Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen in Gestapo-Erschießungsfällen verworfen; KRG Nr. 10 entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 592/51
Datum
13.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und mehrere Angeklagte legten Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen (Beihilfe zum) Totschlag und teilweisem Freispruch ein. Streitpunkte waren u.a. Grenzen revisionsgerichtlicher Kontrolle der Beweiswürdigung, ein schuldbefreiender Irrtum nach § 59 StGB sowie Täter-/Teilnehmerabgrenzung bei befehlsgemäßem Handeln. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet, berichtige jedoch den Tenor, weil nach Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfiel. Verfahrensrügen (u.a. § 267 StPO, Aufklärungspflicht, § 338 Nr. 7 StPO) blieben ohne Erfolg; ein Passierschein war protokolliert verlesen worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die sich gegen Freispruch oder Schuldspruch im Wesentlichen mit Angriffen gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung richtet, ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich sind.

2

Ein Irrtum über tatsächliche Umstände, die den Täter zur Annahme einer rechtmäßigen Verurteilung und Vollstreckungsgrundlage veranlassen, kann als Tatbestandsirrtum i.S.d. § 59 StGB die Schuld entfallen lassen, wenn er ohne Fahrlässigkeit besteht.

3

Die Einordnung als Beihilfe ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn der Tatrichter bindend feststellt, dass der Ausführende die Tat nur befehlsgemäß als fremde und nicht als eigene will, auch wenn er den tatbestandlichen Erfolg eigenhändig herbeiführt.

4

Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO nur die als erwiesen angesehenen Tatsachen zu den gesetzlichen Merkmalen der Tat enthalten; der genaue Wortlaut von Beweismitteln ist nicht mitzuteilen, wenn auf deren wesentlichen Inhalt abgestellt wird.

5

Nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 kann eine darauf gestützte Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht aufrechterhalten werden; der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 12. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den früheren Kriminalsekretär der Gestapo Wilhelm ██, geboren am ██ 1912 in █████, 2. Zt. in U.-Haft,

2) den früheren Kriminalassistenten der Gestapo Josef ██, aus KC, geboren █████ ██ 1913 in Mal █████ (Oberösterreich),

3) den früheren Kriminalsekretär der Gestapo Robert L. aus Erv ██████, geboren am ██████ 1910 in █████████████,

4) den früheren Kriminalsekretär der Gestapo Bernhard ████, aus DC, dort geboren ███████ 19%,

5) den früheren Kraftfahrer der Gestapo Josef G. ████, aus KD ████, geboren am ███████ 1905 in KC,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft █████ der Angeklagten ███, ████ und ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 12. Dezember 1950 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie die Angeklagten ██ und ███ betrifft, dahin berichtigt, dass jeweils die Worte

"davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit"

entfallen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Die seit dem 12. Dezember 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, dem Angeklagten ██ auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ ist wegen Totschlags (§ 212 StGB) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II 1c), zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren ██████, der Angeklagte ████ wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und der Angeklagte ███ wegen Beihilfe zum Totschlag in einem Fall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Untersuchungshaft wurde sämtlichen Angeklagten auf die gegen sie erkannten Strafen angerechnet.

Die Angeklagten ███ und ████ sind von der gegen sie erhobenen Anklage des Totschlags freigesprochen worden.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft sowie die Angeklagten ██, ███ und ████ mit der Revision und rügen mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen der Angeklagten ██, ███ und ████ machen außerdem verfahrensrechtliche Verstöße geltend.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

I.

1. Soweit die Revision gegen den Freispruch der Angeklagten ███ und ████ im Fall Sch. ███████ gerichtet ist, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dieses hat dazu in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, dass beide Angeklagte nur aus Neugier zu der Erschießung der Opfer mitgegangen seien, nicht aber um aufzupassen oder sonstwie die Hinrichtung zu fördern. Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht hervor. Dass das Schwurgericht das Verhalten der Angeklagten ███████ ██ auch anders hätte würdigen, insbesondere daraus die von der Revision gewünschten Schlüsse auf eine Mitwirkung an der Erschießung hätte ziehen können, macht seine Annahme nicht rechtlich fehlerhaft. Denn die Folgerungen, die das Schwurgericht aus dem Vorgehen der Angeklagten abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.

Auch die Freisprechung des Angeklagten ██ im Fall ███████ ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten ██ angenommen, dieser habe ohne Fahrlässigkeit geglaubt, die Beschuldigten, die zur Hinrichtung geführt worden waren, seien in einem Schnellverfahren vom Kriegsgericht abgeurteilt worden und nur die Vollstreckung habe den Gestapobeamten obgelegen. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte ██ sich in einem nach § 59 StGB beachtlichen und schuldbefreienden Irrtum befunden hat. Das Schwurgericht hat zwar, worauf die Revision hinweist, im Rahmen einer allgemeinen Prüfung der Voraussetzungen des § 59 StGB ausgeführt, einen Tatsachenirrtum, wie er nach dieser Vorschrift beachtlich sei, bilde die Vorstellung des Angeklagten über die Grundlage der Vollstreckung (Schnellverfahren) nicht; jedoch liege sein Irrtum hart an der Grenze dieser Vorschrift. Die Abweichungen können das Urteil jedoch in seinem Bestand nicht gefährden, weil es sich hierbei nicht um Widersprüche tatsächlicher, sondern um solche rechtlicher Art handelt.

Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis die Ansicht, dass der Irrtum des Angeklagten, die Erschossenen seien in einem Schnellverfahren vom Kriegsgericht verurteilt worden, ein nach § 59 StGB beachtlicher gewesen sei. Denn das Schwurgericht führt dazu an, der Angeklagte ██ sei geistig schwerfällig und nicht durchschnittsbegabt, er habe als Kraftfahrer keinen Einblick in den inneren Dienstbetrieb der Gestapo erlangt, habe aber gerade zur Tatzeit einen zumindest scheinbar engen Kontakt zwischen der Gestapo und dem im selben Ort liegenden Wehrmachtsstab, auch dessen Kriegsgericht, beobachtet; ferner seien ihm infolge Fehlens jeglicher Erfahrung die Formen nicht geläufig gewesen, unter denen normalerweise eine Hinrichtung durchgeführt werde. Wenn der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Umstände angenommen hat, der Angeklagte habe an eine irgendwie geartete auf gesetzlicher Bestimmung beruhende „Verurteilung“ der Opfer geglaubt und habe auch die mangelnde rechtliche Wirksamkeit der Verfahrensvorschriften weder erkannt noch erkennen können, so ist damit auf Seiten des Angeklagten ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB gegeben, der die Freisprechung des Angeklagten ██ im Fall ███ rechtfertigt (vgl. BGH JZ 1951, 234).

Hinsichtlich des Angeklagten ██ erfasst die Revision der Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Strafzumessung an. Dass ██ vier Menschenleben vernichtet hat, hat das Schwurgericht beachtet. Wenn es dafür unter Zubilligung mildernder Umstände eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis als ausreichend angesehen hat, so hat es sich bei der Festsetzung der Strafe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewegt. Ein Rechtsfehler kann darin, dass es auf nur vier Jahre Gefängnis erkannt hat, nicht gefunden werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist.

Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Schwurgericht von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen hat. Die Entscheidung hierüber ist gleichfalls dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, da die Bestimmung des § 32 StGB eine Kannvorschrift ist. Von einem rechtlich fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens kann aber nicht gesprochen werden, wenn das Schwurgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, mit Rücksicht auf die besondere Kriegslage abgesehen hat, in der die Taten des Angeklagten begangen worden sind.

Dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft auf Grund der ihr nach § 301 StPO zukommenden Wirkung insoweit von Erfolg, als der Angeklagte ██ im Fall eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig befunden worden ist. Nachdem in der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (AHK ABl. S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, kommt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Fortfall. Die hierdurch erforderlich werdende Änderung des Urteilsspruchs kann im Wege der Berichtigung von hier aus geschehen, wie im Rahmen der Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten ██ und ████ näher dargelegt werden wird.

Rechtlich unzutreffend ist die Meinung der Revision, die Angeklagten ████ und ██ hätten nicht als Gehilfen, sondern als Täter verurteilt werden müssen. Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, dass ████ in dem Fall Sch. ███████ eines der Opfer und ferner den Eisenbahner W. ███████ getötet und dass ██ den Holländer van den B. ███████ erschossen hat. Dennoch war es rechtlich nicht gehindert, das Vorgehen der beiden Angeklagten jeweils nur als Beihilfe zu dem Tun des Mitangeklagten ███ zu werten. Denn es hat in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, dass beide Angeklagte die von ihnen vorgenommenen Handlungen lediglich befehlsgemäß ausgeführt und sie nicht als eigene, sondern als fremde gewollt haben. Dem steht nicht entgegen, dass weder ████ noch ██ irgendeinen Widerspruch gegen die Heranziehung zu den Hinrichtungen erhoben, sich vielmehr ohne weiteres dazu bereitgefunden haben. Diese Tatsache hat das Schwurgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum dahin gewürdigt, dass die Angeklagten sich nicht aus dienstlichem Eifer an der Durchführung der Erschießungen gedrängt, sondern sich infolge ihrer Gewöhnung an militärische Unterordnung zur Teilnahme an diesen Aktionen bereitgefunden hätten. Unter diesen Umständen gibt die rechtliche Wertung des Vorgehens der Angeklagten als Beihilfe zum Totschlag zu Bedenken keinen Anlass.

Aus denselben Gründen, wie sie auf den Angeklagten ████ zutreffen, ist dagegen der Revision der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, soweit der Angeklagte ██ des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gesprochen ist. Da die Verurteilung wegen dieses Verbrechens entfällt, ist der Urteilsspruch entsprechend zu ändern, wie in den Darlegungen zu der Revision der Angeklagten ██ und ████ im Einzelnen ausgeführt werden wird.

II. Zu den Revisionen der Angeklagten ██ und ████:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sehen die Revisionen zunächst eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO darin, dass der Inhalt eines Feindflugblattes und eines Passierscheins, wie sie nach den Feststellungen des Urteils zur Tatzeit von der feindlichen Luftwaffe über deutschem Gebiet abgeworfen wurden, im Urteil nicht näher wiedergegeben sei.

In dieser Unterlassung kann ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO nicht gesehen werden. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO brauchen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen wiederzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe von Umständen, aus denen diese Tatsachen gefolgert werden, ist dagegen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kommt es entgegen der Meinung der Revisionen auf den genauen Wortlaut dieser Papiere nicht an, nachdem das Schwurgericht als ihren wesentlichen Inhalt festgestellt hat, dass darin zum Desertieren und zur Aufgabe des Kampfes aufgefordert worden sei.

Dem Vorbringen der Revisionen, ein sog. Passierschein sei nicht Gegenstand der Beweiserhebung gewesen, steht der Vermerk des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 7. Dezember 1950 entgegen, wonach ein in der damaligen Zeit von den Amerikanern abgeworfener Passierschein verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei. Damit erweist sich auch die weitere Rüge als gegenstandslos, das Schwurgericht habe gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 obliegende Aufklärungspflicht dadurch verstoßen, dass es den genauen Wortlaut eines solchen Passierscheins nicht festgestellt hatte.

Nicht ersichtlich ist, inwiefern darin ein Verfahrensverstoß liegen soll, dass das Schwurgericht im Fall van den B. ███████ die Angaben holländischer Zeugen zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten mit herangezogen hat. Die Verwertung dieser Aussagen so, wie sie geschehen ist, war verfahrensrechtlich zulässig. Es gibt keine Verfahrensvorschrift, und auch die Revisionen haben keine Bestimmung bezeichnet, die es dem Tatrichter verbietet, Bekundungen von Zeugen, selbst wenn sie nur persönliche Ansichten enthalten, im Rahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Ermessens zur Bildung seiner Überzeugung mit zu würdigen.

Soweit die Revisionen sich in diesem Zusammenhang gegen die Verwertung der Einlassung des Mitangeklagten ███ wenden, bildet ihr Vorbringen einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und ist daher unbeachtlich.

III. Zur Revision des Angeklagten ███:

Die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Urteil verstoße gegen die Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO, ist unbegründet. Das Urteil weist Entscheidungsgründe auf. Dass die Revision sie für unzulänglich hält, vermag eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO nicht zu rechtfertigen.

Was die Revision im Übrigen geltend macht, enthält nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen, sondern bildet in Wahrheit die Erhebung der Sachrüge, indem entweder angebliche Widersprüche im Urteil aufgezeigt oder Schlussfolgerungen beanstandet werden, die das Schwurgericht nach der Auffassung der Revision zu Unrecht aus verschiedenen festgestellten Tatsachen gezogen hat. Hierbei bewegt sich die Revision jedoch weitgehend auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet, so dass insoweit ihre Einwendungen keine Beachtung finden können und deshalb auch keiner näheren Erörterung bedürfen.

Dass der Angeklagte im Urteilskopf als SS-Sturmscharführer bezeichnet worden ist, ist unerheblich, weil das Urteil hierauf nicht beruht. In den Gründen ist, wie die Revision selbst bemerkt, hervorgehoben, dass der Angeklagte der SS nicht angehört hat.

Ebenso geht aus dem Urteil deutlich hervor, dass der Angeklagte nicht dieselben Funktionen wie der Mitangeklagte ██ gehabt hat, vielmehr dessen Untergebener gewesen ist.

Was im Urteil nicht erwähnt ist, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil nur der Inhalt des Urteils der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

Die Art der Mitwirkung des Angeklagten an der Vernehmung und Erschießung des Rektors van den B. ███████ ist im Urteil klar und verständlich wiedergegeben. Darin ist entgegen den Zweifeln der Revision dem Angeklagten weder zur Last gelegt, dass er die Exekution ohne Anweisung des Mitangeklagten ██ vollzogen, noch dass er den Rektor van den B. ███████ vorher misshandelt und in Fesseln gelegt, noch dass er die nach der Erschießung in Aachener Mundart gefallene Äußerung auf dem Friedhof getan habe.

Soweit die Revision behauptet, van den B. ███████ habe ein Geständnis über seine Spionagetätigkeit abgelegt, stehen diesem Vorbringen die gegenteiligen Feststellungen des Urteils entgegen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Die gesamten hierauf gerichteten Ausführungen der Revision bilden nur unzulässige und daher unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Die Folgerungen, die dieses aus dem von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalt abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Dass auch andere dem Angeklagten günstigere Schlüsse daraus hätten gezogen werden können, macht das Vorgehen des Schwurgerichts nicht rechtlich fehlerhaft.

Dass so, wie das Schwurgericht den Sachverhalt festgestellt hat, der Angeklagte sich durch seine Teilnahme an der Hinrichtung des van den B. ███████ der Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 49 StGB) schuldig gemacht hat, ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei angenommen worden.

Ohne Erfolg muss das Vorbringen der Revision bleiben, der dem Angeklagten von dem Mitangeklagten ██ erteilte Befehl, auf van den B. ███████ zu schießen, sei nicht rechtswidrig gewesen, zum mindesten habe der Angeklagte dessen Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Die objektive Rechtswidrigkeit jenes Befehls war gegeben, weil er auf den bereits im Rahmen der Prüfung der Revisionen der Angeklagten ██ und ████ erwähnten Befehl █████ gestützt und diese Anordnung rechtswidrig war. Die Ausführungen der Revision darüber, dass der Befehl ███ nach den damaligen staatsrechtlichen Grundsätzen wirksam erlassen worden sei, vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn jener Befehl, wie die Revision meint, auf einer Anordnung Hitlers beruht hätte – dahingehende Feststellungen enthält das Urteil nicht –, würde damit das Vorliegen der Rechtswidrigkeit nicht ausgeräumt.

Das Schwurgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch in zureichender Weise dargetan, dass der Angeklagte sich bei der Durchführung der Erschießung der Rechtswidrigkeit des ihm von dem Mitangeklagten ██ gegebenen Befehls bewusst war. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des von █████ erlassenen Befehls erkannt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbeachtlich, weil sie nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bilden. An diese ist das Revisionsgericht gebunden. Wenn dem Angeklagten aber nicht entgangen war, dass der Befehl █████ rechtswidrig war, so wusste er auch, dass der im Fall van den B. ███████ von dem Mitangeklagten ██ erteilte Schießbefehl der Rechtswidrigkeit entbehrte, da dieser auf jenem beruhte.

Die Meinung der Revision, das Schwurgericht habe den § 47 MilStGB unrichtig angewendet, geht gleichfalls fehl. Dieses ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Befehl ████████ nur Handlungen betraf, die ausschließlich allgemeine Verbrechen bezweckten, und dass dem Angeklagten dies bekannt gewesen ist. War dies aber der Fall, so war der dem Angeklagten erkennbare Zweck des Erschießungsbefehls des Mitangeklagten ██ ebenfalls auf ein Verbrechen gerichtet, nämlich auf eine Tötung unter Ausschaltung aller rechtsstaatlichen Garantien. Danach hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 47 MilStGB mit Recht als nicht gegeben erachtet.

Dass es von der ihm im Absatz 2 dieser Bestimmung eingeräumten Möglichkeit, von Strafe abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet keinen Rechtsfehler. Die Entscheidung hierüber lag im freien Ermessen des Gerichts, da es sich bei der Bestimmung des § 47 Abs. 2 MilStGB um eine Kannvorschrift handelt.

Der Hinweis der Revision auf die dem Angeklagten bei Nichtbefolgung des Befehls drohenden Folgen aus den §§ 92 und 94 MilStGB rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Nachdem das Schwurgericht die Frage, ob einer der Angeklagten im Notstand gewesen sei, mit der Begründung verneint hat, dass keiner von ihnen sich in irgendeiner Konfliktslage befunden habe, kann der Angeklagte ███ nicht deshalb an der Erschießung van den B. ███████ mitgewirkt haben, weil er im Fall des Ungehorsams gegen den ihm erteilten Befehl eine Bestrafung aus den §§ 92, 94 MilStGB befürchtet hatte.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils irgendwelche den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben.

Nach alledem erweisen sich sämtliche Rechtsmittel im Ergebnis als unbegründet. Nur war auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten ██ und ████ die Urteilsformel, soweit sie diese betrifft, jeweils durch die Streichung der Worte

"davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit"

zu ändern und richtigzustellen. Im Übrigen mussten diese Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten █████████ verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Busch Krauss

BR. Dr. Koeniger ist im Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

KraussBaldus
Scharpenseel
BGH: Revisionen in Gestapo-Erschießungsfällen verworfen; KRG Nr. 10 entfällt — Themis