Treffer
BGH Beschluss

Keine Berichtigung der Beschlussformel zur Zurückverweisung an das Amtsgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 439/93
Datum
28.01.1994
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof lehnte die Änderung bzw. Berichtigung seiner Beschlussformel ab, mit der die Sache an das Amtsgericht (Schöffengericht) Wesel zurückverwiesen wurde. Strittig war, ob die Beschlussformel offensichtlich unrichtig sei und ob der Senat bei der Auswahl des Rückverweisungsgerichts an §§ 7 ff. StPO gebunden ist. Der Senat verneint eine offensichtliche Unrichtigkeit und stellt fest, dass er nach § 354 Abs. 2 S. 1 StPO (und entsprechend für § 354 Abs. 3 StPO) nicht an die Vorschriften der §§ 7 ff. StPO gebunden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung oder Berichtigung einer Beschlussformel setzt das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit voraus; ohne eine solche ist von einer Berichtigung abzusehen.

2

Bei der Entscheidung, an welches Gericht die Sache zurückzuverweisen ist, ist der Senat nicht an die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 7 ff. StPO gebunden; maßgeblich ist § 354 Abs. 2 S. 1 StPO.

3

Für die Fälle des § 354 Abs. 3 StPO gilt entsprechendes: Auch hier ist der Senat bei der Bestimmung des Rückverweisungsgerichts nicht an §§ 7 ff. StPO gebunden.

4

Ob ein Gericht von vornherein örtlich zuständig war, ist für die Entscheidung des Senats über die Rückverweisung nicht entscheidend, solange die Beschlussformel keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 439/93 vom 28. Januar 1994

in der Strafsache gegen

1. Daniela █████, dort geboren am ███ 1969, 2. Christian █████████████, geboren am ███ 1969 in ███, 3. Metin ████████, geboren am ███ 1967 in ███ (Türkei),

wegen Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Januar 1994

Tenor

Der Senat sieht sich zu einer Änderung oder Berichtigung der Beschlussformel vom 6. Oktober 1993 nicht veranlasst.

Gründe

Der Ausspruch über die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wesel enthält keine offensichtliche Unrichtigkeit, die allein eine Berichtigung der Beschlussformel rechtfertigen könnte. Er entspricht vielmehr dem der Entscheidung zugrundeliegenden Beschluss.

Darauf, ob das Amtsgericht Wesel von vorneherein örtlich zuständig war oder nicht, kommt es nicht an. Der Senat ist bei seiner Entscheidung darüber, an welches andere Gericht er zurückverweisen will, an die Voraussetzungen der §§ 7 ff. StPO nicht gebunden, wie sich aus der Regelung des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt. Für die Fälle des § 354 Abs. 3 StPO kann nichts anderes gelten.

RupRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth

Zitiert (1)

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