Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Einbeziehung einer Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 432/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Verurteilungen als Vorstrafen berücksichtigt werden, die dem Tatzeitpunkt der zu bewertenden Taten bereits vorlagen oder rechtskräftig feststanden.
Wird eine Vorstrafe zu Unrecht einbezogen und führt dies zu einer fehlerhaften Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung der Strafe zurückzuverweisen.
Erfolgt die Aufhebung des Strafausspruchs nur in einem Teilbereich, sind nicht betreroffene Verfahrenspunkte, soweit keine Rechtsfehler vorliegen, als unbegründet zu verwerfen.
Die Verweisung zur neuen Entscheidung kann zugleich die Bestellung einer anderen Strafkammer zum Zweck der Neuverhandlung und Entscheidung umfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 22. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 432/93
vom 27. Oktober 1993
in der Strafsache gegen Robert Manuel Franz, geboren am ██ ███████████████ 1971 in ███, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. März 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafe muss neu bemessen werden. Zu Unrecht lastet das Landgericht dem Angeklagten die einbezogene Verurteilung als Vorstrafe an (UA S. [REDACTED]).
Der Angeklagte hat die durch das angefochtene Urteil abgeurteilten Taten zwischen Oktober 1991 und dem 7. Oktober 1992 begangen; wegen der dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tat vom 30. Dezember 1991 ist er aber erst am 10. November 1992 verurteilt worden.
| Zschockelt | Ruß | Miebach | |||
| Kutzer | Winkler |