Treffer
BGH Urteil

Freispruch aufgehoben: Rückverweisung wegen unzureichender Aufklärung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 408/54
Datum
17.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger legten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ein. Der BGH sah die Feststellungen zum Fahrverhalten und zur Einsicht des Fußgängers als lückenhaft an, insbesondere hinsichtlich Ausweichmöglichkeit und Sichtverhältnissen bei Dunkelheit. Der Freispruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrzeugführer darf nicht darauf vertrauen, dass Fußgänger ausweichen oder stehen bleiben, wenn seine beabsichtigte Fahrweise diesen überraschen und gefährden kann.

2

Bei Dunkelheit verpflichtet die begrenzte Sichtweite den Kraftfahrer, die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass auf plötzlich erkennbar werdende Fußgänger gefahrlos reagiert werden kann.

3

Kann ein Fahrzeugführer einen Fußgänger bei gehöriger Sorgfalt früher erkennen (insbesondere unter Berücksichtigung der Leuchtwirkung abgeblendeter Scheinwerfer und Straßenbeleuchtung), sind daraus mögliche Erkenntnisse über dessen Verhalten zu gewinnen und bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

4

Ist auf der vorhandenen Fahrbahn das ungefähr gefahrlose Vorbeifahren hinter einem überquerenden Fußgänger möglich, darf der Fahrzeugführer nicht versuchen, noch vor diesem vorbeizukommen, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 2. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wilhelm █████████ aus ████, dort geboren ████ 1929, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 17. Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, ████████████████ ███ der Verhandlung, ████████████ bei der Verkündung als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung (§§ 1, 9, 49 StVO) freigesprochen, dabei jedoch nicht sämtliche Umstände des festgestellten Hergangs gehörig berücksichtigt. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind daher begründet.

Die Begründung des Freispruchs ist wie folgt rechtlich zu beanstanden:

1. Der Angeklagte befuhr in der Dunkelheit mit dem Lkw mit abgeblendetem Licht und einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 33 m/Sek. (etwa 30–35 Stdkm; 30 Stdkm = 8,33 m/Sek.) die Lilienthalstraße in Kassel. Die rechte, grundsätzlich rechts zu befahrende Fahrbahn ist 4,55 m breit (Gesamtfahrbahnbreite 9,1 m). Etwa 20 m vor sich sah er den die Straße von rechts nach links überquerenden Angestellten ███, der schon „etwa 2,50 m auf der Fahrbahn zurückgelegt“, die Mitte der dem Angeklagten grundsätzlich zur Verfügung stehenden Fahrbahn also überschritten hatte und der Straßenmitte zuging. Dass ██ angetrunken war (0,39 ‰ Blutalkoholgehalt) und stark schwankend ging, bemerkte der Angeklagte nicht. Dieser hatte nun bedenken müssen, ob er mit dem Lkw nicht hinter dem nach links Strebenden, zwischen ihm und dem rechten Bordstein, durchzufahren habe, wie es, wenn die Verkehrslage es erlaubt, grundsätzlich geboten ist (vgl. VRS 4, 285; 3 StR 707/52, 3 StR 183/54). ██ ████ nach links; seine Entfernung vom rechten Fahrbahnrand betrug schon 2,50 m, als der Angeklagte noch 20 m = etwa Fahrsekunden von ihm entfernt war; sie musste sich also in den nächsten 3 Sekunden bei vernünftigem Verhalten, von dem der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer ausging, um 3 x 0,80 m = etwa 2,40 m auf zusammen etwa 4,90 m vergrößern. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstanden, hatte der Angeklagte also gefährlos hinter ██████ vorbeifahren können, statt zu versuchen, noch vor ihm vorbeizukommen.

Es ist rechtsirrig, dass das Landgericht dies nicht erwogen hat und stattdessen von einem so allgemein nicht anzuerkennenden Satz ausgeht, bei 9 m breiten Straßen sei es üblich, dass Fußgänger auf der Fahrbahn anhalten, um Kraftwagen vorbeizulassen.

Dabei war ferner zu prüfen, ob unter diesen Umständen, selbst wenn der Angeklagte den Zustand ████ nicht erkannte, nach der Verkehrslage nicht schon allgemein von ihm zu fordern war, dass er die Geschwindigkeit ganz wesentlich herabsetzte, wenn er im Dunkeln nur 20 m vor sich auf der Mitte seiner Fahrbahn plötzlich einen Fußgänger wahrnahm.

2. Rechtsbedenken begegnet jedoch auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe mit einer „vernünftigen Gehweise“ ███ ████████ rechnen dürfen. Dies ist schon aus zwei von der Erkennbarkeit der Angetrunkenheit unabhängigen Gründen zweifelhaft:

a) Wollte der Angeklagte noch vor ██ ████████████ vorbeifahren, so geriet er, wenn die Urteilsangaben über Maße, Entfernungen und Bewegungen zutreffen, mit dem Lkw auf die Straßenmitte, wenn nicht sogar ganz oder überwiegend auf die für ihn linke Fahrbahn. Selbst einen sorgfältigen Fußgänger musste dies überraschen und unsicher machen, da er im Allgemeinen annehmen darf, nach dem Überschreiten der ersten Fahrbahn in der Straßenmitte durch den von links kommenden Verkehr nicht mehr gefährdet zu werden. Hätte also – was das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht noch prüfen muss – die Fahrweise des Angeklagten auch einen sorgfältigen Fußgänger überrascht und gefährdet, so durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass ████████ sich vernünftig verhalten, nämlich stehenbleiben oder zurücktreten und abwarten werde, was der Angeklagte vorhabe. Er musste dann vielmehr damit rechnen, dass die im Straßenverkehr so wichtige Verständigung der Teilnehmer durch schlüssiges, klares Verhalten missglückt war und die Geschwindigkeit schon deshalb wesentlich herabsetzen (RGSt 71, 28), um seinen Pflichten im Verkehr genügen zu können.

b) Unabhängig davon spricht hierfür noch ein weiterer Grund: Die Leuchtwirkung abgeblendeter Scheinwerfer hat sich nach der Vorschrift des § 50 Abs. 1 StVZO zu richten. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte den später Verunglückten bei gehöriger Sorgfalt nicht schon früher als auf „etwa 20 m“ hätte sehen und in seiner Gehweise beobachten können und müssen. Maßgebend dafür ist der Zustand seiner Beleuchtungseinrichtung, die Straßenbeleuchtung und die übrige Verkehrslage einschließlich des Gegenverkehrs. Konnte der Angeklagte ██ ███ bei gehöriger Sorgfalt schon früher beobachten, so ist die Frage, ob ihm dessen schwankender Gang auffallen musste, auf anderer tatsächlicher Grundlage als bisher zu beurteilen.

Aber auch unabhängig davon ist noch zu erwägen: ███████ hat bei Dunkelheit, die das sichere Schätzen von Entfernungen und Geschwindigkeiten sehr erschwert, noch in verhältnismäßig geringer Entfernung vor dem Lkw des Angeklagten versucht, die Straße zu überqueren. Je nach der Verkehrslage kann dies einen Kraftfahrer schon an sich zu besonderer Vorsicht verpflichten.

3. Hiernach tragen die bisherigen Feststellungen und Erwägungen den Freispruch nicht.

Gelangt das Landgericht zur Verurteilung, so ist hinsichtlich der Verkehrsübertretungen auf die Urteile BGHSt 6, 25 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954 zu verweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GlanzmannKoenigerMaaß
BuschJagusch

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