Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 384/91
- Datum
- 13.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausländereigenschaft einer Person darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil dies gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen kann.
Formulierungen, die ohne nähere Substanz auf einen "Missbrauch des gewährten Gastrechts" abheben, genügen nicht, um eine zulässige Strafschärfung aufgrund konkreter, tatrelevanter Umstände zu begründen.
Das Verteidigungsverhalten des Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht nachteilig gewertet werden, sofern es innerhalb der Grenzen angemessener Verteidigung bleibt.
Ein Teilgeständnis darf nicht als Grundlage für eine Strafverschärfung dienen; das Gericht darf vom Angeklagten nicht ein "volles Geständnis" verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 28. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 384/91 in der Strafsache gegen Nagamuthu C—— aus K[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1966 in [REDACTED] (Sri Lanka), wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 13. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint, dass der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben habe. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Das Landgericht hat sowohl bei der zutreffend umfassenden Gesamtwürdigung bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung u. a. folgendes ausgeführt:
„Was bei der Betrachtung der für den Angeklagten sprechenden Umstände fehlt, ist das volle Geständnis. Und schließlich hat der Angeklagte die Tat in einem Gastland begangen, welches ihm angesichts gewisser Schwierigkeiten in seinem Heimatland Zuflucht gewährt hatte“ (UA S. 21).
Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht in rechtlich nicht zulässiger Weise das Verteidigungsverhalten des Angeklagten und seine Ausländereigenschaft bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung darf die Ausländereigenschaft als solche wegen des darin liegenden Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 3 GG nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Formulierungen, mit denen ohne weitere Substanz auf einen „Missbrauch des gewährten Gastrechts“ abgehoben wird, lassen nicht ausschließen, dass sie sich in einer unzulässigen strafschärfenden Würdigung der Ausländereigenschaft erschöpfen (BGH, Beschluss vom 10. September 1991 – 2 StR 375/91 – und BGH bei Mösl NStZ 1981, 133 und 1982, 150).
Auch das Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf ihm nicht nachteilig angelastet werden, wenn es nicht über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgeht, was als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung zu werten wäre (vgl. etwa BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 4 ff.). Das ist bei dem Teilgeständnis des Angeklagten nicht der Fall. Zum Ablegen eines „vollen Geständnisses“ ist er aus Rechtsgründen nicht gehalten.
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