Aufhebung des Strafauspruchs wegen möglicher Anwendung des Jugendstrafrechts; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 379/54
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Beschuldigten zur Tatzeit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, hat das Tatgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts zu prüfen; erfolgt dies nicht, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 105, 116 JGG) ist auch auf vor Inkrafttreten begangene Verfehlungen anwendbar, sodass bei entsprechender Alterslage rückwirkend Jugendstrafrecht in Betracht zu ziehen ist.
Die Anwendung der Rückfallvorschrift (§ 404 RAbgO) setzt Feststellungen voraus, dass die der Vorverurteilung zugrunde liegende Tat nach dem 24. Mai 1949 begangen worden ist; auf den Zeitpunkt der Unterwerfungsverhandlung allein abzustellen, genügt nicht.
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts sind bei Wertersatz und Einziehung die hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 6, 258) zu beachten; eine Aufrundung der Wertersatzstrafe ist unzulässig und die Berechnung ist im Urteil klar darzustellen.
Wird Erwachsenenstrafrecht zugrunde gelegt, hat das Gericht zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 9. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ████████ ████████ m████████ aus █, 1. geboren am ███████████████ ████████████ █████, 2. █████, dort geboren am █████, wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung, fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld, als ███████████ ████████ █ Bundesanwaltschaft, als █████████ ██ Hilfsarbeiter im mittleren █████████████ ██,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 9. September 1953 im Strafaussprach mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Kleve zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil wie folgt bestraft:
1. der Angeklagte █████ wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung im Rückfall mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe von 300 DM sowie einer Wertersatzstrafe von 240 DM;
2. der Angeklagte ███████████ wegen fortgesetzter, gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhinterziehung mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 500 DM sowie einer Wertersatzstrafe von 1.260 DM.
Für weitere Wertersatzstrafen ist gesamtschuldnerische Mithaftung beider Angeklagten ausgesprochen. Außerdem sind ihre Fahrräder eingezogen worden, ebenso die von ihnen eingeschmuggelten, im Einzelnen aufgeführten Waren.
Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ██████ rügt außerdem auch die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Verfahrensrüge ist jedoch unzulässig, weil sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Revisionen beider Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, offensichtlich unbegründet. Ihr Vorbringen stellt sich insoweit nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder ausnahmslos gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar.
Das Urteil muss dagegen bei beiden Angeklagten im Strafaussprach aufgehoben werden.
1.) Beide Beschwerdeführer waren zur Zeit der Tat 19 Jahre alt, demnach Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953, das am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist. Auf Heranwachsende finden nach § 105 JGG unter den dort angegebenen Voraussetzungen die Vorschriften des Jugendstrafrechts in gewissem Umfang Anwendung. Da das Jugendgerichtsgesetz nach seinem § 116 Abs. 1 auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, muss der Senat gemäß § 354a StPO den Strafaussprach aufheben, damit der Tatrichter nunmehr Gelegenheit zur Prüfung der Frage hat, ob die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes auf die Taten der beiden Beschwerdeführer anzuwenden sind (BGHSt 5, 132/135).
Die Sache ist daher an das jetzt nach §§ 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
2.) Bei dem Angeklagten ██████ muss der Strafaussprach deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 404 RAbgO bisher nicht ausreichend festgestellt hat.
Zu Unrecht bestreitet die Revision allerdings die Gültigkeit des § 404 RAbgO in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrates vom 20. April 1949. An der Weitergeltung dieser Bestimmung für Zoll- und Verbrauchssteuern im Bereich des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes besteht kein Zweifel (BGH 1 StR 775/52 vom 16. Juli 1953, NJW 1953, 1522 Nr. 21).
Die Strafkammer hat jedoch nicht beachtet, dass § 404 RAbgO nur dann anwendbar ist, wenn die der früheren Verurteilung zugrunde liegende Tat nach dem 24. Mai 1949 begangen worden ist. Dies verkennt das Landgericht, wenn es für die Frage der Anwendbarkeit des § 404 RAbgO allein auf den Zeitpunkt der Unterwerfungsverhandlung abstellt. Es ist zwar wahrscheinlich, dass der Tat die Unterwerfungsverhandlung rasch nachgefolgt und daher nach dem 24. Mai 1949 begangen worden ist. Mit Sicherheit lässt sich dies jedoch dem Urteil nicht entnehmen. Schon aus diesem Grunde konnte daher auch die Verurteilung wegen Rückfalls nicht aufrechterhalten werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Jugendschöffengericht Gelegenheit haben, die Kenntnis des Beschwerdeführers von der Vorstrafe ausdrücklich festzustellen.
3.) Bei beiden Beschwerdeführern wird das Jugendschöffengericht weiter die Frage zu prüfen haben, ob ihnen gemäß § 23 StGB n. F. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, wenn es Erwachsenenstrafrecht anwendet.
Kommt das Jugendschöffengericht dagegen zur Anwendung von Jugendstrafrecht, so wird es bei der Entscheidung über Wertersatzstrafe und Einziehung die in BGHSt 6, 258 niedergelegten Grundsätze berücksichtigen müssen. Weiter besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass ein Aufrunden der Wertersatzstrafe unzulässig ist und dass die Berechnung der Wertersatzstrafen im Urteil Unklarheiten enthält.
| Jagusch | Glanzmann | Wirtzfeld | |||
| Maaß | Dr. Wiefels |