Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung: Zurückverweisung an andere Strafkammer wegen offenbarer Unrichtigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 379/89
Datum
14.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigte eine offenbare Unrichtigkeit seines Beschlusses vom 9. Februar 1990. In der ursprünglichen Entscheidung war versehentlich unterblieben, die Aufhebung des Schuldspruchs mit der Anordnung der Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu verbinden. Der Senat ergänzte deshalb den Tenor um die Rückverweisung auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision. Die Berichtigung stellt den ursprünglich gewollten Tenor formell wieder her.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann offenbare Unrichtigkeiten in seinen Beschlüssen berichtigen, wenn der tatsächliche Wille des Gerichts aus dem Entscheidungszusammenhang eindeutig hervorgeht.

2

Fehlt in einem Beschluss infolge eines Versehens eine für die Rechtsfolge wesentliche Anordnung (z. B. Zurückverweisung an eine Strafkammer), kann diese nachträglich ergänzt werden.

3

Eine Tenorberichtigung kann auch die Regelung über die Kosten der Revision erfassen, soweit dies dem ursprünglich beabsichtigten Beschlussinhalt entspricht.

4

Voraussetzung der Berichtigung ist, dass die beabsichtigte Formulierung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung klar ableitbar ist und kein neues Erkenntnisverfahren erforderlich wird.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 379/89

in der Strafsache gegen

█, geboren am ████████ 1968 in █████████, Harald G ██ ███

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 zur Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in seinem Beschluss vom 9. Februar 1990 – 3 StR 379/89

Tenor

In Ziffer 1 Buchst. b des Tenors des oben bezeichneten Beschlusses wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.“

Gründe

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch den oben bezeichneten Beschluss den Schuldspruch aufgehoben. In den Strafausspruch mit den Feststellungen ist es versehentlich unterblieben, in Ziffer 1 Buchstabe b der Beschlussformel auch die mitbeschlossene Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zum Ausdruck zu bringen.

GribbohmKutzerHarms
ZschockeltRissing-van Saan

Zitiert (1)