BGH: Wegfall der Verurteilung nach KRG Nr. 10 nach Entzug der Ermächtigung (Brit. Zone)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 442/51
- Datum
- 13.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme erheblich verminderten Hemmungsvermögens i.S.d. § 51 Abs. 2 StGB a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn konkrete, tatnahe Umstände festgestellt sind, die eine entsprechende Bewusstseinsstörung ermöglichen können.
Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, wenn sich die Vernehmung weiterer Zeugen oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu einem inneren Zustand nicht aufdrängen muss und eine verlässliche Rekonstruktion nach den Umständen nicht möglich erscheint.
Wird die Ermächtigung nationaler Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 für den maßgeblichen Gebietsteil aufgehoben, kann eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach KRG Nr. 10 keinen Bestand haben.
Entfällt ein tateinheitlich zugrunde gelegter Straftatbestand, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Strafzumessung von dem weggefallenen Strafgesetz beeinflusst wurde.
Die Strafbarkeit des Gehilfen nach den §§ 49, 50 StGB a.F. setzt nicht voraus, dass beim Täter schuldhaftes Handeln festgestellt ist; aus diesem Grund können Urteilsgründe nicht allein deshalb beanstandet werden, weil sie sich nicht zu einer nur vom Täter behaupteten Entschuldigungslage verhalten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 20. Dezember 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen
1) den ehemaligen Kriminalrat der Gestapo Richard B. aus F., geboren am ██ in S., zur Zeit in Untersuchungshaft,
2) den ehemaligen Kriminalsekretär der Gestapo Wilhelm ███████ aus E., geboren am ██ in A., zur Zeit in anderer Sache in ██████████████████,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt
bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 20. Dezember 1950,
soweit es den Angeklagten ██ █████████ betrifft,
a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,
b) im Strafausspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ██ ████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ████ war wegen Totschlags (§ 212 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II 1c) sowie wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, der Angeklagte ██ ███ wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dem Angeklagten ██ wurde die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision der Angeklagte ██ und die Staatsanwaltschaft, letztere unter Beschränkung auf den Angeklagten ██. Beide rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit sie zugunsten des Angeklagten ██ wirkt. Im Übrigen muss ihr ebenso wie dem Rechtsmittel des Angeklagten ██ der Erfolg versagt bleiben.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verkannt, geht fehl. Wie in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegt ist, hatte der Angeklagte ██ vor der Vernehmung des S. nichts gegessen und die ganze Nacht nicht geschlafen. Ferner nahm er an seinem ersten Einsatz unmittelbar im Kampfgebiet teil. Damit sind Umstände festgestellt, die zu Störungen führen konnten, wie sie in § 51 StGB vorgesehen sind.
Wenn das Schwurgericht daher aus diesen Gründen das Hemmungsvermögen des Angeklagten ██ bei Durchführung der Vernehmung ███████ als erheblich vermindert erachtet hat, so ist seine Annahme aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es die Vernehmung der Zeugen ██████ W. und █████████ über den Erregungszustand des Angeklagten ██ unterlassen hat. Eine dahingehende Anhörung der Zeugen brauchte sich dem Gericht nicht notwendig aufzudrängen. Zwar hatten diese die Vernehmung miterlebt. Indessen sind keine Anhaltspunkte ██████ ersichtlich, dass sie über die vom Gericht zur Begründung einer Bewusstseinsstörung festgestellten Tatsachen hätten Bekundungen machen und die Wirkung dieser Tatsachen auf den Angeklagten ██ hätten beurteilen können.
Ferner kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Schwurgericht die Anhörung eines Sachverständigen über den Erregungszustand des Angeklagten ██ abgelehnt hat. Die dafür gegebene Begründung, eine Rekonstruktion der damaligen Lage sei nicht mehr möglich, außerdem sei dem Gericht aus eigener Sachkunde die Wirkung eines ersten Feindeinsatzes bekannt, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
Mit den gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Die Berücksichtigung des Umstandes, dass ██ unter einem gewissen Druck durch den Befehl ███████████ gestanden habe, war dem Schwurgericht aus rechtlichen Gründen nicht verwehrt. Das Vorbringen der Revision, ██ habe von S. im Wege der Aussageerpressung und Misshandlung belastende Aussagen erzwingen wollen, um dem Befehl ███████████ nachkommen zu können, steht mit den Feststellungen des Urteils im Widerspruch. Danach hat ██ den Entschluss, S. zu erschießen, möglicherweise erst kurz vor der Tat gefasst.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit als unbegründet, als es zum Nachteil des Angeklagten ██ eingelegt ist.
Dagegen ist die Revision auf Grund der ihr nach § 301 StPO zukommenden Wirkung zugunsten des Angeklagten ██ gerechtfertigt, soweit dieser wegen Totschlags in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt ist. Nachdem in der Britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL AHK 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ist, kommt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Fortfall.
Die damit erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs, der als solcher von hier aus richtiggestellt werden konnte, muss zur Aufhebung der wegen des Totschlags in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit erkannten Einzelstrafe und gleichzeitig zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen. Da das Schwurgericht der damaligen Rechtslage entsprechend die Einzelstrafe dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen hat, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafbemessung sowohl bei der Festsetzung der Einzelstrafe als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe von der nicht mehr zulässigen Anwendung des KRG Nr. 10 beeinflusst worden ist. Aus diesem Grunde ist die Sache an das Schwurgericht zur Neufestsetzung der für den Totschlag verwirkten Einzelstrafe zurückzuverweisen, die aus dieser und aus der für die Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt erkannten Einzelstrafe von █ Monaten Gefängnis zu bilden ist.
Zur Revision des Angeklagten
Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.
1. Die Revision hält zunächst die §§ 261 und 267 Abs. 1 StPO für verletzt, weil die Aussagen der Zeugen C., T. und █████████ die Misshandlung des ███ außer den im Urteil erörterten und für unwesentlich erklärten Widersprüchen noch weitere vom Schwurgericht nicht gewürdigte Widersprüche und Unmöglichkeiten enthielten. Damit greift die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts mit der sachlichrechtlichen Rüge an, sie enthalte unlesliche Widersprüche und verstoße gegen die Denkgesetze. Das Urteil weist aber derartige Verstöße nicht auf. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist der Zeuge W., der in dem Bunker zunächst an demselben Tisch wie der Zeuge C. gesessen und von dort die Misshandlungsszene beobachtet hatte, zu ███ und dem Angeklagten getreten und hat in dem misshandelten Mann den ██████ erkannt. Inwiefern dieses Verhalten des Zeugen nur denkbar sei, wenn er, wie die Revision meint, von seinem ursprünglichen Platz vom Tisch aus die Vorgänge nicht hätte beobachten können, ist nicht erkennbar. Auch die unter anderem auf die Aussagen des Zeugen W. gestützte Annahme des Schwurgerichts, dass eine Durchsuchung des S. nach Ausweispapieren möglicherweise erst nach dessen Vernehmung stattgefunden habe, verstößt bei den außergewöhnlichen Umständen, unter denen das Verhör stattfand, nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung.
Das Vorbringen der Revision endlich, das Schwurgericht habe die Aussage des Zeugen L., wonach der Angeklagte dem S. nur einen Schlag ins Gesicht gegeben habe, nicht gewürdigt, geht deshalb fehl, weil das Urteil die Gründe nicht wiederzugeben brauchte, aus denen das Schwurgericht der Aussage des Zeugen insoweit nicht gefolgt ist.
Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Strafbarkeit des Gehilfen hängt nach den Bestimmungen der §§ 49, 50 StGB in ihrer seit der VO vom 29. Mai 1943 geltenden Fassung nicht davon ab, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Der Gehilfe kann daher eine Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO nicht mit Erfolg darauf stützen, die Gründe des Urteils sprächen sich nicht über die nur vom Täter aufgestellte Schutzbehauptung aus, er habe sich in echtem oder vermeintlichem Notstand im Sinne des § 54 StGB befunden. Im Übrigen ist eine dahingehende Behauptung des Mitangeklagten ██ in seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht enthalten.
Damit ist auch die auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO gegründete Rüge gegenstandslos, die im Übrigen auch daran hätte scheitern müssen, dass die Revision die Tatsachen nicht bezeichnet hat, die das Schwurgericht in rechtlich angreifbarer Weise nicht beachtet haben soll.
Dass das Schwurgericht die Internierungshaft des Angeklagten bei der Strafbemessung nicht als strafmildernd berücksichtigt hat, bedeutet keinen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO. Hiernach müssen die Urteilsgründe nur die Umstände angeben, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen. Inwieweit in der Nichtberücksichtigung der Haft eine Verletzung sachlichen Rechts liegen könnte, wird im Rahmen der Sachrüge geprüft werden.
Aber auch der Sachrüge muss der Erfolg versagt bleiben.
Zur Verurteilung des Angeklagten aus § 340 StGB hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, der Angeklagte habe als Kriminalsekretär der Gestapo und als zur Vornahme von Untersuchungshandlungen zuständiger Beamter bei dem Verhör ████████████ durch den Mitangeklagten ██ mitgewirkt und dabei, also in Ausübung seines Amtes, den ████████ vorsätzlich misshandelt. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe S. auch aus Unwillen darüber, dass dieser nach seiner Meinung Landesverrat getrieben und das feindliche Feuer auf den Bunker gelenkt hatte, also mit Täterwillen misshandelt, ist gleichfalls rechtlich einwandfrei.
Ebensowenig unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten ██ begangenen Aussageerpressung rechtlichen Bedenken. ██ hat nach den Feststellungen des Urteils während der Untersuchung, die er als Kriminalrat der Gestapo und Leiter des Kommandos gegen ███ wegen Verdachts des Landesverrats führte, gegen diesen █████████████, nämlich Schläge, angewandt und anwenden lassen, um von ihm eine Aussage zu erpressen. Hierbei hat der Angeklagte vorsätzlich mitgewirkt, indem er sich in das noch im Gang befindliche Verhör einmischte und den Mitangeklagten ██ bei der Anwendung der Zwangsmittel wesentlich unterstützte. Dass er sich aus freien Stücken ohne Befehl seitens des Mitangeklagten ██ beteiligt hat, ist unerheblich; das Schwurgericht hat nämlich seinen Tatbeitrag nur als Beihilfe zur Aussageerpressung gewertet. Inwiefern bei dem festgestellten Sachverhalt die Vorschrift des § 54 StGB und der Begriff der Pflichtenkollision verletzt sein sollen, wie die Revision erstmals ohne nähere Ausführung vorbringt, ist nicht ersichtlich.
Das Urteil ist auch im Strafausspruch nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Internierungshaft des Angeklagten nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters. Zwar hätte der Umstand, dass ein Angeklagter längere Zeit in Internierungshaft verbracht hat, bei der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten auch dann verwertet werden können, wenn die Haft nicht wegen derselben Handlung verhängt war, wegen deren später auf Strafe erkannt wurde. Dass das Schwurgericht dies verkannt hatte, ist aber dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Internierungshaft besteht nicht, zumal dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, auf eine Strafe erkannt wird, welche die gesetzliche Mindeststrafe nicht wesentlich übersteigt.
Schließlich muss die Revision auch insoweit ergebnislos bleiben, als sie eine Verletzung der §§ 3 und 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 rügt. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Schwurgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, wenn es eine Strafe ausgesprochen und gleichzeitig die Entscheidung über die Anwendung des StrFrG vorbehalten hat. Hierdurch ist der Angeklagte nicht oder zumindest nicht mehr beschwert. Nachdem er durch Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 12. Dezember 1950 – 3 Ks 2/50 StA Aachen wegen Totschlags in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt ist und die hiergegen eingelegten Revisionen durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage – 3 StR 592/51 – verworfen sind, womit das schwurgerichtliche Erkenntnis rechtskräftig geworden ist, muss aus den in den beiden Verfahren ausgesprochenen Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, die notwendig die in § 2 Abs. 2 StrFrG vorgesehene Grenze übersteigt. Demnach ist gemäß § 4 aaO für eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes im gegebenen Falle kein Raum, so dass der im Urteil enthaltene Vorbehalt jedwede Bedeutung verloren hat. Die Bildung der Gesamtstrafe kann durch nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Wege des § 460 StPO erfolgen.
Somit ist die Revision des Angeklagten ██ im vollen Umfang zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, beide Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, dass bei dem Angeklagten ██ die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfalle.
Busch Bundesrichter Dr. Koeniger
Krauss ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
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