Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Übergehens eines Beweisantrags: Aufhebung und Zurückverweisung in Vergewaltigungsprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 430/92
Datum
30.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und weiterer Taten ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen (Alibi/Arbeitseinsatz) unerörtert gelassen. Dieses Übergehen ist rechtsfehlerhaft, weil dadurch ein entscheidungserhebliches Alibi hätte nachgewiesen werden können. Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ist neu zu prüfen und ausführlich zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Angeklagten gestellter Beweisantrag auf Zeugenvernehmung ist vom Tatgericht entweder durch Urteil oder Beschluss zu behandeln; das bloße Übergehen des Antrags ist rechtsfehlerhaft, sofern die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass die behauptete Tatsache für unerheblich gehalten oder als erwiesen unterstellt wurde.

2

Wenn die unterlassene Beweiserhebung darauf gerichtet sein kann, ein Alibi zu belegen, ist das Übergehen des Beweisantrags wesentlich und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, weil die Beweiswürdigung nicht zu Lasten des Angeklagten erfolgen darf.

3

Die Urteilsgründe müssen die Glaubwürdigkeitswürdigung von Nebenklägern nachvollziehbar darlegen; hierzu gehören die Darlegung möglicher Motive für ein längeres Zusammenleben, die Einholung und Bewertung einschlägiger Zeugenaussagen sowie sonstige Umstände, die die Aussagequalität beeinflussen können.

4

Fehlt in den Urteilsgründen eine klare Feststellung des zeitlichen Ablaufs der Tat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass unterbliebene Beweiserhebungen für das Tatgeschehen entscheidungserheblich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 3. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen Ralf Rainer ██, aus ███████████, dort geboren am ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – wie die Urteilsformel bei richtiger Fassung hätte lauten müssen – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in sechs Fällen, wegen Störung von Fernmeldeanlagen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, die die Vergewaltigung der Nebenklägerin am 5. Juli 1991 betrifft, Erfolg.

Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte die Nebenklägerin u. a. am 5. Juli 1991 in der gemeinsamen Wohnung unter Einsatz körperlicher Kraft und mit der Drohung, sie sonst „fertigzumachen“, zum Geschlechtsverkehr mit ihm. Die Nebenklägerin erlitt Prellungen am Unterkiefer und Hämatome am linken Oberarm (UA S. 7).

Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, am 5. Juli 1991 habe er von 7 Uhr bis 19 Uhr für die Firma ███ Fliesen verlegt (UA S. 10). Die blauen Flecken müsse sich die Nebenklägerin von dem Herumtollen mit ihrem kräftigen Enkel geholt haben. Zum Beweise dafür, dass er am 5. Juli 1991 bis 19 Uhr von seinem Arbeitgeber ███ aus ████ zu schweren Arbeiten eingeteilt worden sei, hat er sich hilfsweise auf dessen Zeugnis berufen.

Die Strafkammer hat weder den Zeugen ████████████ gehört noch über den Beweisantrag durch Beschluss oder in den Urteilsgründen entschieden. Dies war rechtsfehlerhaft. Auf dem Fehler kann die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten beruhen.

Auf dem Übergehen eines Hilfsbeweisantrags beruht ein Urteil allerdings dann nicht, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass das Tatgericht die Beweisbehauptung für unerheblich hielt oder halten durfte oder dass es sie wie eine erwiesene oder als wahr unterstellte Tatsache behandelt hat (Herdegen, § 244 Rdn. 60; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 911/912). So liegt es hier jedoch nicht. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Strafkammer die Beweisbehauptung für nicht beweisbedürftig angesehen hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass die Strafkammer von einer Vergewaltigung erst nach Heimkehr des Angeklagten von seiner um 19 Uhr beendeten Arbeit ausging. Dem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, zu welcher Tageszeit die festgestellte Vergewaltigung begangen worden sein soll und welche Zeitangaben die Nebenklägerin dazu gemacht hat.

Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass der zu Unrecht übergangene Beweisantrag auf den Nachweis eines Alibis gerichtet war und dieser durch die Vernehmung des Zeugen ████████████ hätte erbracht werden können. Dann hätten sich die Angaben der Nebenklägerin in einem entscheidenden Punkt als unrichtig erwiesen. Daher können auch die Verurteilungen in den übrigen Fällen, die im Wesentlichen auf ihren Angaben beruhen, keinen Bestand haben.

Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ist also neu zu prüfen. Hierbei wird die Strafkammer in nachvollziehbarer Weise die Motive darlegen müssen, aus denen die Nebenklägerin den Angeklagten fast ein Jahr lang in ihrer Wohnung aufgenommen und hierzu die Zustimmung der im selben Haus wohnenden Vermieter eingeholt hat. Es erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres verständlich, dass die Nebenklägerin, wie das Landgericht festgestellt hat (UA S. 4/5), den Angeklagten aus Sorge um ihre Tochter und aus Angst vor seinen Gewalttätigkeiten im August 1990 zu sich in ihre Wohnung aufgenommen hat.

In diesem Zusammenhang fehlt auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, eine Auseinandersetzung mit den Wahrnehmungen der als Zeugen gehörten Vermieter.

Rissing-van SaanKutzerBlauth
RußWinkler

Zitiert (1)

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