Revision erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Einbeziehung nach §31 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 432/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung eines früheren Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG entfallen die in diesem Urteil festgesetzten Rechtsfolgen nicht selbsttätig; die neu entscheidende Jugendkammer hat über die Rechtsfolgen gesondert zu entscheiden.
Die Einbeziehung erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Taten und Täter; im Rahmen dieser Würdigung sind Maßregeln und Sperrfristen zu prüfen und ggf. auszusprechen oder wegfallen zu lassen.
Fehlt die Darlegung, ob und inwieweit die einbezogene Verurteilung als Vorstrafe anzurechnen ist oder ob Maßregeln/Sperrfristen fortbestehen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann bei zulässiger, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkter Revision den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufheben und die Sache zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 22. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 432/93 vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Robert Manuel Franz, geboren am █████ 1971 in ████, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Miebach, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor █
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Einbezogen hat es ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach, in dem der Angeklagte wegen versuchten Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 17. November 1994 ausgesprochen worden war.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass in dem angefochtenen Urteil nicht erneut über die Frage der Geeignetheit des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen entschieden worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Jugendkammer hat übersehen oder verkannt, dass mit der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach die in dieser Entscheidung verhängten Rechtsfolgen entfielen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (vgl. BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 1; Brunner, JGG 9. Aufl. § 31 Rdn. 17). Es gilt nur noch die neue Entscheidung. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Maßregel sowie die festgesetzte Sperrfrist waren mit Eintritt der Rechtskraft der neuen Entscheidung entfallen.
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter dieser Rechtsfolge bei seiner Entscheidung bewusst war; lediglich bei der Darstellung der Vorstrafen wird die Urteilsformel der einbezogenen Entscheidung mitgeteilt. Zwar wäre die Jugendkammer – was bei den abgeurteilten Taten indes eher fern liegt – nicht gehindert gewesen, Maßregel und Sperrfrist in Wegfall zu bringen. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass sie sich im Rahmen einer auch die einbezogene Strafe umfassenden Gesamtwürdigung von Taten und Täter (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 7; Brunner a.a.O. Rdn. 11) mit dieser Frage auseinandergesetzt hätte.
Die neu entscheidende Jugendkammer wird diese Prüfung nachzuholen haben. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil – die für die einbezogene Verurteilung wesentlichen Strafzumessungsgründe mitzuteilen und zu erwägen sind (vgl. BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 3) – auch daran fehlt, dass die einbezogene Verurteilung als Vorstrafe anlastet (UA S. 13). Der Angeklagte ist wegen der durch das angefochtene Urteil abgeurteilten Tat, die zwischen dem 10. Oktober 1991 und dem 7. Oktober 1992 begangen wurde, bereits durch das einbezogene Urteil vom 30. Dezember 1991 verurteilt worden.
| Kutzer | Ruf | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |