Revision: Aufhebung mangelhafter Feststellungen zur Mittäterschaft und Auslieferungsspezialität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 378/92
- Datum
- 30.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim verkürzten Auslieferungsverfahren der Niederlande findet der Grundsatz der Spezialität keine Anwendung, wenn der Ausgelieferte nach gesetzlicher Belehrung der sofortigen Auslieferung zustimmt; daraus ergibt sich kein Verfahrenshindernis für die Verfolgung weiterer vor der Auslieferung begangener Taten.
Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es tragfähiger Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass der Betroffene Tatherrschaft gehabt hat oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft besaß; bloße Anwesenheit, Kenntnis der Tat oder geringeres Interesse genügen hierfür nicht.
Hat ein Mitangeklagter aufgrund einer ihm gewährten Vergünstigung nach § 31 BtMG ausgesagt, hat das Tatgericht zu prüfen und darzulegen, ob und inwieweit diese Vergünstigung die Verlässlichkeit der Aussage und deren Wirkung für die Beweiswürdigung beeinflusst.
Sind die tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Bewertung (z. B. Mittäterschaft vs. Beihilfe) nicht tragfähig, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 26. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen Heinz Josef ███ ██ ███, aus ████, geboren am ██, Carla Luise ██████, aus ████, geboren am ██, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 30. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten ███ und ██████ betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte ██████ unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich als Mittäter an der Straftat der Mitangeklagten ████ und ███ ██████████ beteiligt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Ein Prozeßhindernis für das Verfahren gegen die Angeklagte ██████ besteht allerdings nicht.
Der in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. II 1964 S. 1369, 1371; 1982 S. 995) verankerte Grundsatz der Spezialität, der eine Verfolgung des Ausgelieferten wegen einer anderen, vor der Auslieferung begangenen Handlung als der der Auslieferung zugrundeliegenden Tat verbietet und dessen Verletzung ein Verfahrenshindernis begründet (BGH NJW 1960, 119; BGHSt 19, 118, 220), ist nicht einschlägig. Die Strafgewalt des Landgerichts Kleve erstreckte sich auch auf die abgeurteilte Tat, weil sich die Niederlande aufgrund des angewendeten Auslieferungsverfahrens nach Art. 41 f. des niederländischen Auslieferungsgesetzes keine Hoheitsbefugnisse vorbehalten haben, wie dies im Rahmen eines förmlichen Auslieferungsverfahrens aufgrund der Spezialität geschieht.
Nach Art. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 12 des niederländischen Auslieferungsgesetzes gilt der Spezialitätsgrundsatz beim verkürzten Auslieferungsverfahren nicht. Dieses verkürzte Verfahren, aufgrund dessen die Angeklagte ██████ den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde, setzt voraus, daß der Ausgelieferte seiner sofortigen Auslieferung nach einem Hinweis auf deren mögliche Folgen zustimmt; eine solche Erklärung hat die Angeklagte nach der in Art. 41 Abs. 4 des niederländischen Auslieferungsgesetzes vorgeschriebenen Belehrung abgegeben.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 des deutsch-niederländischen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 30. August 1979 (BGBl. II 1981 S. 1153; II 1983 S. 32).
Nach dieser Bestimmung des Zusatzvertrages verzichtet der ersuchte Staat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll eines Richters nach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt. Der Zusatzvertrag schreibt den Vertragsstaaten mit dieser Regelung eine konkrete Gestaltung des Auslieferungsverfahrens, bei dem die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes ausgeschlossen sein soll, nicht vor, sondern ermöglicht nur eine Erleichterung des Auslieferungsverfahrens, indem im vereinfachten Auslieferungsverfahren, ohne daß es einer besonderen Erklarung des ersuchten Staates bedürfte, der Spezialitätsgrundsatz nicht anzuwenden ist. Im übrigen entspricht die im niederländischen Auslieferungsgesetz enthaltene Regelung des verkürzten Auslieferungsverfahrens dem in Art. 7 Abs. 2 des Zusatzvertrages auch bezweckten Schutz des Verfolgten, weil ein sachlicher Unterschied zwischen der in Kenntnis der rechtlichen Folgen gegebenen Zustimmung des Verfolgten zum verkürzten Auslieferungsverfahren einerseits und dessen Einverständnis mit der uneingeschränkten Strafverfolgung durch den ersuchenden Staat andererseits nicht besteht.
In der Sache hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte ███ und der Mitangeklagte ██ am 14. Januar 1991 aufgrund eines Anrufs des Mitangeklagten ██ in einem Pkw, über den der Angeklagte ███ durch seinen Arbeitgeber verfügte, in die Niederlande zu dem Mitangeklagten ████ und dessen Freundin, der Angeklagten ██████, fuhren. ██████ sollte für 20.000 DM eine größere Betäubungsmittelmenge durch Deutschland nach Dänemark bringen. Möglicherweise verschwieg ███ dem Mitangeklagten ████, daß es sich um mehr als 15 kg Amphetamin handelte und erklärte, es seien 30 kg Haschisch. Der Angeklagte ███, dem ████ 1.000 DM zur Deckung von dessen Unkosten zugesagt hatte, wies gegenüber ██████ darauf hin, daß der Kurierlohn von 20.000 DM in jedem Fall fällig werde, sobald ████ mit dem Schmuggelfahrzeug losfahre, gleichgültig, was dann passiere. Dann begab sich der Angeklagte ███ noch am 14. Januar 1991 zurück nach Deutschland.
Der Mitangeklagte ████ blieb in der Wohnung von ██████ und ██ in den Niederlanden. Die Angeklagte ██████ war bei den folgenden Gesprächen der beiden auch mit den Auftraggebern von ███ und bei der Besprechung organisatorischer Einzelheiten des Transports anwesend. Das Amphetamin wurde dann in einem Pkw versteckt, der auf die Angeklagte ██████ zugelassen war, damit ████ über ein Fahrzeug verfügte, ohne daß die Polizei ihn sofort als dessen Halter hätte identifizieren können. Am Abend des 17. Januar 1991 begleitete sie ████ in einem vorausfahrenden Pkw, um ██████ mit dem Schmuggelgut den Weg zur Grenze zu weisen.
Die sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebende Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ███ habe Tatherrschaft oder doch wenigstens den Willen zur Tatherrschaft gehabt, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (vgl. BGH NStZ 1991, 233; BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt), wird von den Feststellungen nicht getragen. Das gilt um so mehr, als nicht erkennbar ist, woher der Angeklagte ███ wissen konnte, daß mehr als 15 kg Amphetamin transportiert werden sollten. Darüber hinaus hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Angeklagte ███ durch den Anruf von ██ am 12. Januar 1991 den Mitangeklagten ████ zur Tat angestiftet oder dieser jenen selbst zur Kurierfahrt überredet hat (UA S. 27). Auf die Ausführung der Tat hatte der Angeklagte ███ nach seiner Heimfahrt am 14. Januar 1991 ersichtlich keinen Einfluß. Auch der Grad seines Interesses am Erfolg der Tat war wesentlich geringer, als das des hoch verschuldeten Mitangeklagten ████, der keinen Arbeitsplatz hatte und die 20.000 DM erhalten sollte. Auf welcher Tatsachengrundlage die, wie die Revision zutreffend darlegt, mit den Feststellungen so nicht übereinstimmende Erwägung des Landgerichts beruht, der Angeklagte ███ habe das Gelingen der Tat wegen des für den Aufbau des Tankschutzunternehmens "dringend erforderlichen Kurierlohns" für ████ gewünscht (UA S. 26), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Ebenso ist in dem Urteil der Umstand, daß der Angeklagte ███ den Mitangeklagten ████ in dem von Richter und Polizei mitgehörten Ferngespräch "überredete", nicht länger zu schweigen, sondern auszusagen (UA S. 16/17), nicht gewürdigt, die dadurch möglicherweise bewirkte mittelbare Offenbarung gemäß § 31 BtMG nicht geprüft. Auf der anderen Seite fehlt im Urteil jede Überlegung zu der Frage, ob die den Angeklagten ███ belastende Bekundung durch die Vergünstigung nach § 31 BtMG beeinflußt sein kann. Bei dem Aussageverhalten des Mitangeklagten ████ kommt es nicht nur darauf an, ob die Vernehmungsbeamten ihn in unredlicher Weise zu Angaben veranlaßt haben, sondern wie deren objektiv festgestellte Äußerungen (UA S. 24 ff.) auf ihn wirken mußten. Auch wenn es naheliegt, daß der Angeklagte ███ "von dem illegalen Hintergrund" der Fahrt wußte (UA S. 24), ist er noch nicht Mittäter. Vielmehr ist zu prüfen, ob nicht Beihilfe - etwa durch das Hinfahren zur Tatbegehung - in Betracht kommt.
Ähnlich verhält es sich bei der Angeklagten ██████. Durch ihre bloße Anwesenheit bei allen Aktionen ihres Freundes, "die Art ihrer Einbindung in die Vorbereitung der Tat, insbesondere auch die Mitfahrt zur Grenze" (UA S. 26), durch das Geschäft trotz des Eigeninteresses, des Freundes auch ihren Lebensunterhalt zu sichern, braucht sie, noch nicht Mittäterin zu sein. Das gilt um so mehr, als das Landgericht selbst davon ausgeht, daß sich die Beziehung zwischen beiden in dieser Zeit in einer Krise befunden hat (UA S. 22), und die Einlassung der Angeklagten nicht widerlegt ist, ████ habe befürchtet, sie wolle ihn verlassen, ihr deshalb Paß und Autoschlüssel abgenommen und sie nicht mehr allein gelassen habe (UA S. 21). Zwar wußte sie, daß ████ damals seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Rauschgifthandel bestritt (UA S. 22); dieses Wissen und die Kenntnis von allen Tatumständen besagen aber noch nicht, daß sie bei ihrer psychischen Unterstützung Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft hatte. Es mag sein, daß die Wertung des Landgerichts, die Angeklagte ██████ sei Mittäterin, unausgesprochen auch durch deren Mitwirkung bei der Vortat beeinflußt ist. Insoweit lassen aber die über ihr konkretes Verhalten bei dieser Tat nichts besagenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 18 f.) die Deutung zu, sie sei auch dort lediglich stets mit dem Mitangeklagten ████ zusammen gewesen.
| Rissing-van Saan | Ruß | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |