Berichtigung: Zurückverweisung an andere Strafkammer wegen offenbarer Unrichtigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 379/89
- Datum
- 14.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann offenbare Unrichtigkeiten in seinen Beschlüssen berichtigen, wenn der tatsächliche Wille des Gerichts aus dem Entscheidungszusammenhang eindeutig hervorgeht.
Fehlt in einem Beschluss infolge eines Versehens eine für die Rechtsfolge wesentliche Anordnung (z. B. Zurückverweisung an eine Strafkammer), kann diese nachträglich ergänzt werden.
Eine Tenorberichtigung kann auch die Regelung über die Kosten der Revision erfassen, soweit dies dem ursprünglich beabsichtigten Beschlussinhalt entspricht.
Voraussetzung der Berichtigung ist, dass die beabsichtigte Formulierung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung klar ableitbar ist und kein neues Erkenntnisverfahren erforderlich wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 379/89
in der Strafsache gegen
█, geboren am ████████ 1968 in █████████, Harald G ██ ███
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 zur Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in seinem Beschluss vom 9. Februar 1990 – 3 StR 379/89
Tenor
In Ziffer 1 Buchst. b des Tenors des oben bezeichneten Beschlusses wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.“
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch den oben bezeichneten Beschluss den Schuldspruch aufgehoben. In den Strafausspruch mit den Feststellungen ist es versehentlich unterblieben, in Ziffer 1 Buchstabe b der Beschlussformel auch die mitbeschlossene Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zum Ausdruck zu bringen.
| Gribbohm | Kutzer | Harms | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |