Treffer
BGH Urteil

BGH: § 404 RAbgO (Rückfall) für Zölle/Verbrauchsteuern wirksam; Teilaufhebung bei Schmuggel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 775/52
Datum
16.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen (Banden-)Schmuggels, Zollhinterziehung und Steuerhehlerei. Der BGH bestätigt die Rechtsgültigkeit und Fortgeltung des durch den Wirtschaftsrat 1949 geänderten § 404 RAbgO jedenfalls für Zölle und Verbrauchsteuern im Gebiet des Vereinigten Wirtschaftsgebiets. Teilweise hebt er das Urteil auf, weil Feststellungen zur Beendigung der Zollhinterziehung (Abgrenzung Beihilfe/Begünstigung; Bandenschmuggel/Hehlerei) sowie zu den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 404 RAbgO) und zur Gesamtstrafenbildung (§ 79 StGB) fehlen. Im Übrigen werden Revisionen verworfen; die Wertersatzstrafe wird teils klargestellt/abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 404 RAbgO in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 ist jedenfalls für Zölle und Verbrauchsteuern rechtsgültig und gilt im Gebiet des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets fort.

2

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass die Haupttat zum Zeitpunkt der Unterstützungshandlung noch nicht beendet war; andernfalls kommt Begünstigung (§ 257 StGB) in Betracht.

3

Die Einordnung eines Verhaltens als Bandenschmuggel oder (bloße) Steuerhehlerei hängt davon ab, ob die Zollhinterziehung/der Schmuggel im Zeitpunkt des Handelns bereits beendet ist; hierzu bedarf es eindeutiger tatrichterlicher Feststellungen.

4

Der strafschärfende Rückfall nach § 404 RAbgO setzt voraus, dass die rückfallbegründende Vortat nach Inkrafttreten der Norm begangen wurde und dass der Täter die frühere Strafe vor der neuen Tat zumindest teilweise verbüßt hat.

5

Werden mehrere selbständige Taten abgeurteilt, ist über Wertersatz für jede Tat gesondert zu entscheiden; zudem ist bei Vorverurteilung und neuer Tat unter den Voraussetzungen des § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 31. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 1953 – 1 StR 775/52

Leitsatz

§ 404 RAbgO in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) ist jedenfalls für Zölle und Verbrauchssteuern rechtsgültig und gilt im Bereich des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets weiter.

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Josef ██████, Amalie █ und Margarete ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte Josef ██████ wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung verurteilt ist, 2. soweit die Angeklagte Margarete ██████ wegen Bandenschmuggels verurteilt ist sowie hinsichtlich ihrer Gesamtstrafe, 3. im Strafausspruch, soweit die Angeklagten ██ und Amalie █ verurteilt sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der genannten Angeklagten werden verworfen, die des Josef ██████ mit der Maßgabe, dass die ihm auferlegte Wertersatzstrafe 200 DM beträgt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 50 DM ein Tag Gefängnis tritt.

Die Revision des Angeklagten Hermann ██████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

In der Strafsache gegen

1.) ████, geboren am ███, Dreher █████ █, den ██████████████ ███████ ██ ██████ aus ███, 2.) dort geboren am ██, 3.) den Dreher ██████, dort geboren am █████, 4.) die Hausfrau Amalie █, dort geboren am █████, 5.) die Hausfrau Margarete ██████, dort geboren am █████,

wegen Zollhinterziehung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der ████████████████,

für Recht erkannt:

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten Josef ██████

1.) Soweit der Beschwerdeführer a) wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen das MilRegG 161 (begangen im Mai 1950) und b) wegen Bandenschmuggels (begangen am 24. Oktober 1950) verurteilt ist, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der ihn benachteiligen könnte. Insbesondere beschwert es ihn nicht, dass die erste Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Art. VIII, I Abs. 2 MilRegG 53 gewürdigt worden ist.

2.) Dagegen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung (§ 396 RAbgO, § 49 StGB) rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Mitangeklagte Margarete ██████ hatte von Unbekannten 25 kg unverzollten Kaffee erworben und in ihrer Wohnung aufbewahrt. Als gegen ihren Ehemann polizeiliche Ermittlungen stattfanden, brachte sie den Kaffee zu Josef ██████. Dieser verbarg ihn in seiner Wohnung. Die Strafkammer nimmt an, er habe dadurch eine noch nicht beendete Zollhinterziehung gefördert. Es hätte näherer Begründung bedurft, weshalb die Zollhinterziehung zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war (vgl. RGSt 67, 300; BGHSt 3, 40, 43). In dem ähnlich liegenden Falle vom 24. Oktober 1950 hat die Strafkammer ebenfalls ohne nähere Begründung hinsichtlich der Angeklagten Margarete ██████ einen abweichenden Standpunkt eingenommen. War die Zollhinterziehung schon beendet, als Josef ██████ den Kaffee in Verwahrung nahm, so kann seine Tat nur als Begünstigung nach § 257 StGB strafbar sein.

Mit dieser Verurteilung ist auch die gegen Josef ██████ im Betrage von 700 DM ausgesprochene Wertersatzstrafe in Höhe von 500 DM aufgehoben. Der weitere Betrag der Wertersatzstrafe (200 DM) entfällt auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Zollhinterziehung (oben a) und bleibt daher bestehen. Das war in der Formel des Revisionsurteils klarzustellen. Die Strafkammer hätte beachten müssen, dass, wenn wegen mehrerer selbständiger Taten auf Wertersatz zu erkennen ist, dies für jede Tat besonders zu geschehen hat (§ 78 StGB; RG HRR 1939, 294).

II. Zur Revision des Angeklagten Hermann ██████

1.) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen das MilRegG 161 (Tat vom 19. Oktober 1950).

2.) Die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel (Tat vom 24. Oktober 1950) enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Es besteht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine völlige Klarheit, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zum Bandenschmuggel rechtlich möglich ist (vgl. das Urteil vom 20. Mai 1952 – 2 StR 69/52, NJW 1952, 945; BGHSt 3, 40, 45; 4, 32). Dazu braucht hier nicht grundsätzlich Stellung genommen zu werden; denn das Verhalten des Hermann ██████ erfüllte alle Merkmale des äußeren Tatbestandes des Bandenschmuggels nach § 401 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO. Nachdem er die Zuführung des Kaffees in die Wohnung ██████ einerseits mit seinem ausländischen Lieferer, andererseits mit den Eheleuten █████ vereinbart hatte, erschien er noch während der Ausladung der Ware in dieser Wohnung, „wo er Josef ████, Frau ██ und den Belgier antraf und den letzten Teil der Kaffeeanlieferung noch miterlebte“. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass auch der ebenfalls an der Ausladung beteiligte frühere Mitangeklagte ███████ zu dieser Zeit noch zugegen war. ███████ hat also nicht nur das ganze Schmugelunternehmen zustande gebracht, sondern auch an der Durchführung teilgenommen, bevor sie völlig abgeschlossen war, und zwar in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken mit mindestens zwei weiteren Personen, mit denen er sich verbunden hatte. Dass er für diese Beteiligung an einem Bandenschmuggel nicht als Täter, sondern nur als seines Vorteils wegen handelnder Gehilfe bestraft wurde, beschwert ihn keinesfalls.

3.) In beiden Fällen gereicht es dem Angeklagten nicht zum Nachteil, dass die Strafkammer nicht außerdem die Anwendbarkeit der Art. VIII, I Abs. 2 des MilRegG 53 geprüft hat.

III. Zur Revision des Angeklagten █████████

█████████ ist wegen Bandenschmuggels im Rückfall nach §§ 401 b Abs. 2 Nr. 1, 404 RAbgO zu drei Monaten Gefängnis und zu 20 DM Geldstrafe verurteilt worden.

1.) Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) ist frei von Rechtsirrtum. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat █████████ gewusst, dass sich in dem Korb und dem Sack, die er trug, geschmuggelter Kaffee befand.

2.) § 404 RAbgO, gegen dessen Anwendung sich die Revision in besonderer Weise wendet, bedroht u. a. die Steuerhinterziehung mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe, wenn sie im Rückfall begangen wird. Der Tatrichter hat hier auf die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt; sie war aber auch schon durch § 401 b RAbgO vorgeschrieben. Der Angeklagte ist also insoweit allein dadurch beschwert, dass er des Bandenschmuggels im Rückfall schuldig sei. Außerdem besteht die entfernte Möglichkeit, dass die schon nach § 396 RAbgO gebotene Geldstrafe mit Rücksicht auf den § 404 RAbgO erhöht wurde.

a) Zu Unrecht bestreitet die Revision die Rechtsgültigkeit des § 404 RAbgO in der vom Landgericht angewandten Fassung, die die Vorschrift durch § 9 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes des Wirtschaftsrats zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) erhalten hat.

aa) Nach Art. III Nr. 1 der VO Nr. 126 der britischen Militärregierung für Deutschland (= Proklamation Nr. 7 der amerikanischen Militärregierung für Deutschland; Beilage 2 zum WiGBl.) hatte der Wirtschaftsrat das Recht, Gesetze über Zölle und Verbrauchsabgaben zu erlassen. Dazu gehören auch strafrechtliche Vorschriften auf diesem Gebiet. Der Wirtschaftsrat war somit zuständig, den § 404 RAbgO mindestens für das hier in Rede stehende Gebiet für Zölle und Verbrauchssteuern zu ändern. Er hatte schon durch § 1 des Gesetzes über Zölle und Verbrauchssteuern vom 13. März 1949 (WiGBl. S. 53) bestimmt, dass die Reichsabgabenordnung als Steuergrundgesetz auf dem Gebiete der Zölle und Verbrauchssteuern anzuwenden sei (vgl. dazu auch DOG NJW 1950, 306, 382). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Änderung des § 404 außer für Zölle und Verbrauchsabgaben auch für andere Steuern wirksam ist, für deren Verwaltung die Reichsabgabenordnung gilt (§ 3 aaO; jetzt § 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950, BGBl. S. 448); doch spricht dafür immerhin der Art. III Nr. 5 der BritMilRegVO Nr. 126 (AmMilRegProkl Nr. 7), wonach der Wirtschaftsrat vorbehaltlich der Zustimmung des Bipartite Board Gesetze auch „über andere Angelegenheiten“ erlassen durfte.

Das Gesetz des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 ist erst am 25. Mai 1949 verkündet worden, so dass nach § 11 Nr. 3 daselbst die Änderung des § 404 RAbgO am 26. Mai 1949 in Kraft trat. Inzwischen war mit dem Ablauf des 23. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (Art. 145 Abs. 2 daselbst). Dieser Umstand steht der Gültigkeit des Gesetzes vom 20. April 1949 schon deshalb nicht entgegen, weil die Gesetzgebungsbefugnis des Wirtschaftsrats noch bis zum ersten Zusammentritt des Bundestages (7. September 1949) aufrechterhalten blieb, wie aus den Art. 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 GrundG hervorgeht.

bb) Das Gesetz vom 20. April 1949 ist nach seinen einleitenden Worten vom Wirtschaftsrat beschlossen worden. Der Präsident des Wirtschaftsrates hat ferner bei der Verkündung unter dem Gesetz beurkundet, dass der Länderrat zugestimmt habe. Der Formvorschrift des Art. XI der BritMilRegVO Nr. 126 (AmMilRegProkl Nr. 7) ist damit genügt. Dass das Gesetz die Zustimmung des Bipartite Board gefunden hatte, ist mit Sicherheit daraus zu folgern, dass sonst der Präsident des Wirtschaftsrates es nicht verkündet und die Besatzungsmacht seine Aufhebung verordnet oder veranlasst haben würden. Aus Art. X Abs. 1 der BritMilRegVO Nr. 126 (AmMilRegProkl Nr. 7) ergibt sich daher nichts gegen die Gültigkeit des Gesetzes.

cc) Nach Art. 124, 125, 105 GrundG ist das Gesetz vom 20. April 1949 inzwischen Bundesrecht geworden. Auf die Länder außerhalb der ehemaligen Doppelzone ist es nicht ausgedehnt worden; dort sind auch, außer im Lande Rheinland-Pfalz (Gesetz vom 6. September 1949, GVBl. S. 472), gleiche Landesgesetze nicht ergangen. Das Gesetz vom 20. April 1949 stellt also nunmehr Bundesrecht dar, das nicht in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einheitlich gilt. Dennoch kann nicht, wie die Revision meint, aus dem auch den Gesetzgeber bindenden Grundsatz der Gleichheit aller Menschen (Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GrundG) seine Ungültigkeit gefolgert werden. Das Grundgesetz bestimmt zwar in Art. 123 Abs. 1, dass Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages nur insoweit fortgilt, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Aber das Gesetz vom 20. April 1949 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. In seinem Geltungsgebiet behandelt es gleiche Bestände gleich, und darauf allein kann es ankommen. Das Grundgesetz hat die Gesetzgebungszuständigkeit des Wirtschaftsrats bis zum Zusammentritt des ersten Bundestages fortbestehen lassen (sh. oben aa); es hat überhaupt nach Art. 123 Recht, das nur in Teilen der Bundesrepublik galt, aufrechterhalten und hat es nach Art. 124, 125 zum großen Teil zu Bundesrecht erklärt. Daraus ergibt sich, dass eine infolge dieser Regelung eintretende gebietliche Ungleichheit von Bundesrecht nicht das Grundgesetz verletzt (vgl. BGH 5 StR 124/52 vom 29. Mai 1952). Nimmt man an, dass sich die Prüfungszuständigkeit der Gerichte darauf erstreckt, ob eine unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst sich ergebende Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 14. März 1951, VGHE nF Ba II 51, 59), so ist auch diese Frage zu bejahen. Denn für die Fortgeltung gebietlich verschiedenen, aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages stammenden Rechtes waren sachliche, mit den Erfordernissen der Gerechtigkeit in Einklang stehende Gründe gegeben (vgl. BVerfGE 1, 14, 16 /Geitsatz 187, 523; 1, 264, 275 f); es ging nicht an, durch die Beseitigung von nur in Teilen der Bundesrepublik bestehendem Recht Lücken eintreten zu lassen und die Tätigkeit der vor dem Zusammentritt des Bundestages zuständigen Gesetzgeber lahmzulegen; willkürlich ist die Regelung keineswegs. In Art. 127 GrundG ist allerdings die Bundesregierung ermächtigt worden, Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in den übrigen Ländern der Bundesrepublik mit Zustimmung der beteiligten Landesregierungen innerhalb eines Jahres nach der Verkündung des Grundgesetzes in Kraft zu setzen. Von dieser Ermächtigung ist hier nicht Gebrauch gemacht worden. Es war aber in das Ermessen der Bundesregierung und der beteiligten Landesregierungen gestellt, in welchem Umfange dies geschehen sollte. Das Grundgesetz lässt es also zu, dass trotz jener Ermächtigung weiterhin in dem Gebiet des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets anderes Bundesrecht gilt als in den übrigen Ländern der Bundesrepublik. Auch dafür bestanden sachliche Gründe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GrundG kann deshalb nicht daraus hergeleitet werden, dass von der Ermächtigung des Art. 127 nicht Gebrauch gemacht wurde.

Zum selben Ergebnis ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln NJW 1952, 76 gelangt.

b) Die bisherigen Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 404 RAbgO bei dem Beschwerdeführer █████████ gegeben waren. Nach dieser Bestimmung begründen den Rückfall nur Vorstrafen wegen solcher Taten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. April 1949, also seit dem 26. Mai 1949, begangen wurden. Auch setzt die Vorschrift voraus, dass der Täter die frühere Strafe vor Begehung der neuen Tat wenigstens teilweise verbüßt hatte. Diese Voraussetzungen sind dem Urteil hinsichtlich des Angeklagten █████████ nicht zu entnehmen. Außerdem verletzt das Urteil den § 79 StGB, weil der Angeklagte nach den Feststellungen am 7. März 1951 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die jetzt abgeurteilte Tat vor diesem Zeitpunkt begangen und die Strafe, als das angefochtene Urteil erging, noch nicht vollständig verbüßt hatte. Nach § 79 StGB wäre daher eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen.

Die Verurteilung des Angeklagten ist daher im Strafausspruch aufzuheben.

IV. Zur Revision der Angeklagten Amalie █

Diese Angeklagte ist wegen Bandenschmuggels im Rückfall nach §§ 401 b Abs. 2 Nr. 1, 404 RAbgO zu drei Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe verurteilt.

1.) Die Voraussetzungen des Bandenschmuggels (§ 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) sind in dem Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Angeklagte hat sich bei der Durchführung des Schmuggels nicht, wie die Revision behauptet, untätig verhalten; sie hat vielmehr den Mitangeklagten ███████ veranlasst, sich an der Ausladung des Kaffees zu beteiligen. Schon dieser Umstand rechtfertigt zusammen mit den weiteren Feststellungen die Anwendung des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO.

2.) Soweit die Revision die Rechtsgültigkeit der Rückfallsvorschrift des § 404 RAbgO bestreitet, ist auf das oben unter III 2 a Ausgeführte zu verweisen.

Die Urteilsfeststellungen ergeben aber auch bei der Angeklagten Amalie █ nicht, dass die Rückfallsvoraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift gegeben wären. Sie kann dadurch aus den gleichen Gründen wie der Angeklagte █████████ sein. Es lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, wann die Angeklagte die ihrer früheren Steuerstrafe zugrunde liegende Tat begangen, und ob sie diese Strafe schon vor der Begehung der jetzt abgeurteilten Tat teilweise verbüßt hatte. Auch in diesem Falle muss deshalb der Strafausspruch aufgehoben werden.

V. Zur Revision der Angeklagten Margarete ██████

1.) Die Angeklagte erwarb im August 1950 von zwei Unbekannten 25 kg unverzollten Kaffee. Darin findet die Strafkammer ein Vergehen des Bandenschmuggels nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO. Dem wäre beizutreten, wenn die Zollhinterziehung zu jener Zeit noch nicht beendet war. Andernfalls kommt nur Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO in Betracht. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt, diese Frage zu prüfen. Die Verurteilung kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.

2.) Dagegen lässt die weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO (Tat vom 24. Oktober 1950) keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechtsfehler erkennen. Sie hat die 12,5 kg Kaffee dadurch „an sich gebracht“, dass sie die Ware in den Kinderwagen „einpackte“. Dass sie sie vor dem Eintreffen der Zollbeamten nicht mehr wegführen konnte, steht der Vollendung der Hehlerei nicht entgegen. Rechtlich nicht zweifelsfrei ist allerdings die Annahme des Landgerichts, der Kaffeeschmuggel sei schon beendet gewesen, als die Angeklagte tätig wurde. Andernfalls hätte sie sich aber des Bandenschmuggels (§ 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) schuldig gemacht. Sie ist keinesfalls dadurch beschwert, dass ihre Tat nur als Steuerhehlerei gewertet wurde.

GroßGlanzmannDr. Schalscha
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