Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Sicherungsmaßnahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 852/52
Datum
28.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das freisprechende Urteil wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht lediglich an den Unfallverhütungsvorschriften orientierte, aber nicht prüfte, ob bei der besonderen Gefahrenlage des Schnellbaukrans weitergehende Sicherungen geboten waren. Die Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften liefern nur Anhaltspunkte dafür, welche Sicherungsmaßnahmen nach allgemeiner Lebenserfahrung erforderlich erscheinen, begründen aber nicht allein die rechtliche Pflicht zum Tätigwerden.

2

Die Auslegung solcher Unfallverhütungsvorschriften ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 337 Abs. 2 StPO und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

3

Ein Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen kann auch ohne nachgewiesenen Verstoß gegen spezifische Unfallverhütungsvorschriften eine fahrlässige Tötung im Sinne des § 222 StGB begründen, wenn besondere Umstände weitere Maßnahmen erforderten.

4

Fehlt in der tatrichterlichen Darstellung eine nähere Prüfung, ob bei einer spezifischen Gefahrenlage zusätzliche geeignete Sicherungen getroffen werden mussten und wie sich diese ausgewirkt hätten, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 15. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baumeister Josef ██, geboren am ███ ██ █ in ██████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) freigesprochen worden.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Zu Unrecht beruft sich die Revision allerdings darauf, das Landgericht habe die Bestimmung des § 77 der hier maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft unrichtig ausgelegt und sei dadurch zu unmöglichen Folgerungen gekommen. Die Revision übersieht, dass derartige Unfallverhütungsvorschriften keine Rechtsnormen im Sinne des § 337 Abs. 2 StPO sind und ihre Auslegung daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt.

Die Staatsanwaltschaft wird aber Gelegenheit haben, ihre Darlegungen zu § 77 auch in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung vorzutragen, da gegen das Urteil aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.

Das Landgericht hat sich auf die Prüfung und Erörterung der Frage beschränkt, ob und inwieweit der Angeklagte auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften zu Sicherungsvorkehrungen verpflichtet war, und ist ersichtlich der Auffassung, der Angeklagte könne, wenn ihm ein Verstoß hiergegen nicht nachzuweisen sei, für den Tod des verunglückten Arbeiters strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Damit hat es die rechtliche Bedeutung derartiger Unfallverhütungsbestimmungen verkannt. Diese geben dem Tatrichter zwar in der Regel wichtige Anhaltspunkte dafür, welche sichernden Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen. Sie besagen aber nichts darüber, ob nicht unabhängig von ihnen die jeweilige Sachlage besondere Vorkehrungen erfordert und ob nicht ein Bauführer, der keine der durch die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen getroffen hat, sich durch die Unterlassung einer fahrlässigen Handlungsweise im Sinne des § 222 StGB schuldig macht.

Zu einer Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung bestand hier vor allem deshalb Anlass, weil durch die Benutzung eines Schnellbaukrans zum Heranbringen von Arbeitsmaterial an die Arbeitsplätze eine besondere Gefahrenlage für die Bauarbeiter dadurch geschaffen wurde, dass der Kranführer die jeweilige Arbeitsstelle nicht immer einsehen konnte. Hierzu ist zwar im Urteil festgestellt, es sei üblich gewesen und auch am Unfalltage so geschehen, dass ein Arbeiter, der sowohl den Arbeitsplatz als auch den Kranführer habe sehen können, diesen eingewiesen habe. Die Tatsache jedoch, dass trotzdem der tödliche Unfall eingetreten ist, hätte dem Landgericht Veranlassung zu einer näheren Erörterung darüber geben müssen, ob die übliche Handhabung ausreichend war, und ob nicht der Angeklagte unter diesen besonderen Umständen zur Anordnung weiterer Sicherungen gegen die mit der Verwendung des Krans verbundenen Gefahren verpflichtet gewesen wäre.

Als solche sichernde Maßnahmen hätten beispielsweise die Bestellung eines umsichtigeren Arbeiters zum Einweisen des Kranführers, die Festlegung einer genau bezeichneten Stelle, an die das Arbeitsmaterial heranzubringen war, oder das Anbringen einer Schutzvorrichtung in Betracht kommen können. Es ist jedenfalls sehr wohl denkbar, dass bei derartigen Vorkehrungen der Unfall vermieden worden wäre. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Sicherungen von dem Angeklagten bei der hier gegebenen besonderen Gefahrenlage zu treffen gewesen wären und wie diese sich ausgewirkt hätten.

Da das Urteil eine dahingehende Erörterung vermissen lässt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, wenn es den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hätte, möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gelangt wäre. Aus diesem Grunde ist unter Aufhebung des freisprechenden Urteils die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BuschKoenigerMaass
RotbergScharpenseel
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