Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Berücksichtigung der Ausländereigenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 375/91
Datum
10.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil des Landgerichts Fulda ein. Zentrales Rechtsproblem war, ob das Gericht bei der Strafzumessung die Ausländereigenschaft des Angeklagten strafverschärfend herangezogen hat. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, da eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG nicht ausgeschlossen werden konnte; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf die Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsstatus einer Person nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden, soweit dadurch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verletzt wird.

2

Kommt in der Revision nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Strafkammer verbotene Erwägungen (z. B. die Ausländereigenschaft) in die Strafzumessung einfließen ließ, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Würdigung vor- oder nebenstrafrechtlicher Umstände muss das Gericht darlegen, inwiefern diese einen konkret tatbezogenen Rückschluss auf Schuld oder Gefährlichkeit erlauben; pauschale Hinweise ohne sachlichen Bezug genügen nicht für eine strafschärfende Beurteilung.

4

Die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision kann in unterschiedlichen Teilpunkten getrennt beurteilt werden; eine teilweise Stattgabe der Revision kommt in Betracht, wenn nur der Strafausspruch, nicht jedoch der Schuldspruch, zu beanstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 19. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 375/91

in der Strafsache gegen

Fr ██ aus ███, geboren am Antonio Miquel ██ ██ 1961 in LCS (AC), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 19. April 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, gegen den Angeklagten spreche, „dass er bereits mehrfach und auch in einem Falle recht massiv strafällig geworden ist und die Tat während laufender Bewährungszeit begangen hat. Als noch nicht anerkannter Asylbewerber hätte er unter diesen Umständen allen Anlass gehabt, sich im Gastland gesetzestreu und ordentlich zu verhalten“. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit würde die Strafkammer aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 und 986; vgl. auch Meurer NStZ 1981, 131, 133; 1982, 148, 150 jeweils m. w. N.).

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Berücksichtigung der Ausländereigenschaft — Themis