl. BGH 4, 20/22). Er kann sich nicht damit entlasten, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die im Gerätebuch des Roten Kreuzes verzeichneten und als einsatzbereit vorhandenen Geräte tatsächlich einsatzfähig seien. Abgesehen davon, dass das Rote Kreuz die Trage zu verhältnismäßig ungefährlichen Transporten anderer Art benutzte, musste der Angeklagte, weil er die besondere Gefahrenlage herbeigeführt hatte, auch für jede nur denkbare Sicherung sorgen. Dass ihm das nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumuten war, ist im Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt.

d) Das Landgericht hat ferner ein Verschulden des Angeklagten darin gefunden, dass er dem Abzuseilenden entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 3 der Unfallrichtlinien keine Sicherungsleine umlegte. Diese Vorschrift hält es für das Mindeste, was der Angeklagte tun musste, wenn er mit einem ihm völlig unbekannten Gerät arbeitete.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit der Begründung, die bezeichnete Vorschrift betreffe nicht Rettungsübungen mit einer Tragbahre, sondern mit einer Fangleine. Für das vom Angeklagten vorgenommene Abseilen seien keine Bestimmungen vorgesehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der wesentliche Inhalt des § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsrichtlinien ist dessen Satz 2. Danach ist dem abzuseilenden oder sich abseilenden Feuerwehrmann eine Sicherungsleine anzulegen. Der Umstand, dass in Satz 1 von Rettungsübungen mit der Fangleine die Rede ist, besagt nicht, dass beim Abseilen mit einem anderen Hilfsmittel als der bei der Feuerwehr gebräuchlichen Fangleine die Sicherung mittels einer Leine unterlassen werden darf. Wegen der durch das Abseilen aus nicht ganz geringer Höhe in jedem Fall bestehenden Lebensgefahr ist die Sicherung durch ein besonderes Sicherungsseil notwendig. Obendrein war hier die Gefahr durch die Verwendung einer dem Angeklagten in ihrer Brauchbarkeit unbekannten Trage bedeutend erhöht.

Was die Revision zur Methode des Abseilens und zur Frage des „Sicherheitskoeffizienten“ der Abseiltrage ausführt, kann nicht beachtet werden, weil es mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklang steht.

e) Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Anwendung des § 27 StGB ist irrig. Nur wenn die Gefängnisstrafe unter drei Monaten geblieben wäre, hätte an deren Stelle auf eine Geldstrafe erkannt werden können.

Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen.

██ und ██

Diese beiden Angeklagten sind verurteilt worden, weil sie die ihnen auf Grund ihrer Stellung im Roten Kreuz obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben.

██ hatte nach Ansicht des Erstrichters als Gruppenführer und Ausbilder der Sanitätsabteilung des Roten Kreuzes in ██ den seiner Ausbildung unterstehenden ███ zu beaufsichtigen und zu betreuen. Deshalb, so führt das Urteil aus, hätte er sich darum kümmern müssen, ob ███ mit der Handhabung der Abseiltrage vertraut und darin ausgebildet sei. Da ██████ beim Anschnallen des ███ das Gegenteil hätte erkennen können, hätte er das Abseilen mit einem Gerät des Roten Kreuzes, das der Rettungstrupp nicht zu gebrauchen verstand, verhindern müssen.

████ wäre nach dem Urteil als örtlicher Bereitschaftsleiter des Roten Kreuzes verpflichtet gewesen, sich Gewissheit über die Handhabung der Trage zu verschaffen, weil er selbst ihren richtigen Gebrauch nicht kannte. Überdies habe er festgestellt, dass die Feuerwehr damit nicht vertraut war. Bei der erforderlichen Rückfrage hätte er nicht umgehen können.

Die Revision tritt dem mit der für beide Angeklagten erhobenen Sachbeschwerde entgegen. Mit den Hinwendungen kann sie jedoch die Gründe des Urteils nicht entkräften.

1.) Die Revision hält die Verurteilung der beiden Angeklagten schon deshalb für ausgeschlossen, weil die Trage völlig unbrauchbar gewesen sei. Dadurch entfalle die Mitursächlichkeit einer falschen Handhabung des Abseilens und damit der Unterlassung der Angeklagten. Bei einer völlig unbrauchbaren Trage hätte der Unfall auch bei sachgemäßer Handhabung eintreten müssen.

Dieser Hinweis vermag den Rechtsmitteln nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass die unsachgemäße Verwendung einer noch dazu untauglichen Abseiltrage ursächlich war für den Absturz und den Tod des ███████. Es führt also den Unfall auf mehrere zusammenwirkende Bedingungen zurück, darunter auch auf solche, die die Beschwerdeführer gesetzt haben. Das kann nicht beanstandet werden. Für die Beurteilung der Schuldfrage spielt es keine Rolle, welche Bedeutung innerhalb des Kausalverlaufs dem von den beiden Angeklagten an den Tag gelegten Verhalten zukommt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die von ihnen gesetzten Bedingungen für den Eintritt des Erfolges überwiegend waren. Dass sie die Entwicklung irgendwie beeinflusst haben, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Mit seiner Auffassung, die beiden Angeklagten hätten fahrlässig gehandelt, weil sie sich nicht von der Fähigkeit des Mitangeklagten H., mit dem Gerät richtig umzugehen, überzeugt hatten, bringt das Landgericht zugleich zum Ausdruck, dass eine geübte Abseilmannschaft in Erkenntnis der hier mit dem Abseilen verbundenen großen Gefahr die für diesen Zweck unbrauchbare Trage des Roten Kreuzes nicht verwendet hätte.

Ebenso fehl geht der Hinweis, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Roten Kreuzes nichts zu tun gehabt; das sei Sache der Feuerwehr gewesen und trotz des freiwilligen Anerbietens des ███████ geblieben. Die Angeklagten seien für die Handhabung der Trage nicht verantwortlich gewesen.

Die beiden Angeklagten haben sich zwar an der Abseilübung selbst nicht unmittelbar beteiligt. Nach den Feststellungen sollte aber die Einsatzschauübung der Feuerwehr im Zusammenwirken mit der Sanitätskolonne des Roten Kreuzes veranstaltet werden. Beide Organisationen haben auch zusammengewirkt. ███ hat die Abseiltrage dem H. zur Verfügung gestellt. ███ ist von dem Plan, dass ███████ abgeseilt werden sollte, unterrichtet worden und war damit einverstanden.

Schon durch die Überlassung der Abseiltrage hat ███ zur Herbeiführung der späteren Gefährdung des ███████ beigetragen, wenngleich zunächst das Gerät zum Abseilen einer Puppe Verwendung finden sollte und fand. ███████ hat von der Absicht des H., den █████ abzuseilen, rechtzeitig erfahren. Aus ██████ vorherigem Tun erwuchs für ██████ daher die Pflicht, sich um die Beseitigung der durch das Abseilen dem ███████ drohenden Gefahr zu bemühen, wenn er sie erkannte oder hätte erkennen können. Dass das der Fall war, hat das Landgericht festgestellt. ███████ hat das Anschnallen des ███ für falsch gehalten und geändert. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte sich dem ██ die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass H. dem Abseilgerät nicht umzugehen verstand. Deshalb war er rechtlich verpflichtet, das in seinen Kräften Stehende zu tun, um die Benutzung der Trage durch ungeübte Personen hintanzuhalten.

In Verbindung mit dieser aus vorausgegangenem Tun entstandenen Handlungspflicht des Angeklagten konnte das Landgericht auch den Gedanken verwerten, dass von ███ auf Grund seines Überordnungsverhältnisses zu ███ ein Eingreifen erwartet werden durfte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beziehungen der beiden zueinander auf Grund der gemeinschaftlichen Zugehörigkeit zum Roten Kreuz für sich allein schon die Pflicht zur Hilfe und Gefahrenabwendung begründet hatten (vgl. BGHSt 2, 150/153).

b) ████ hat als örtlicher Bereitschaftsleiter das Abseilen eines jungen unerfahrenen Mitglieds seiner Bereitschaft aus gefährlicher Höhe gebilligt. Daraus entstand für ihn ebenso wie für ██ die Verpflichtung, für die Abwendung der Gefahr zu sorgen. Er trug die Verantwortung dafür, dass das Abseilen mit einem Gerät des Roten Kreuzes erst dann vor sich ging, als ausreichende Maßnahmen zu einer einwandfreien und gesicherten Durchführung der Rettungsübung getroffen waren. Bei der Gefährlichkeit des Abseilens aus einer Höhe von über 10 m hat das Landgericht mit Recht von dem Angeklagten verlangt, dass er sich zuvor die Örtlichkeit ansehe und sich ein Bild von dem Ernst einer derartigen Schauübung mache.

Auch die Forderung, dass er sich von der Brauchbarkeit der Trage zum Abseilen und über die Fähigkeit der mit dem Abseilen befassten Personen hätte unterrichten, ferner mit den Brandmeistern ████ und ████ die Angelegenheit des Abseilens eines Menschen hätte beraten müssen, liegt innerhalb des Rahmens des Zumutbaren.

c) Dem Angeklagten ██ hat das Landgericht nicht zur Last gelegt, dass er die Untauglichkeit der Trage zu dem beabsichtigten Zweck erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Das schließt indes im Gegensatz zur Meinung der Revision sein Verschulden nicht aus. Maßgebend ist für ihn wie für ████, ob das Bestehen einer Gefahrenlage erkannt haben oder hätten erkennen können und ob sie das zu deren Abwendung Erforderliche getan oder veranlasst haben. Diese Voraussetzungen für den Schuldvorwurf hat das Landgericht geprüft und mit rechtsirrtumsfreier Begründung bejaht.

3.) Die Revision beruft sich noch darauf, die beiden Angeklagten hätten davon ausgehen dürfen, dass derartige Geräte auch unter den widrigsten Umständen mit voller Sicherheit verwendbar seien. Soweit ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gereicht hätten, hätten sie das Bestehende getan. Mehr könne ihnen nicht zugemutet werden.

Inwieweit im Allgemeinen das Vertrauen auf die Zuverlässigkeit von Rettungsgeräten gerechtfertigt ist, ist nicht zu erörtern. Jedenfalls hat hier das Landgericht rechtsbedenkenfrei Umstände festgestellt, die einem solchen Vertrauen erkennbar entgegenstanden und die Angeklagten zu einem weiteren Tun verpflichteten, als zu den von ihnen vorgenommenen Handlungen. In Anbetracht der Gefährlichkeit des Abseilens eines Menschen aus beträchtlicher Höhe anlässlich einer Schauübung, bei der alles in Ruhe und mit Überlegung gemacht werden konnte, ist der vom Tatrichter an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführer angelegte Maßstab keineswegs zu streng.

GlanzmannBusch
KoenigerJagusch

Zitiert (1)