Revision: Vorsätzlicher Vollrausch — Mehrfachtaten im gleichen Rausch als eine Tat; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 379/89
- Datum
- 09.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begeht der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, liegt nur eine Tat nach § 323a StGB vor.
Gegenstand des Vorwurfs bei § 323a StGB ist das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen, nicht jede einzelne im Rausch begangene Tathandlung; daher sind mehrfache Handlungen im selben Rausch nicht automatisch mehrere Vollrauschdelikte.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind erzieherische und spezialpräventive Erwägungen zwar zulässig, sie dürfen jedoch nicht dazu führen, die obere Grenze des schuldangemessenen Strafmaßes zu überschreiten.
Enthält die Strafzumessung missverständliche oder rechtsfehlerhafte Prämissen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht zugunsten der Erziehung über die schuldangemessene Grenze hinaus angelegt hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung zu wiederholen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 10. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Harald ███, geboren am ██████ 1968 in ███, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 und Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. November 1988, soweit es ihn betrifft, dahin geändert,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Vollrausches in vier Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat sich mehrfach in einen alkoholischen Rauschzustand versetzt, um gemeinschaftlich mit anderen „Skinheads“ ihnen unterlegene und wehrlose Personen hemmungslos misshandeln zu können. Ein Tatopfer ist dabei zu Tode gekommen; ein Mehrfamilienhaus haben er und die Mitangeklagten in Brand gesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Fälle II 2 und II 3 der Urteilsgründe als zwei Vollrausch-Taten nach § 323a StGB gewertet. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich aber nur um eine Vollrausch-Tat.
Begeht der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, so liegt nur ein Vergehen des Vollrausches vor (BGHSt 13, 223, 225). Denn bei § 323a StGB ist Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen (vgl. BGHR StGB § 323a II Strafzumessung 1).
Fall II 2 der Urteilsgründe betrifft die am 25. Februar 1988 gegen 19.40 Uhr im Vollrausch begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Peter ██ (UA S. 16 f.). Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug mindestens 3,9 ‰ (UA S. 66). Fall II 3 der Urteilsgründe betrifft die am selben Abend gegen 23.30 Uhr begangene gefährliche Körperverletzung und den Diebstahl zum Nachteil von Willy █████ (UA S. 17 ff.). Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zu dieser Stunde mindestens 2,94 ‰ (UA S. 66). Der Angeklagte hat nach dem Überfall auf Peter ██ weiter Bier getrunken (UA S. 17 unten). Selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abbauwerts kann der im Fall II 2 bestehende Alkoholrausch noch nicht abgeklungen gewesen sein, als der Angeklagte vor dem zweiten Überfall den Bierkonsum fortsetzte. Die Überfälle auf Willy ████ und Peter ██ fanden daher in demselben Rausch statt.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Höhe der verhängten Einheitsjugendstrafe nicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist.
Das Landgericht hält eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auch deshalb für notwendig, um langfristig und umfassend auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können. Nach seiner Auffassung „übersteigt das Maß der erzieherisch notwendigen Jugendstrafe dasjenige seiner Schuld“ (UA S. 72).
Diese von der Revision und dem Generalbundesanwalt beanstandete Formulierung ist missverständlich. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen liegt es nahe, dass der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte: Er hätte bei alleiniger Bewertung der Tatschuld eine niedrigere Jugendstrafe verhängt, wenn nicht zusätzlich zu berücksichtigen wäre, dass bei dem innerlich verwahrlosten Angeklagten ein besonderes Erziehungsbedürfnis bestehe und aus Gründen der Spezialprävention ein langer Freiheitsentzug erforderlich sei. Eine solche strafschärfende Erwägung ist zulässig. Sie darf allerdings nicht dazu führen, dass die obere Grenze schuldangemessenen Strafens überschritten wird (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BVerfGE 50, 205, 214/215; Brunner, JGG 8. Aufl. 1986 § 18 Rdn. 11). Das war hier im Hinblick auf die Schwere des vom Angeklagten verschuldeten Tatunrechts nicht der Fall (vgl. §§ 323a, 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 StGB). Der Senat vermag aber nicht auszuschließen, dass der beanstandeten Formulierung die unrichtige Auffassung des Tatrichters zugrunde liegt, diese Grenze aus erzieherischen Gründen überschreiten zu dürfen, und eine solche rechtsfehlerhafte Erwägung die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Da die Strafzumessung schon aus diesem Grunde wiederholt werden muss und hierbei auch Gründe des Schuldausgleichs und gerechter Sühne berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHR JGG § 18 II Strafzwecke 1; BGH bei Böhm NStZ 1983, 448), bedarf es keiner Stellungnahme zu der in der Literatur verneinten Frage, ob eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe allein mit erzieherischen Gründen gerechtfertigt werden kann (vgl. Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. 1965 § 105 Rdn. 67; Ostendorf, JGG 1987 § 105 Rdn. 27; Brunner aaO § 105 Rdn. 19; Eisenberg, JGG 3. Aufl. 1988 § 105 Rdn. 40).
| Gribbohm | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |