Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 416/53
Datum
12.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB neben einer Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes an. Der BGH hob die Unterbringung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend darlegte, dass Tat, krankhafter Geisteszustand und Vorleben eine bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten begründen. Zudem wies der Senat auf die korrekte Bezeichnung ‚Heil- oder Pflegeanstalt‘ hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn aufgrund des krankhaften Geisteszustands, des Charakters und des Vorlebens des Täters eine bestimmte ernstliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er künftig durch Straftaten die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet.

2

Für die Anordnung nach § 42b StGB sind konkrete, substantielle Feststellungen erforderlich, die die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten aus der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nachvollziehbar begründen.

3

Rückschlüsse aus früheren Straftaten dürfen nicht bloß genannt werden; die Umstände und die Gefährlichkeit dieser Vorstrafen müssen festgestellt werden, damit ihre Relevanz für die Gefährlichkeitsprognose überprüfbar ist.

4

Bei Anordnungen nach § 42b StGB ist die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung der Unterbringung zu verwenden: ‚Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt‘ (nicht ‚Heil- und Pflegeanstalt‘).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███ aus █████, dort geboren am ██ ███, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. März 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es dessen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt anordnet.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ferner ist seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden. Die Sachbeschwerde des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf die Anordnung seiner Unterbringung beschränkt ist (BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951; RGSt 71, 265/266), führt zum Erfolg.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist eine so einschneidende Maßnahme, dass ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Sie ist nach § 42b StGB nur zulässig, wenn von dem vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten eine bestimmte ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, eine wirksame Abhilfe hiergegen erforderlich ist und auf andere Weise als durch die Unterbringung nicht erreicht werden kann (BGHSt NJW 1951, 450, 572, 24 und 969; ferner LK-Mö [Nr. 1 und 2 zu § 42b StGB]). Die Ausführungen des Urteils lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, dass aus der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat des Angeklagten in Verbindung mit seinem krankhaften Geisteszustand, seinem Charakter und seinem Vorleben sich die bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er künftig durch Begehung strafbarer Handlungen die Rechtsordnung in erheblicher Weise stören wird.

Die Feststellungen ergeben, dass er an Schwachsinn leichten bis mittleren Grades leidet und ein haltloser, willensschwacher und gemütsarmer Mensch ist, dessen charakterliche Abartigkeit sich darin äußert, dass er einer geordneten Arbeit und einem geregelten Leben aus dem Wege geht. Das Landgericht nimmt weiter an, dass er sich infolge seiner leichten Beeinflussbarkeit ohne weiteres zu strafbaren Handlungen verleiten lasse, die sich in ihrer Art jedesmal als besonders gefährlich erwiesen, und findet diese Annahme durch die vorliegende Tat in besonderem Maße bestätigt, weil er sich zu der von den Mitangeklagten ███ ███ ████████ vorgeschlagenen Tat sofort bereit erklärt und ohne Bedenken bei der Ausführung die „Führerrolle“ übernommen habe. Es stützt diese Annahme aber auch auf eine vorangegangene Straftat des Angeklagten. Wie es zu dieser Straftat – einem Einstiegediebstahl, einem versuchten schweren Diebstahl, zwei versuchten einfachen Diebstählen, einer Beihilfe zum schweren Diebstahl und einer Hehlerei – gekommen ist, die der Angeklagte in der Zeit vom 19. Februar bis zum 8. März 1951 im Alter von 19 Jahren verübte und die zu seiner ersten Bestrafung zu sieben Monaten Gefängnis führte, darüber und über die näheren Umstände dieser Taten ist im Urteil nichts dargetan. Es ist also weder ersichtlich, ob diese Straftat ein besonders gefährlicher Angriff auf rechtlich geschützte Güter war, noch ob ihre Begehung auf eine leichte Beeinflussbarkeit des Angeklagten durch andere Personen zurückzuführen ist. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob die Schlussfolgerung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist.

Das Urteil ergibt ferner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte in Zukunft erhebliche Straftaten begehen wird. Zwar wird ausgeführt, bei dieser Veranlagung, nämlich der leichten Verleitbarkeit zu besonders gefährlichen strafbaren Handlungen, „müsse unter Berücksichtigung seines weiteren haltlosen Persönlichkeitsbildes mit weiteren Straftaten gerechnet werden“. Damit wird jedoch nur die Möglichkeit angedeutet, dass der Angeklagte wieder straffällig wird. Eine dahin gehende bestimmte Wahrscheinlichkeit ist diesem Satz oder anderen Ausführungen des Urteils nicht zu entnehmen.

Nach allem sind die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 42b StGB durch die bisherigen Feststellungen nicht dargetan. Dies zwingt dazu, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Unterbringung nach § 42b StGB angeordnet ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, dass die Unterbringung erneut angeordnet wird, wird darauf hingewiesen, dass nach § 42b StGB nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, nicht aber, wie es im angefochtenen Urteilsspruch im Gegensatz zu den Urteilsgründen heißt, in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen ist.

RotbergKoenigerWillms
KraussBusch

Zitiert (1)