Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Vorwegvollzugs von zwei Dritteln wegen unzureichender Rehabilitationsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 378/92
Datum
30.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung, zwei Drittel der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorweg zu vollziehen. Zentral war die Zulässigkeit des Vorwegvollzugs sowie die Frage des Spezialitätsgrundsatzes bei verkürzter Auslieferung. Der BGH hob die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und verwies zurück, da das Urteil keine hinreichenden rehabilitationsbezogenen Gründe für die lange Dauer enthielt; die Revision sonst blieb ohne Erfolg. Zudem stellte der BGH fest, dass bei dem angewendeten niederländischen verkürzten Auslieferungsverfahren der Spezialitätsgrundsatz nicht gilt, wenn der Ausgelieferte nach Belehrung eingewilligt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nur insoweit zulässig, als er zur Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist.

2

Bei Anordnung eines länger dauernden Vorwegvollzugs müssen die für diese Dauer wesentlichen Gründe ausdrücklich und nachvollziehbar im Urteil dargelegt werden; dies gilt besonders, wenn Vorwegvollzug zusammen mit der voraussichtlich anrechenbaren Dauer der Maßregel zwei Drittel der Strafe erreicht oder übersteigt.

3

Erreicht der angeordnete Vorwegvollzug in Verbindung mit der voraussichtlichen Anrechnung der Maßregel zwei Drittel der Strafe, besteht die Gefahr, dass die Maßregel als zusätzliches Strafübel wirkt; das erfordert eine besondere, rehabilitationsbezogene Begründung.

4

Wird die Auslieferung nach einem verkürzten Verfahren des ersuchenden Staates durchgeführt und der Ausgelieferte nach Belehrung einwilligt, schließt dies den Spezialitätsgrundsatz aus; eine solche Einwilligung entspricht der Zustimmung zur uneingeschränkten Strafverfolgung durch den ersuchenden Staat.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 26. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 378/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen █████████ aus Bad ███, geboren am ███, Mathias ███ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, dass zwei Drittel der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorweg vollzogen werden sollen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung mit Ausnahme des angeordneten Vorwegvollzugs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Mit Recht hat der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Artikel 41 bis 45 des niederländischen Auslieferungsgesetzes – ausweislich des Protokolls des niederländischen Richters Grundlage der Auslieferung des Angeklagten waren – darauf hingewiesen, dass ein Prozesshindernis nicht besteht. Der Grundsatz der Spezialität, der gemäß Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. II 1964 S. 1369, 1371; 1976 S. 1778; 1982 S. 995) eine Verfolgung des Ausgelieferten wegen einer anderen, vor der Auslieferung begangenen Handlung als der der Auslieferung zugrundeliegenden Tat verbietet, ist nicht einschlägig. Denn die Niederlande haben sich in dem angewendeten Auslieferungsverfahren nach Art. 41 ff. des niederländischen Auslieferungsgesetzes keine Hoheitsbefugnisse vorbehalten. Nach Art. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 12 des niederländischen Auslieferungsgesetzes gilt der Spezialitätsgrundsatz beim verkürzten Auslieferungsverfahren nicht. Dieses verkürzte Verfahren, aufgrund dessen der Angeklagte den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde, setzt voraus, dass der Ausgelieferte seiner sofortigen Auslieferung nach einem Hinweis auf deren mögliche Folgen zustimmt; eine solche Erklärung hat der Angeklagte ausweislich des Vernehmungsprotokolls des niederländischen Untersuchungsrichters nach der in Art. 41 Abs. 4 des niederländischen Auslieferungsgesetzes vorgeschriebenen Belehrung abgegeben.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 des deutsch-niederländischen Vertrages über die Ergänzung des europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 30. August 1979 (BGBl. II 1981 S. 1153; II 1983 S. 32). Nach dieser Bestimmung des Zusatzvertrages verzichtet der ersuchte Staat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll eines Richters nach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt. Der Zusatzvertrag schreibt den Vertragsstaaten mit dieser Regelung eine konkrete Gestaltung des Auslieferungsverfahrens, bei dem die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes ausgeschlossen sein soll, nicht vor, sondern ermöglicht nur eine Erleichterung des Auslieferungsverfahrens. Im Übrigen entspricht die im niederländischen Auslieferungsgesetz enthaltene Regelung des verkürzten Auslieferungsverfahrens dem in Art. 7 Abs. 2 des Zusatzvertrages auch bezweckten Schutz des Verfolgten, weil sich eine in Kenntnis der rechtlichen Folgen gegebene Zustimmung des Verfolgten zum verkürzten Auslieferungsverfahren in sachlicher Hinsicht nicht von seinem Einverständnis mit der uneingeschränkten Strafverfolgung durch den ersuchenden Staat unterscheidet.

Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe hat allerdings keinen Bestand. Ein Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Interesse einer Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist. Namentlich bei der Anordnung einer längeren Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs müssen die für diese Dauer wesentlichen Gründe aus dem Urteil deutlich werden. Das gilt in solchen Fällen besonders dann, wenn die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs allein oder zusammen mit der zu erwartenden anrechenbaren (§ 67 Abs. 4 StGB) Dauer der Unterbringung zwei Drittel der verhängten Strafe und damit den Zeitpunkt übersteigt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB). Dann besteht die Gefahr, dass der Vollzug der Maßregel, der dem Interesse an einer Rehabilitation des Verurteilten dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (BGHR, StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilw. 7).

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, warum gerade ein Vorwegvollzug von sechs Jahren Freiheitsstrafe im Interesse einer Rehabilitation des Angeklagten erforderlich ist. Die Erwägung des Landgerichts, dass sich eine Entlassung in die Freiheit an die Unterbringung nahtlos und ohne Unterbrechung durch einen weiteren Strafvollzug unmittelbar anschließen kann (UA S. 33), ist nur bedingt rehabilitationsbezogen und würde ohne Änderung durch das Strafvollstreckungsgericht nach § 67 Abs. 3 StGB wegen des Ausschlusses einer Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Aussetzung des Strafrestes nach Zweidrittelverbüßung (vgl. § 67 Abs. 4 StGB) den Angeklagten besonders belasten. Eine solche besondere Belastung muss der Angeklagte nur hinnehmen, wenn nicht nur ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe überhaupt, sondern wenn auch dessen lange Dauer unerlässlich ist, um bei dem Angeklagten einen genügenden Druck zur Schaffung einer Therapiebereitschaft auszuüben (vgl. BGHR aaO 7 und 3).

RußRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
Aufhebung des Vorwegvollzugs von zwei Dritteln wegen unzureichender Rehabilitationsgründe — Themis