Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Berücksichtigung der Ausländereigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsstatus einer Person nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden, soweit dadurch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verletzt wird.
Kommt in der Revision nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Strafkammer verbotene Erwägungen (z. B. die Ausländereigenschaft) in die Strafzumessung einfließen ließ, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Würdigung vor- oder nebenstrafrechtlicher Umstände muss das Gericht darlegen, inwiefern diese einen konkret tatbezogenen Rückschluss auf Schuld oder Gefährlichkeit erlauben; pauschale Hinweise ohne sachlichen Bezug genügen nicht für eine strafschärfende Beurteilung.
Die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision kann in unterschiedlichen Teilpunkten getrennt beurteilt werden; eine teilweise Stattgabe der Revision kommt in Betracht, wenn nur der Strafausspruch, nicht jedoch der Schuldspruch, zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 19. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 375/91
in der Strafsache gegen
Fr ██ aus ███, geboren am Antonio Miquel ██ ██ 1961 in LCS (AC), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 19. April 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, gegen den Angeklagten spreche, „dass er bereits mehrfach und auch in einem Falle recht massiv strafällig geworden ist und die Tat während laufender Bewährungszeit begangen hat. Als noch nicht anerkannter Asylbewerber hätte er unter diesen Umständen allen Anlass gehabt, sich im Gastland gesetzestreu und ordentlich zu verhalten“. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit würde die Strafkammer aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 und 986; vgl. auch Meurer NStZ 1981, 131, 133; 1982, 148, 150 jeweils m. w. N.).
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |