Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafermäßigung nach §158 StGB wegen unvollständiger Berichtigung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 412/55
Datum
02.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafermäßigung nach § 158 StGB, nachdem er ein Berichtigungsschreiben eingesandt hatte. Der BGH verwirft die Revision. Er betont, dass Strafermäßigung nur bei rechtzeitiger und vollständiger Berichtigung in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten gewährt wird. Die Fähigkeit zur Berichtigung ist unerheblich; unvollständige Richtigstellungen rechtfertigen keine Milderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafermäßigung nach § 158 StGB setzt voraus, dass die unrichtigen Angaben rechtzeitig und in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch eine der Wahrheit entsprechende Darstellung ersetzt werden.

2

Ob der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu einer vollständigen Berichtigung imstande war, ist für die Anwendung des § 158 StGB ohne Bedeutung; maßgeblich ist die tatsächliche Beseitigung der Gefahr unrichtiger Entscheidungen.

3

Ein Berichtigungsschreiben, das wesentliche Unrichtigkeiten beibehält oder wiederholt, erfüllt die Voraussetzungen des § 158 StGB nicht; die Motive oder Gründe für die unvollständige Berichtigung sind rechtlich unbeachtlich.

4

Bei offensichtlich unzureichender Berichtigung ist das Gericht nicht verpflichtet, ergänzende Sachverständigenbeweise (z. B. zum Erinnerungsvermögen) anzuordnen, wenn die Berichtigung selbst den Erfordernissen nicht genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 10. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autohändler Horst B. aus F., dort geboren am ███ 1927, wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C. D. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Rechtssatz: Strafermäßigung nach § 158 StGB kann nur gewährt werden, wenn die unrichtige Aussage rechtzeitig in der Weise berichtigt wird, dass die neue Darstellung vollständig der Wahrheit entspricht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 10. Juni 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts, das eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten gegen ihn verhängt hat, nachdem er schon früher rechtskräftig des Meineides für schuldig befunden worden war. Das mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, das Landgericht habe den hilfsweise gestellten Beweisantrag, über das Erinnerungsvermögen des Angeklagten einen psychiatrischen und einen psychologischen Sachverständigen zu vernehmen, mit fehlerhafter Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 StPO verstoßen.

Die zur Begründung des Beweisantrages abgegebene und in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Erklärung des Verteidigers des Angeklagten lässt keinen Zweifel darüber, was durch die Vernehmung der genannten Sachverständigen bewiesen werden sollte. Der „affektive, leicht erregbare und nervöse“ Angeklagte habe die von ihm in dem Ehescheidungsrechtsstreit seines Freundes ███ beschworene, bewusst unrichtige Zeugenaussage kurze Zeit nach der Eidesleistung in dem Umfange berichtigt, wie ihm dies im Hinblick auf seine Persönlichkeit und sein durch Erregung und Verwirrtheit getrübtes Erinnerungsvermögen möglich gewesen sei.

Das Landgericht hat die Erhebung dieses Beweises nicht für erforderlich gehalten. Es hat in den Urteilsgründen eingehend dargelegt, dass der Angeklagte in seinem am 22. April 1955 bei Gericht eingegangenen Berichtigungsschreiben die von ihm beschworene falsche Aussage in sechs keineswegs unerheblichen Punkten nicht richtiggestellt habe. Deshalb hat es ausgesprochen, dass die Berichtigung den Anforderungen des § 158 StGB nicht genüge. Außerdem hat es dargelegt, dass nach seiner Überzeugung der Angeklagte bei der Abfassung des genannten Schreibens nicht erregt gewesen sei, ferner, dass er später vor Absendung dieses Schreibens Gelegenheit gehabt habe, seinen Inhalt in Ruhe zu überprüfen.

a) Der Erwägungen darüber, ob der Angeklagte nach den Umständen und seinen Fähigkeiten imstande war, die von ihm beschworene falsche Aussage wenig später in allen Punkten durch die Darstellung der Wahrheit zu ersetzen, bedurfte es im Hinblick auf § 158 StGB nicht. Hiervon hing die Entscheidung über die Anwendung dieser Bestimmung nicht ab, so dass es auf den angebotenen Beweis aus Rechtsgründen nicht ankam.

Nach der früheren Fassung des § 158 StGB, an deren Stelle die sog. StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 339) die heute geltende Vorschrift setzte, musste die Meineidsstrafe gemildert werden, wenn der Zeuge bei der in Betracht kommenden Behörde seine falsche Aussage rechtzeitig widerrufen hatte. Ein solcher Widerruf lag nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon dann vor, wenn der Zeuge unter Hinweis auf seine falsche Aussage nachträglich erklärte, etwas Falsches beschworen zu haben (RGSt 24, 259; 39, 87; 64, 215). Ob in Verbindung mit einem derartigen Anerkenntnis der Unrichtigkeit der früheren Aussage der Zeuge die Wahrheit ganz oder zum Teil offenbarte, spielte für die Anwendung des § 158 a.F. StGB keine Rolle (RGSt 59, 87; 61, 194).

Diese Auslegung der genannten Vorschrift wurde ihrem Zweck, der Wahrheitsfeststellung zu dienen und die Gefahren zu beseitigen, die für die Rechtspflege aus falschen Zeugenaussagen erwachsen, nur unvollkommen gerecht (RGSt 67, 301).

Nach der jetzt geltenden Fassung des § 158 StGB kann die Meineidsstrafe nur noch dann gemildert werden, wenn der Täter die unrichtigen Angaben rechtzeitig berichtigt. Im Interesse der Wahrheitsfeststellung kann die Strafermäßigung nach der genannten Vorschrift nur erlangen, wer an Stelle der unrichtigen Aussage eine wahrheitsgemäße Darstellung setzt. Hierzu gehört, dass „die unrichtigen Aussagen in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt werden“, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1954 in dieser Sache ausgesprochen hat (ebenso BGH 2 StR 505/54 vom 3. Mai 1955). Die Gefahr unrichtiger Entscheidungen wird nur abgewendet, wenn alle zum Gegenstand der Vernehmung gehörenden, unrichtig dargestellten oder verschwiegenen Vorgänge (RGSt 25, 90; 7, 127) vollständig der Wahrheit entsprechend wiedergegeben werden.

Diesen Anforderungen genügte das vom Angeklagten im Januar 1953 zu Papier gebrachte, aber erst am 22. April 1955 bei Gericht eingegangene Berichtigungsschreiben nicht, da es nach den Feststellungen des Tatrichters eine Reihe keineswegs bedeutungsloser Unrichtigkeiten der früheren Zeugenaussage wiederholte oder bestehen ließ. Aus welchen Gründen die vollständige Darstellung der Wahrheit unterblieb, ist für die Anwendung des § 158 StGB ohne Bedeutung. Ob der Angeklagte zu einer umfassenden Berichtigung imstande war, bedurfte deshalb keiner Erörterung, da das Gesetz die Vergünstigung nur demjenigen gewähren will, der durch sein Verhalten die Gefahr einer unrichtigen Entscheidung tatsächlich beseitigt.

b) Auch soweit die unter Beweis gestellte Tatsache unabhängig von § 158 StGB als allgemeiner Strafmilderungsgrund in Betracht kam, hat das Landgericht durch die Ablehnung des Beweisantrages nicht das Verfahrensrecht verletzt. Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erregt gewesen, als er das „Berichtigungsschreiben“ abfasste; er hat es zudem erst viele Wochen nach der Niederschrift an das Gericht abgesandt. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gehalten, Sachverständige darüber zu hören, ob das Erinnerungsvermögen des Angeklagten in Zuständen der Erregung und der „allgemeinen Verwirrtheit“ beeinträchtigt ist. Insbesondere war eine solche Ausdehnung der Beweiserhebung nicht durch die richterliche Aufklärungspflicht geboten.

2. Im Rahmen seiner Sachbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht hätte trotz der nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprechenden Darstellung der Vorgänge, über die der Angeklagte zuvor in dem Ehescheidungsrechtsstreit seines Freundes H. als Zeuge gehört worden war, die Anwendung des § 158 StGB nicht ablehnen dürfen, weil das Berichtigungsschreiben die für die Beurteilung des ehewidrigen Verhaltens des Helmer A. ausschlaggebenden Tatsachen richtig dargestellt und damit auch in diesem Falle die Gefahr einer unrichtigen Entscheidung abgewandt habe.

Mit diesem Hinweis kann die Revision nicht durchdringen. Ob der Inhalt dieses Berichtigungsschreibens ausreichte und die von dem Angeklagten beschworene falsche Aussage in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten richtigstellte, kann nicht danach beurteilt werden, auf welche Tatsachen es in dem Zeitpunkt ankam, als in dem Scheidungsrechtsstreit H. das Urteil gefällt wurde. Etwas Derartiges ist auch aus dem vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Satz des angefochtenen Urteils des Senats nicht ausgesprochen worden.

Dieser Satz stellt lediglich klar, dass sich der notwendige Umfang der Berichtigung aus dem allgemeinen Zweck der Vorschrift des § 158 StGB ergibt.

Der Umfang der für die Anwendung der erwähnten Vorschrift erforderlichen Berichtigung ergibt sich nach dem Gesagten aus dem Inhalt der falschen Aussage unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Beweisaufnahme.

In dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte das der Berichtigung dienende Schreiben abfasste, konnte übrigens, was der Beschwerdeführer verkennt, für die Entscheidung des Rechtsstreits der Eheleute ███ noch von Bedeutung sein, welchen Verlauf die ███████████ Beziehungen des Ehemanns zu der Zirkustänzerin im einzelnen genommen hatten. In welchem Zeitpunkt sie begonnen hatten und in welcher Weise sie über längere Zeit hindurch fortgesetzt worden waren, konnte z. B. für eine nach § 52 Abs. 2 EheG erforderliche Abwägung des beiderseitigen Verschuldens von Belang sein.

Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vorschrift des § 158 StGB nicht für anwendbar gehalten hat.

Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die von ihm verhängte Strafe begründet hat, lassen auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter war aus Rechtsgründen nicht gehalten, die Strafe im Hinblick auf eine derart unzulängliche Berichtigung, die den Anforderungen des § 158 StGB nicht entsprach, zu ermäßigen.

GlanzmannJaguschDr. Wiefels
BuschMaas

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