BGH: Aufhebung wegen unzureichender Schadensfeststellungen bei § 266 StGB und Arbeiterbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 392/53
- Datum
- 03.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO schließt die Verwertung der Aussage eines tatbeteiligungsverdächtigen Zeugen nicht aus; ihre Würdigung unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen.
Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) erfordert Feststellungen zu einem konkret bezifferbaren Vermögensnachteil oder zu einer der Schadenszufügung gleichstehenden, hinreichend nahen Vermögensgefährdung; pauschale Schadensannahmen genügen nicht.
Bei der Beurteilung eines Vermögensnachteils sind Gegenwerte und vermögensmäßige Ausgleichsposten (insbesondere erlangte Vermögensobjekte, Beiträge der Beteiligten, Einnahmen weiterer Zeiträume) in die Gesamtsaldierung einzustellen und nachvollziehbar darzulegen.
Wer Baukostenzuschüsse oder Mietvorauszahlungen gegen das Versprechen entgegennimmt, eine Wohnung zu erstellen, trifft regelmäßig eine Vermögensbetreuungspflicht zur zweckentsprechenden Verwendung der anvertrauten Gelder; Täuschung über die Erfüllbarkeit und zweckwidrige Verwendung können Betrug und Untreue in Tateinheit begründen.
Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat müssen die Einzelfälle so bestimmt festgestellt sein, dass Umfang der Schuld, zeitliche Einordnung und Abgrenzbarkeit der erfassten Handlungen erkennbar sind; insbesondere sind schadensbegründende Umstände darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 20. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen aus KC 1. den Invaliden █████████ █████ dort geboren am ███, den Bauunternehmer ███, dort geboren am 1927, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ███████████, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld, als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. April 1953 aufgehoben:
soweit verurteilt worden sind:
Schuldspruch
I. im Friedrich ███ wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Siedler, beide Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum ████████ ███ Arbeiter, Willi ███████ wegen Vergehens gegen § 533 RVO zu 1.) ███ ███ mit den Feststellungen,
II. im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich beider Angeklagten, ferner, soweit gegen Willi ██ ein Berufsverbot ausgesprochen worden ist.
Die █████████████ ████████ des Angeklagten Friedrich █ ███ verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden: 1.) Friedrich ███ wegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 400,—, 500.— und 100.— DM, 2.) Willi █████ wegen fortgesetzten Betruges und wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis. Willi ██████ ist ferner auf die Dauer von vier Jahren untersagt worden, als selbständiger Bauunternehmer tätig zu werden. Die Revisionen der beiden Angeklagten machen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
I. Verfahrensrügen.
Beide Revisionen rügen, die Aussagen der Zeugen ██ und ██ seien bei der Feststellung des Sachverhalts berücksichtigt worden, obwohl diese Zeugen auf Grund der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt worden seien. Welche den Beschwerdeführern nachteilige Feststellungen, die auf Grund der Aussagen dieser Zeugen getroffen sind, beanstandet werden sollen, ist jedoch nicht angegeben. Abgesehen davon unterliegt es dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts, inwieweit es den Bekundungen eines Zeugen Glauben schenken kann, der der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO schließt die Verwertung der Aussage eines solchen Zeugen nicht aus. Die Rüge geht deshalb fehl.
Die weiteren Verfahrensrügen (I a und b der Revisionsbegründungsschrift) betreffen die Verurteilung des Angeklagten Friedrich ███ wegen Untreue zum Nachteile der Siedler. Da das Urteil in diesem Punkte aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, braucht zu diesen Verfahrensrügen nicht Stellung genommen zu werden.
II. Fortgesetzte Untreue, Friedrich ███ gegenüber den Siedlern.
1.) Eine fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Siedler findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte sie durch die unwahre Behauptung, die Finanzierung des Bauvorhabens sei gesichert, dazu veranlasst habe, sich zur Baugemeinschaft zusammenzuschließen und sich zum Bauen zu verpflichten. Er hatte in der Versammlung vom 19. März 1949 gesagt, ihm sei von der Bausparkasse ein Betrag von 288.000.— DM zugesichert worden. Er könne in den Monaten Juni/Juli (1949) über den Betrag verfügen. Er begann daraufhin am 2. Mai 1949 nach seinem eigenen Plane mit dem Bau von neun Häusern, von denen sieben Häuser, darunter eins für ihn selbst, im Laufe des Jahres 1950, ein achtes am 1. August 1951 fertig gestellt wurden. Die Kosten für die acht vollendeten Bauten und für das eine nicht vollendete Haus berechnet das Landgericht mit mindestens 274.000.— DM. In dieser Höhe seien Verbindlichkeiten für die Siedlergemeinschaft entstanden. Die Einnahmen des Jahres 1949 hätten 216.000.— DM betragen. Von diesem Betrag seien 40.000.— DM später zurückgezahlte Bauzuschüsse von Wohnungsbewerbern abzusetzen. Mithin verbleibe ein Fehlbetrag von rund 100.000.— DM, der nur dadurch habe gemindert werden können, dass die Siedler von dritter Seite weitere Hypotheken selbst beschafften und von Friedrich ███ eingegangene Verbindlichkeiten selbst beglichen.
Das Urteil führt aus, die Siedler seien durch dieses Geschäftsgebaren des Angeklagten geschädigt worden. Sie seien für die nicht gedeckten Verbindlichkeiten Gesamtschuldner geworden, weil die Gemeinschaft kein eingetragener Verein, sondern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts war und deshalb nach außen die Siedler durch die Handlungen ihres Geschäftsführers, des Angeklagten Friedrich ███, verpflichtet worden seien. Sie hätten ferner erhebliche zusätzliche Kosten dadurch gehabt, dass sie einen Teil der fehlenden Gelder selbst im Kreditwege beschafft und von Friedrich ████ eingegangene Verbindlichkeiten selbst beglichen hätten. Infolge des Fehlens der nötigen Geldmittel hätten die Lieferanten, Bauhandwerker und Bauarbeiter seit September 1949 nicht mehr ordnungsgemäß bezahlt werden können. Einzelne Handwerker und Lieferanten seien dazu übergegangen, die Siedler unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Die Folge der Zahlungsschwierigkeiten sei ein einziges Durcheinander gewesen. Mehr als achtzig Zivilprozesse seien geführt worden. Sowohl die Kosten für diese Prozesse wie die Kosten für die anderweite Beschaffung der Kredite zur Fertigstellung der Häuser wären den Siedlern nicht entstanden, wenn die Versicherungen des Angeklagten Friedrich ███, die erste und zweite Hypothek sei vorhanden und das Geld stehe zur Verfügung, der Wahrheit entsprochen hätten. Der Angeklagte habe bewusst, dass die Siedler ihr ganzes Vertrauen in ihn setzten, weil er jahrelang der Geschäftsführer des Kleinsiedlervereins ███ gewesen sei, bei dem es sich gut gegangen war. Er sei sich dessen bewusst gewesen, dass er die Siedler in ein Unternehmen stürzte, bei dem sie aller Voraussicht nach und nach der Ansicht jedes vernünftig denkenden Menschen zwangsläufig Nachteile finanzieller Art erleiden mussten.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Siedlergemeinschaft verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Siedler wahrzunehmen. Diese Pflicht war nicht, wie die Revision annimmt, auf die Verwaltung der von den Siedlern eingezahlten Geldbeträge beschränkt, sondern erstreckte sich auf die gesamte Geschäftsführung. Eine Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum darin finden, dass der Angeklagte die Siedler über die Finanzierung des Bauvorhabens falsch unterrichtete und neun Häuser zu bauen begann, ohne dass die hypothekarisch sicherzustellenden Baugelder in Höhe von 27.000.— DM für jedes Haus zur Verfügung standen oder doch deren Auszahlung während der vorgesehenen Bauzeit und entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten gesichert war. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, dass er durch die dargelegte Art der Geschäftsführung die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzte. Wenn die Siedler dadurch in ihrem Vermögen geschädigt wurden und der Angeklagte dies wusste oder doch billigend in Kauf nahm, so hat er sich ihnen gegenüber der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht.
Die Nachteile, die die einzelnen Siedler nach der Überzeugung des Landgerichts durch die Geschäftsführung des Angeklagten erlitten haben, sind jedoch bisher nur ganz allgemein festgestellt. Das Urteil führt dazu aus, der jedem einzelnen Siedler entstandene Schaden lasse sich zur Zeit nicht annähernd ermitteln, da nicht endgültig übersehen sei, ob und inwieweit die einzelnen Siedler aus den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft noch in Anspruch genommen und welche Prozesskosten ihnen hierdurch noch weiter erwachsen würden. Der Umstand, dass der Gesamtumfang des Schadens zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht festgestellt werden konnte, entband das Landgericht nicht von der Verpflichtung, festzustellen, welchen Schaden der einzelne Siedler bisher dadurch erlitten hatte, dass er die Mittel zur Fertigstellung seines Hauses sich selbst auf dem Wege des hypothekarischen Kredites beschaffen musste, Verbindlichkeiten der Gemeinschaft aus eigenen Mitteln erfüllte und für die Kosten von Prozessen aufkommen musste, die ihren Grund in der sachwidrigen Geschäftsführung des Angeklagten, insbesondere in den durch sein pflichtwidriges Verhalten verursachten Finanzierungsschwierigkeiten hatten. Insbesondere liegt keine hinreichende Feststellung eines den Siedlern zugefügten Schadens in der allgemeinen Erwägung, der Angeklagte habe, indem er gleichzeitig den Bau von neun Häusern in Angriff nahm, das Baumaterial hierfür liefern und die entsprechenden Arbeiten durchführen ließ, ohne dass die Baugelder in der erforderlichen Höhe zur Verfügung standen, in Höhe der zunächst nicht gedeckten Kosten jener Leistungen Verpflichtungen für die Siedler begründet. Der Umfang des Schadens ist in keiner Weise auch nur annähernd dargetan. Das ist aber erforderlich, um den Umfang des Unrechts und der Schuld zu ermessen.
Das Landgericht geht offensichtlich davon aus, der Angeklagte habe die Siedler in Höhe eines durch Kredite nicht gedeckten Betrages von 100.000.— DM gesamtschuldnerisch verpflichtet und dadurch in ihrem Vermögen geschädigt. Bei der Errechnung dieses Betrages lässt es die von den Siedlern zu zahlenden Anteile von je 1.000.— DM und die in Höhe von jeweils 10.— DM zu leistenden Monatsbeiträge unberücksichtigt, weil diese von den Siedlern zu erbringenden Geldleistungen außer Verhältnis zur Höhe der eingegangenen Verpflichtungen gestanden hätten. Die Zahl der verpflichteten Siedler ist im Urteil nicht angegeben. Selbst wenn außer dem Angeklagten nur die acht Siedler, deren Häuser begonnen wurden, der Gemeinschaft beigetreten sein sollten, hätte festgestellt werden müssen, inwieweit sie ihren geldlichen Verpflichtungen nachgekommen waren, zumal der Angeklagte auf deren Nichterfüllung die Finanzierungsschwierigkeiten zurückführt. Die Vertragsbestimmung, jeder Siedler müsse ein Stammkapital ansparen, legt das Landgericht dahin aus, die Siedler seien nicht verpflichtet gewesen, den Betrag von 1.000.— DM sofort einzuzahlen. Indessen ist in der Verpflichtung auch festgesetzt, dass mit dem Bau des einzelnen Hauses nach der Einzahlung der vollen 1.000.— DM begonnen wird. Es kann deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Siedler den Betrag von 1.000.— DM beliebig zurückhalten konnten, obwohl mit dem Bau der Häuser begonnen worden war. Ebenso durfte das Landgericht nicht über die Frage hinweggehen, ob die Siedler Arbeiten, die sie selbst zu leisten hatten, auf Kosten der Gemeinschaft haben erstellen lassen, ohne die Kosten der Gemeinschaft zu erstatten, und ob auf ihren Wunsch Verbesserungen gegenüber dem Bauplan vorgenommen worden sind, deren Kosten sie vertragsgemäß zu erstatten gehabt hätten, aber nicht erstattet haben.
Die Errechnung eines Vermögensnachteils der Siedler von rund 100.000.— DM leidet weiter darunter, dass den Einnahmen des Jahres 1949 die Baukosten der Häuser gegenübergestellt werden. Dabei werden auf der Passivseite dieser Rechnung für jedes der acht fertiggestellten Häuser 33.000 DM angesetzt, für ein unvollendetes 10.000 DM. In dem so sich ergebenden Gesamtbetrage von 274.000 DM seien, so führt das Urteil aus, der Gesamtheit der Siedler Verbindlichkeiten zugefallen. Auf den Betrag von 33.000 DM kommt das Landgericht anscheinend deshalb, weil Friedrich ██████ in der Versammlung vom 19. März 1949 die voraussichtlichen Baukosten eines Hauses mit dieser Summe angegeben hatte. Nun ergibt das Urteil aber, dass mindestens ein Teil der Häuser nicht auf Kosten der Gemeinschaft, sondern von den einzelnen Eigentümern fertiggestellt wurde. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht ohne nähere Darlegung gerechtfertigt, die ganze Bausumme von 33.000 DM je Haus als eine zu Lasten der Gemeinschaft eingegangene Verbindlichkeit anzusetzen. Abgesehen hiervon sind die Häuser erst im Laufe des Jahres 1950 fertig gestellt worden. Es leuchtet deshalb nicht ein, weshalb das Landgericht auf der Aktivseite jener Rechnung nur Einnahmen des Jahres 1949 anführt. Sollten 1950 weitere Beträge eingenommen worden sein, so hätten möglicherweise auch diese berücksichtigt werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen bleibt auch die Möglichkeit offen, dass die Verbindlichkeiten, die der Angeklagte zur Errichtung der Häuser für die Siedlungsgemeinschaft eingegangen ist, nicht sämtlich im Jahre 1949, sondern auch im Jahre 1950 begründet worden sind.
Schließlich sind die Verbindlichkeiten für Leistungen eingegangen worden, die zwecks Herstellung der Häuser erbracht wurden. Es sind also Gegenwerte in das Vermögen der Siedler gelangt. Damit ist die Möglichkeit einer Vermögensbeschädigung oder einer ihr gleich zu achtenden Vermögensgefährdung nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres ausgeschlossen. Es kann so gewesen sein, dass durch die Eingehung der ungedeckten Verbindlichkeiten die nahe gegenständliche Gefahr begründet wurde, dass die Siedler, dafür in Anspruch genommen, mangels eigener Mittel und erreichbarer Kredite ihre Grundstücke mit den im Bau befindlichen Häusern oder andere Vermögensstücke zur Befriedigung der Gläubiger hätten hingeben müssen. Wenn diese Gefahr so nahe lag, dass dadurch der Wert ihres Vermögens fühlbar gemindert war, so würde damit bereits ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten sein. Wenn es dann später gelang, die zur Abdeckung der Verbindlichkeiten erforderlichen Beträge doch noch aufzubringen, würde dies nur die Wiedergutmachung eines eingetretenen Schadens sein, die vollendete Untreue jedoch nicht ungeschehen machen. Inwieweit ein Schaden in Gestalt einer Vermögensgefährdung den Siedlern durch die Geschäftsführung des Angeklagten entstanden ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht mit der nötigen Klarheit entnommen werden.
Zur inneren Tatseite ist bisher nicht dargetan, dass der Angeklagte damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, die Siedler würden gezwungen sein, Hypotheken zu höheren Kosten als bei der Erlangung von Bauspardarlehen aufzunehmen, und es würden infolge der Finanzierungsschwierigkeiten Prozesse entstehen, deren Kosten von den Siedlern zu tragen sein würden.
2.) Bedenken bestehen ferner gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch der Untreue schuldig gemacht, dass er seinem Sohne, dem Mitangeklagten Willi ████, mit Mitteln der Siedlergemeinschaft ein Baugeschäft einrichtete. Es liegt auf der Hand, dass die neun in Angriff genommenen Siedlungshäuser ohne Einschaltung eines Bauunternehmers, lediglich mit einem Polier, nicht wohl hätten erbaut werden können. Es hätte also ein Baugeschäft mit der Bauausführung beauftragt werden müssen, das über die erforderlichen Baugeräte und Fahrzeuge verfügte. Ein solches Baugeschäft pflegt nicht auf Kredit seine Leistungen zu erbringen, sondern verlangt vom Bauherrn Vorschüsse oder wenigstens Abschlagszahlungen und ist berechtigt, dies zu tun. Es ist deshalb nichts Unzulässiges, ja nicht einmal etwas ██████████████████ darin zu erblicken, dass der Mitangeklagte Willi ██ die Mittel zur Bezahlung der Baumaterialien und der Löhne sich von seinem Vater, der von der Siedlergemeinschaft, vorschussweise erstatten ließ. Das Urteil geht offensichtlich selbst davon aus, dass Willi ████ die Aufwendungen für die Baugeräte und die Wagen an die Siedlergemeinschaft zurückerstatten oder auf seinen Werklohn anrechnen sollte. Es hätte also geprüft werden müssen, ob nach Lage der Dinge es für die Siedlergemeinschaft billiger gewesen wäre, wenn eine selbständige Baufirma die Bauausführung übernommen hätte. Möglicherweise ist der Siedlergemeinschaft dadurch ein Schaden entstanden, dass die 20.000.— DM, die zur Anschaffung der Geräte und der Wagen dem Mitangeklagten Willi █████ zur Verfügung gestellt wurden, für die Finanzierung der Bauarbeiten selbst fehlten. Dabei wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass es sich um ein auf nahezu 300.000.— DM veranschlagtes Bauvorhaben handelte.
Zur inneren Tatseite fehlen auch hier bisher die erforderlichen Feststellungen.
Nach allem kann die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteile der Siedler nicht aufrechterhalten werden.
III. Fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum Nachteil der Wohnungsuchenden.
Nach dem vom Angeklagten aufgestellten Finanzierungsplan war vorgesehen, dass die Siedler ein Stockwerk ihres Hauses vermieteten. Für jedes Haus sollten 5.000.— bis 6.000.— DM der Baukosten durch Baukostenzuschüsse dieser Wohnungsuchenden aufgebracht werden. Der Angeklagte hat nun nicht nur von den Wohnungsuchenden, denen Mietwohnungen in den neun Häusern zugesagt wurden, deren Bau zunächst vorgesehen und auch begonnen worden war, solche Baukostenzuschüsse verlangt und erhalten. Vielmehr hat er Wohnungsuchenden Mietwohnungen kurzfristig in weiteren Siedlungshäusern zugesagt, deren Bau noch gar nicht vorbereitet, geschweige denn begonnen war. Er hat diese Wohnungsuchenden dadurch und häufig außerdem durch den Hinweis, wer zuerst zahle, bekomme zuerst seine Wohnung, zur Hergabe von Baukostenzuschüssen veranlasst. Diese Baukostenzuschüsse verwendete er ebenfalls für den Bau der neun zunächst vorgesehenen Häuser. Das Urteil führt insgesamt achtzehn Fälle an, in denen er sich auf diese Weise flüssige Mittel verschaffte und sie verbrauchte.
Alle diese Personen und zwei weitere Wohnungsuchende, denen in dem zu den ersten neun Häusern gehörenden, aber infolge der fehlenden Geldmittel nicht fertig gestellten Haus ██████ Mietwohnungen zugesagt worden waren, erhielten keine Wohnungen. Zum Teil kündigten sie zulässigerweise den Vertrag, als sie die Überzeugung erlangten, der Angeklagte werde seine Zusage nicht einhalten. In neun Fällen (Urteil III b 1–3, 5, ██████████████, 15, 17 und 18) haben sie das eingezahlte Geld trotz ihrer Bemühungen nicht zurückerhalten. In sieben Fällen (Urteil III b 6, ███████, 7, 9, 10, ████████, 12 und 14) erhielten sie es erst nach langem Drängen, zum Teil erst nach Ausklagung ohne Zinsen und Kosten zurück. In zwei Fällen (13 und 16) enthält das Urteil keine Feststellungen zu dieser Frage.
Alle diese Wohnungsuchenden waren des Glaubens, dass der von ihnen gezahlte Baukostenzuschuss für den Ausbau des Hauses verwendet würde, in dem sie eine Wohnung haben sollten. Sie hätten die Zuschüsse nicht gezahlt, wenn sie gewusst hätten, dass der Angeklagte sie für andere Zwecke, insbesondere für bereits begonnene andere Häuser verbrauchen werde.
Das Landgericht unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, er habe anfänglich, d. h. im März/April 1949, noch nicht die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte habe damals noch geglaubt, nicht nur die schon begonnenen, sondern auch weitere Siedlungshäuser fertig stellen zu können. Es unterstellt ferner, der Angeklagte habe zunächst im Gegensatz zu den Wohnungsuchenden geglaubt, die Zuschüsse auch zum Ausbau anderer Wohnungen verwenden zu dürfen als der des Geldgebers. Nach der Überzeugung des Tatrichters ist sich der Angeklagte also spätestens in der Zeit seit August 1949 dessen bewusst gewesen, dass er finanziell nicht mehr in der Lage war, weitere Wohnungen zu bauen, und dass er daher die Wohnungsuchenden täuschte, wenn er ihnen Wohnungen in kürzester Frist in sichere Aussicht stellte. Seitdem war er sich auch darüber klar, dass er diese Baukostenzuschüsse nicht mehr zum Ausbau der bereits begonnenen und für die Mieter nicht bestimmten Häuser verwenden durfte, weil es ihm künftig an Mitteln fehlen würde, um die diesen Wohnungsuchenden versprochenen Wohnungen herzustellen.
Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte in diesen Fällen die Zuschüsse von den Wohnungsuchenden durch Betrug erlangt und dadurch und durch deren Verwendung für die im Bau befindlichen neun Häuser sich in Tateinheit mit dem Betrug der Untreue schuldig gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Revision ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Dass der Angeklagte die Wohnungsuchenden durch Täuschung zu einer ihr Vermögen schädigenden Verfügung veranlasst hat, ergibt der Sachverhalt. Sie gaben die ihnen zum Erwerb einer Wohnung zur Verfügung stehenden Geldmittel hin und erwarben an Stelle der erstrebten sicheren Anwartschaft auf eine Wohnung lediglich einen Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Betrages gegen den Angeklagten Friedrich ███ und gegebenenfalls gegen die übrigen Siedler, dessen Verwirklichung nach Lage der Dinge noch dazu ungewiss war. Weder die Wiedergemeinschaft, als deren Leiter der Angeklagte auftrat, noch er selbst hatten unter diesen Umständen ein Recht, solche Zuschüsse sich geben zu lassen. Auch die inneren Merkmale des Betruges ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung 1 StR 565/53 vom 14. April 1954 (BGHSt 16 zu § 266 StGB) ausgesprochen, dass derjenige, der Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse gegen das Versprechen entgegennimmt, dem Geldgeber damit eine Wohnung zu erstellen, verpflichtet ist, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. In jenem Falle hatte der Täter namens einer Stiftung, deren Vorstand er als Mitglied angehörte, mit den Wohnungsuchenden abgeschlossen. Aus dem Vertrage war daher die Stiftung zur Erfüllung verpflichtet. Gleichwohl ist eine Pflicht des handelnden Vorstandsmitgliedes, die Vermögensinteressen der wohnungsuchenden Geldgeber wahrzunehmen, bejaht worden, weil die Stiftung nur durch ihre Organe handeln kann. Dabei wurde die Frage unerörtert gelassen, ob die Grundlage dieser Pflicht zur Vermögensfürsorge in einem Rechtsgeschäft oder in einem tatsächlichen Treuverhältnis zu finden sei, weil ████ destens das letzte zutreffe. Der Angeklagte ██████ war das einzige ██████████████████ Mitglied der Eigenheimsiedlung ████. Diese war kein eingetragener Verein, hatte also im Gegensatz zu jener Stiftung keine Rechtspersönlichkeit. Der Angeklagte haftete für die Rechtsgeschäfte, die er für die Siedlergemeinschaft vornahm, daher persönlich. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sowohl der Eintritt in die Vertragsverhandlungen wie der Vertrag, den er sodann mit dem Wohnungsuchenden abgeschlossen hatte, ihm die Pflicht auferlegte, deren Vermögensinteressen insoweit wahrzunehmen, als sie den Erwerb der zugesicherten Wohnung und die Verwaltung des zu deren Herstellung anvertrauten Geldbetrages betrafen. Diese Pflicht verletzte er nicht nur dadurch, dass er die anvertrauten Gelder für andere Zwecke als zur Herstellung der zugesagten Wohnungen verwendete, sondern schon dadurch, dass er unter den gegebenen Umständen die Wohnungsuchenden durch die lügenhafte Zusicherung einer Wohnung zur Zahlung der Zuschüsse veranlasste und sie entgegennahm. Dem Landgericht ist deshalb darin beizutreten, dass Betrug und Untreue durch ein und dieselbe Handlung begangen worden sind. Auch die Annahme, dass je ein fortgesetztes Vergehen der Untreue und des Betruges vorliegt, wird durch die Feststellungen getragen.
Die Ausführungen des Urteils ergeben, dass das Landgericht nicht in sämtlichen unter III b angeführten einundzwanzig Fällen den Angeklagten der Untreue und des Betruges überführt erachtet. Es ist aber nicht im einzelnen angegeben, in welchen Fällen er als überführt und in welchen er als nicht überführt angesehen wird. Jedoch kann dies dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.
Bei der zusammenfassenden Würdigung wird der Glaube des Angeklagten an die Möglichkeit, weitere als die neun Häuser zu bauen, und an die Befugnis, die für die Wohnungen in diesen weiteren Häusern empfangenen Zuschüsse zum Bau der ersten neun Häuser zu verwenden, für die Zeit nach August 1949 verneint und sodann gesagt, in diesen Fällen habe das Gericht fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug angenommen. Danach nimmt das Landgericht in allen Fällen Betrug und Untreue an, in denen der Vertrag nach dem 31. August 1949 abgeschlossen oder die Zahlungen nach diesem Termin geleistet worden sind. Hierzu gehören zunächst die Fälle 7, 9, 11 bis 17. Zu Fall 5 ist festgestellt, als ███████ auf Drängen des Angeklagten im August die letzten 500.— DM einzahlte, habe schon festgestanden, dass über die neun angefangenen Häuser hinaus ein weiterer Neubau nicht durchgeführt werden konnte. Zum Falle 10 führt das Urteil aus, dem Angeklagten sei am 9. August 1949, als er diese Wohnungsuchende zu baldiger Leistung des Baukostenzuschusses zu veranlassen suchte, völlig klar gewesen, dass er das Haus, in dem er Frau █████████ Wohnung zusagte, nicht beziehen, geschweige denn zu dem versprochenen Zeitpunkt bereit stellen könne. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte nicht erst ab Ende August, sondern schon zu dieser Zeit mit dem Vorsatz des Betruges und der Untreue handelte. Die Fälle 5 und 10 █████████ gehören demnach ebenfalls zu den Fällen, in denen der Angeklagte im Sinne des Eröffnungsbeschlusses überführt ist. Dasselbe gilt für den Fall 10 (KC); denn auch hier ist die Vereinbarung im August 1949 getroffen worden.
Sollte das Landgericht diese Fälle, wie es nach der zusammenfassenden Würdigung den Anschein hat, nicht in die Gruppe der strafbaren einbezogen haben, so wäre der Angeklagte dadurch nicht beschwert. In den übrigen Fällen, einschließlich der Fälle 8, 18 und 19, in denen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zahlungen nicht festgestellt ist, ist der Angeklagte ersichtlich nicht für überführt erachtet worden.
Es ist somit nicht an dem, dass das Urteil, wie die Revision meint, in dieser Frage mangelhaft ist. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch besteht nicht, wenn im Urteil an früherer Stelle ausgeführt ist, dem Angeklagten hätten im Jahre 1949 unter anderem auch 88.000.— DM Baukostenzuschüsse von Wohnungsuchenden zur Verfügung gestanden, so ist damit lediglich die Tatsache festgestellt, aber keineswegs gesagt, dass er diesen Betrag im vollen Umfange für den Bau der neun Häuser verwenden durfte, und nicht ausgeschlossen, dass er einen Teil dieser Zuschüsse betrügerisch erlangt hat. Das weitere Vorbringen zu diesem Punkte der Anklage richtet sich lediglich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und hat deshalb unerörtert zu bleiben.
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum Nachteile der Wohnungsuchenden richtet, bleibt sie daher ohne Erfolg.
IV. Untreue gegenüber █████.
Der Angeklagte hatte im Jahre 1950 die Gründung eines neuen Siedlungsunternehmens nach der Art der Eigenheimsiedlung ██████ ins Auge gefasst und vor dreißig bis vierzig █████████████ seinen Plan entwickelt. Vier Interessenten waren daraufhin durch ██████████████ des ███████████████████████ beigetreten, darunter ██████, ██ und ██. In der Folgezeit leisteten ██ DM an 600.— und ████████ den vorgesehenen Beitrag von ████████. ███ zahlte 900.— DM an Getreide und Waltex. ████. ███ von diesem Betrag hat der Angeklagte 360.— DM erhalten. Schon bald stellte sich heraus, dass das Siedlungsunternehmen nicht zustande kommen werde. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte nicht imstande war, auf Verlangen der Einzahler die Beträge sofort zurückzuzahlen, schließt das Landgericht, dass er sie inzwischen verbraucht hatte. Gegen diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da der Angeklagte bis dahin nur Verhandlungen über den Ankauf eines Siedlungsgeländes geführt hatte und diese vom Verkäufer abgebrochen worden waren, scheidet die Möglichkeit aus, dass er die Beträge für die Verwirklichung des Siedlungsvorhabens verwendet hat. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, festzustellen, wofür er sie tatsächlich verbraucht hat. Zutreffend nimmt das Landgericht ferner an, dass er nicht befugt gewesen sei, über die eingezahlten Beträge zu verfügen.
Die Revision macht hiergegen geltend, nach der getroffenen Vereinbarung sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, über das Konto der Siedlergemeinschaft zu verfügen, solange die Verhandlungen über den Ankauf des Siedlungsgeländes nicht abgebrochen waren; denn solange habe er damit rechnen können, dass die Sache zustande komme. Indessen ist jene Vertragsbestimmung nach Lage der Dinge dahin zu verstehen, dass er nur zwecks Beschaffung der Grundstücke und zwecks Errichtung der Siedlungshäuser darüber verfügen durfte. Im Übrigen war das neue Siedlungsunternehmen auf eine erheblich größere Zahl von Siedlern abgestellt. Der Angeklagte hatte dem Verkäufer des Geländes gegenüber von achtzig Siedlern gesprochen. Er durfte auch zu den Zwecken des Siedlungsunternehmens erst dann über die Einzahlungen der beigetretenen Siedlungsinteressenten verfügen, wenn eine für die Durchführung des Unternehmens hinreichende Zahl von Interessenten ihren Beitritt erklärt hatten. Die Behauptung der Revision, ███ habe von dem seitens Harenkamp an ihn gezahlten Betrag von 900.— DM überhaupt nichts an den Angeklagten abgeführt, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils.
Nach den unter II dargelegten Grundsätzen hatte der Angeklagte die Pflicht, die Vermögensinteressen der Einzahler wahrzunehmen. Diese Pflicht verletzte er dadurch, dass er die anvertrauten Geldbeträge zweckfremd verwendete. Da er zum sofortigen Ersatz weder in der Lage noch willens war, fügte er den Einzahlern dadurch auch einen Nachteil zu.
Nach allem begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch den Verbrauch der von ███ und ██ █████████████ Beträge der ████ fortgesetzten Untreue schuldig gemacht, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
V. Betrug gegenüber den Arbeitern.
Das Landgericht stellt fest, beide Angeklagten hätten seit August 1949 fortlaufend die im Urteil namentlich genannten Arbeiter durch die bewusst unwahre Behauptung, Friedrich ███ sei in kürzester Frist in der Lage, die Löhne zu bezahlen, dazu veranlasst, weiterzuarbeiten und ihre ████████████ ohne Entgelt zu stellen. Friedrich █████ habe die gegebene Zusage in keinem Falle einhalten können. Das hätten beide Angeklagten gewusst. Ein größerer Teil der Arbeiter habe im Dezember 1949 mit so erheblichen Lohnrückständen ausscheiden müssen, dass sie Weihnachten ohne die geringsten Geldmittel gewesen seien. Die Restforderungen hätten zwischen 200.— und 500.— DM geschwankt. Die Mehrzahl der Arbeiter sei █████████ gewesen, sie einzuklagen. Der Angeklagte Willi ███ habe demgegenüber zum Teil Einwendungen erhoben, um das Arbeitsgericht irrezuführen und die drohende Zwangsvollstreckung hinauszuzögern.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Mehrzahl gleichartiger Einzeltätigkeiten mit einheitlichem Vorsatz zusammengesetzt ist, unter Umständen genügen kann, nur die gemeinsamen Merkmale außer dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn sie gleichzeitig so viele Einzelheiten bieten, dass zu erkennen ist, auf welche Fälle sich das Urteil erstreckt, um sie von den anderen abzugrenzen (BGH 2 StR 483/52 vom 25. November 1952). Diesen Erfordernissen genügt das Urteil jedoch nicht in allen Punkten. Der Inhalt der Täuschung ist hinreichend genau angegeben. Ebenso lässt sich dem Urteil noch entnehmen, dass die namentlich angeführten Arbeiter getäuscht und dadurch veranlasst worden sind, unter einstweiliger Stundung ihrer Lohnforderungen weiter zu arbeiten. Der Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, ist jedoch nicht soweit dargetan, dass der Umfang der Schuld hinreichend klargestellt wäre. Da zeitliche Angaben für die einzelnen Fälle fehlen, ist auch nicht ersichtlich, ob die Voraussetzungen des vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhangs vorliegen. Der Schuldspruch muss deshalb in diesem Punkte aufgehoben werden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, wodurch bei der Eigenheimsiedlung ████████ der Geldmangel entstanden ist, der zur Folge hatte, dass die Löhne nicht gezahlt wurden. Wesentlich ist nur, dass die Angeklagten die Eigenheimsiedlung zahlungskräftiger hinstellten, als sie war, und dadurch in den Arbeitern den Glauben erweckten, es handle sich nur um kleinere Zahlungsschwierigkeiten, wie sie überall einmal vorkommen. ███████ sind im Urteil nicht erwähnt. Daraus kann entnommen werden, dass das Landgericht in diesen Fällen einen Betrug nicht für erwiesen erachtet hat.
VI. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Dass der Angeklagte Willi ███████ ████ die von ihm beschäftigten Arbeiter die Sozialversicherungsbeiträge von vornherein nicht abgeführt hat, ist auf Grund seines eigenen Geständnisses festgestellt. Das mit der Revision wiederholte Schutzvorbringen des Beschwerdeführers, er habe von seinem Vater nicht genügend Mittel erhalten, um die vollen Löhne auszuzahlen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, auch habe er die Beiträge nachträglich gezahlt, vermag, wie bereits im angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen dargetan, seine Schuld nicht zu beseitigen. Insoweit verfehlt seine Revision ihr Ziel.
Gleichwohl muss der Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben werden. Die Tat ist mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten geahndet worden. Für diese Strafe würde durch das Straffreiheitsgesetz 1954 Straffreiheit gewährt sein, wenn der Angeklagte des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiter nicht überführt werden sollte (vgl. § 4 StrFG).
VII. Strafzumessung.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision richten sich lediglich gegen die Ausübung des freien richterlichen Ermessens, zum Teil auch gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
**VIII. Nach allem ist die Verurteilung Friedrich ██ ██ wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Siedler und die Verurteilung beider Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiter sowie die Verurteilung Willi ███ wegen Vergehens nach § 533 RVO, diese unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, aufzuheben einschließlich des gegen Willi ███ ausgesprochenen Berufsverbotes. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision des Friedrich ██ unbegründet.
Von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht Gebrauch gemacht worden.
| Koeniger | Busch | Wirtzfeld | |||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |