Treffer
BGH Beschluss

Prozeßkostenhilfe der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 430/92
Datum
30.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts; der Antrag wurde abgelehnt. Strittig war die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Der BGH betont die Pflicht zur gesonderten Prüfung und zur Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks in jeder Instanz. Eine Rückwirkung der Bewilligung kommt nicht in Betracht; eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen fehlte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu prüfen; in jeder Instanz sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers darzulegen.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO); unzureichende oder fehlende Angaben führen zur Versagung der Bewilligung.

3

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, muss aber ausdrücklich geltend gemacht werden.

4

Prozeßkostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch erstmals dem Gericht vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 430/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███████████, dort geboren am ███, Ralf Rainer ███, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerin

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Heranziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGHR, StPO § 397a I Prozeßkostenhilfe 3 und 4).

In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in früherer Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit einer abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf die bisher der Nebenklägerin durch ihre Revisionsgegenerklärung entstandenen Auslagen nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (BGH a. a. O.).

Rissing-van SaanRußBlauth
KutzerWinkler

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