Keine Berichtigung der Beschlussformel zur Zurückverweisung an das Amtsgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 439/93
- Datum
- 28.01.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung oder Berichtigung einer Beschlussformel setzt das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit voraus; ohne eine solche ist von einer Berichtigung abzusehen.
Bei der Entscheidung, an welches Gericht die Sache zurückzuverweisen ist, ist der Senat nicht an die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 7 ff. StPO gebunden; maßgeblich ist § 354 Abs. 2 S. 1 StPO.
Für die Fälle des § 354 Abs. 3 StPO gilt entsprechendes: Auch hier ist der Senat bei der Bestimmung des Rückverweisungsgerichts nicht an §§ 7 ff. StPO gebunden.
Ob ein Gericht von vornherein örtlich zuständig war, ist für die Entscheidung des Senats über die Rückverweisung nicht entscheidend, solange die Beschlussformel keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 439/93 vom 28. Januar 1994
in der Strafsache gegen
1. Daniela █████, dort geboren am ███ 1969, 2. Christian █████████████, geboren am ███ 1969 in ███, 3. Metin ████████, geboren am ███ 1967 in ███ (Türkei),
wegen Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Januar 1994
Tenor
Der Senat sieht sich zu einer Änderung oder Berichtigung der Beschlussformel vom 6. Oktober 1993 nicht veranlasst.
Gründe
Der Ausspruch über die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wesel enthält keine offensichtliche Unrichtigkeit, die allein eine Berichtigung der Beschlussformel rechtfertigen könnte. Er entspricht vielmehr dem der Entscheidung zugrundeliegenden Beschluss.
Darauf, ob das Amtsgericht Wesel von vorneherein örtlich zuständig war oder nicht, kommt es nicht an. Der Senat ist bei seiner Entscheidung darüber, an welches andere Gericht er zurückverweisen will, an die Voraussetzungen der §§ 7 ff. StPO nicht gebunden, wie sich aus der Regelung des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt. Für die Fälle des § 354 Abs. 3 StPO kann nichts anderes gelten.
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