Wiedereinsetzung und Aufhebung von Strafaussprüchen wegen Überschreitung des Normalstrafrahmens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 439/93
- Datum
- 06.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung der Revision ohne schuldhafte Mitwirkung der Partei versäumt wurde und die Voraussetzungen des § 44 StPO vorliegen.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafkammer den Sachverhalt als Durchschnittsfall einordnet, die verhängte Freiheitsstrafe aber die Mitte des für den Durchschnittsfall typischen Normalstrafrahmens in nicht mit der eigenen Wertung zu vereinbarendem Umfang übersteigt.
Zur Vermeidung von Verfahrenslücken müssen für eine Erhöhung der Strafe über den Durchschnittsrahmen hinaus konkrete und schuldschärfende Umstände festgestellt werden; bloße, nicht hervorhebende Körperverletzungshandlungen rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.
Bei Aufhebung von Strafaussprüchen ist, soweit das Amtsgericht zuständig ist, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das zuständige Amtsgericht zurückzuverweisen; die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 24, 25 GVG.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. März 1993
Rubrum
BESCHLUSS des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 3 StR 439/93 vom 6. Oktober 1993 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███████, dort geboren am ███ ███████ 1969, ███ Christian ███ █████, geboren am ████, Metin █████████, geboren am ████ 1967 in [REDACTED], wegen Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO am 6. Oktober 1993 einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten ███ wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. März 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das vorbezeichnete Urteil in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wesel zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und ███ wegen Nötigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, den Angeklagten ███ wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafaussprüche haben hingegen keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die Strafkammer hat die Nötigung ‚noch als im Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer Nötigung, wenn auch in deren oberen Bereich liegend‘, bewertet (UA S. 15). Damit sind die die Mitte des Normalstrafrahmens des § 240 StGB um mehrere Monate überschreitenden Freiheitsstrafen wegen Nötigung nicht zu vereinbaren (BGHSt 27, 2, 4). Das gleiche gilt für die gegen den Angeklagten ███ wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung erkannte Freiheitsstrafe, denn der Faustschlag in den Bauch ist von der Strafkammer zu Recht nicht als geeignet angesehen worden, die Nötigung über den Rahmen des Durchschnittsfalles herauszuheben.
Für die Ahndung der festgestellten Vergehen reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts – Schöffengerichts – aus (§§ 24, 25 GVG), an das die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückverwiesen werden kann.“
Dem tritt der Senat bei.
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |