Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs und §4 UWG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 483/52
Datum
25.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs und Verstoßes gegen §4 UWG ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass Beweisanträge vor der Hauptverhandlung nicht unter §244 Abs.6 StPO fallen, Angriffe auf in der Niederschrift nicht festgehaltene Sitzungsinhalte nach §274 StPO scheitern und bei fortgesetzten Handlungen gemeinsame Feststellungen und Verweise auf Anklagefälle zur Nachprüfbarkeit genügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 244 Abs. 6 StPO bezieht sich nur auf Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung gestellt werden.

2

Ein Angriff auf behauptete, aber in der Sitzungsniederschrift nicht festgehaltene Vorgänge scheitert regelmäßig nach § 274 StPO, wenn kein entsprechender Nachweis geführt wird.

3

Ein Urteil muss sich nicht zwingend mit jeder einzelnen Zeugenaussage auseinandersetzen; eine vollständige Erwägung aller Beweise ist nicht in jedem Detail vorgeschrieben (vgl. § 267 Abs.1 S.2 StPO).

4

Bei fortgesetzten Handlungen kann es genügen, die gemeinsamen Merkmale nebst einheitlichem Vorsatz darzustellen und durch Verweisung auf bestimmte Fälle der Anklageschrift die Nachprüfbarkeit und Abgrenzbarkeit der erfassten Einzeltaten zu ermöglichen.

5

Aufwendungen wie Porti, Fahrgeld und Zeitversäumnis stellen keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB und dürfen nicht als solcher dem Schaden zugerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz ███ aus ███, geboren █████████ 1918 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ███████████████ der ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher fortgesetzter Werbung nach § 4 UWG zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Revision bezeichnet die §§ 160 Abs. 2 und 245 StPO als verletzt. Sie meint offenbar § 244 Abs. 6 StPO. Sie trägt nämlich vor, der Angeklagte habe vor der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt, die in ihr nicht durch einen Gerichtsbeschluss beschieden seien. Darin liegt jedoch kein Mangel; denn § 244 Abs. 6 StPO bezieht sich nur auf Beweisanträge, die eine Prozesspartei in der Hauptverhandlung stellt (RGSt 61, 376).

2. Sodann rügt die Revision, die Strafkammer lasse außer acht, dass dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung unterstellt worden war, dass die angeklagten 50 Wohnungen an der Hand hatten. Das konnte nur durch einen Gerichtsbeschluss geschehen sein. Die Sitzungsniederschrift enthält jedoch hierüber nichts. Schon deshalb geht der Angriff fehl, § 274 StPO.

3. Schließlich beanstandet die Revision, dass das Urteil sich nicht mit allen Zeugenaussagen auseinandersetzt. Das schreibt die Prozessordnung aber nicht zwingend vor, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO.

II. Sachbeschwerde.

Was die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

Der Oberbundesanwalt hat allerdings ein Bedenken gegen das Urteil erhoben. Er meint, es schildere das Vorgehen des Angeklagten nur im Allgemeinen, stelle jedoch dessen Tätigkeit in den einzelnen Fällen nicht ausreichend fest. Es bleibe vor allem offen, wie der Angeklagte getäuscht habe, wer getäuscht worden sei und auf welche Beträge sich der Schaden belaufe. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und der Mitangeklagte Wohnungssuchenden durch frühere irreführende █████████████████ ████████████ Geschäftsschilder und mündliche Erklärungen vorgespiegelt, dass sie ein großes, solides Unternehmen betrieben, das in der Lage sei, ihnen in kurzer Frist Wohnungen zu beschaffen, während dies, wie sie wussten, nicht zutraf. Auf Grund des in ihnen erregten Irrtums zahlten die Wohnungssuchenden an sie eine Gebühr zwischen 10 und 32 DM. Drei Wohnungssuchende zahlten außerdem einen Provisionsvorschuss, den sie nur zum Teil zurückerhielten. Insgesamt nahmen der Angeklagte und ███ in der Zeit vom 15. März bis zum 10. Mai 1951 auf diese Weise 902 DM ein, die sie sich teilten. Hierbei handelt es sich, wie die Strafkammer hervorhebt, um die Fälle 2 bis 37 und 55 der Anklageschrift. Nachdem der Angeklagte sich am 20. Mai 1951 von ████████ getrennt hatte, erzielte er in zwei Tagen auf dieselbe Weise in den Fällen 44 bis 47 der Anklage noch weitere 70 DM. Die Angeklagten wussten, wie die Strafkammer außerdem feststellt, dass die Wohnungssuchenden die Gebühren nur auf Grund des in ihnen hervorgerufenen Irrtums zahlten, und dass sie sie auf diese Weise schädigten. Es kam ihnen auch nur auf das Geld an, während sie gar nicht die Absicht hatten, eine ernsthafte Wohnungsvermittlung auszuüben.

Diese Feststellungen reichen zur äußeren und zur inneren Tatseite aus. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Mehrzahl gleichartiger Einzeltätigkeiten mit einheitlichem Vorsatz zusammengesetzt ist, unter Umständen genügen kann, nur die gemeinsamen Merkmale außer dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Vergehenstatbestand so vollständig enthalten, dass eine Nachprüfung möglich ist, und wenn sie gleichzeitig so viele Einzelheiten bieten, dass zu erkennen ist, auf welche Fälle sich das Urteil erstreckt, um sie von anderen Fällen zu unterscheiden (RG Soergel Jahrbuch 1915, 17).

Diesen Erfordernissen genügt das Urteil noch. Es ergibt, auf welche Weise der Angeklagte getäuscht hat; denn es stellt den Inhalt der erwähnten Täuschungsmittel genau fest. Infolge des Hinweises auf die einzelnen Fälle der Anklageschrift besteht auch kein Zweifel daran, wer getäuscht worden ist. Dass ein solcher Hinweis ausreichen kann, ist ebenfalls anerkannt (Recht 17 Nr. 789). Das gilt hier besonders, weil infolge der engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Begrenzung des Urteilsgegenstandes ohne weiteres ersichtlich ist, ob eine Handlung in den Fortsetzungszusammenhang gehört oder ob dies nicht der Fall ist. Das Urteil führt allerdings nicht in jedem Fall an, wie viel der einzelne gezahlt hat. Das ist jedoch für den Schuldausspruch gleichgültig; denn für ihn kommt es nur darauf an, dass in jedem Fall überhaupt ein Schaden entstanden ist. Für den Strafausspruch kann allerdings die Höhe des Schadens bedeutsam sein. Sie ist jedoch in ihrer Gesamtheit festgestellt. Da es sich um eine fortgesetzte Handlung, also im Rechtssinne um eine Tat handelt, ist mehr nicht zu fordern.

Das Urteil erweckt aber ein anderes Bedenken. Es sagt, zum Schaden der Wohnungssuchenden kämen noch die Unkosten für Porti, Fahrgeld und Zeitversäumnis hinzu. Das ist rechtsirrig; denn der mittelbare Schaden ist keine Vermögensminderung im Sinne des § 263 StGB. Für den Schuldausspruch ist dies jedoch ohne Bedeutung. Den Strafausspruch hat dieser Irrtum ersichtlich nicht beeinflusst; denn die Strafkammer rechnet dem Angeklagten strafschärfend nur an, dass er „arme und ärmste Menschen aufs schändlichste ausgebeutet“ habe. Sie berücksichtigt also nur das, was der Angeklagte durch sein betrügerisches Verhalten sich selbst verschafft hat.

Gegen die Verurteilung nach § 4 UWG bestehen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt sie nicht.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Ludwig
WernerSauer
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