Treffer
BGH Urteil

Anstiftung zu Gewalttätigkeiten bei Gefangenenmeuterei: Strafbarkeit nach § 122 Abs. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 360/55
Datum
24.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Anstiftung zur schweren Gefangenenmeuterei verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob § 122 Abs. 3 StGB nur Teilnehmer erfasst, die selbst Gewalttätigkeiten verüben, und ob das bloße Unterbreiten eines Ausbruchsplans ein „Versuch des Bestimmens“ i.S.d. § 49a Abs. 1 StGB ist. Der BGH bestätigte den Schuldspruch: Ein Mitmeuterer, der andere zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte anstiftet (auch erfolglos), ist nach § 122 Abs. 3 StGB i.V.m. § 49a Abs. 1 StGB strafbar. Aufgehoben wurde jedoch der Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafbemessung/Umwandlung sowie unterlassener Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB; zurückverwiesen zur neuen Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein „Versuch des Bestimmens“ i.S.d. § 49a Abs. 1 StGB liegt in jedem Handeln, das darauf abzielt, in einem anderen den Entschluss zur Begehung eines Verbrechens hervorzurufen; hierzu kann bereits das Unterbreiten eines Tatplans genügen.

2

Wer als Teilnehmer einer Gefangenenmeuterei andere Mitmeuterer zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte anstiftet, ist wegen Anstiftung zum Verbrechen der schweren Meuterei nach § 122 Abs. 3 StGB zu bestrafen; dies gilt auch bei erfolgloser Anstiftung gemäß § 49a Abs. 1 StGB.

3

Die Teilnahme an der Meuterei nach § 122 Abs. 1 StGB „verbraucht“ nicht die Anstiftung zu Gewalttätigkeiten nach § 122 Abs. 3 StGB, wenn die anstiftende Tätigkeit gegenüber dem Meutereibeitrag ein selbständiges, anders geartetes Tun darstellt.

4

Bei Strafmilderung nach Versuchsgesichtspunkten sind die gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung der verwirkten Zuchthausstrafe und deren Umwandlung in Gefängnisstrafe zu beachten; rechnerisch unzulässige Bruchteile sind bei Zuchthausstrafen ausgeschlossen (§ 19 Abs. 2 StGB).

5

Eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist zu bilden, wenn mehrere Taten vor der früheren Verurteilung begangen wurden und die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vorliegen.

Vorinstanzen

Auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 19. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Heinz Dieter R., geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchter Anstiftung zur schweren Gefangenenmeuterei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren [REDACTED]

Leitsatz

Wer als Mittäter einer Gefangenenmeuterei seinen Mitmeuterer zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte anstiftet, ist nach § 122 Abs. 3 StGB zu bestrafen. Das gilt auch dann, wenn die Anstiftung keinen Erfolg hat, weil es zu der geplanten Meuterei nicht kommt oder weil der Mitmeuterer die ihm angesonnenen Gewalttätigkeiten nicht verübt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. Juli 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Gefangenenmeuterei (§§ 122 Abs. 3, 49a Abs. 1 StGB) in zwei Fällen macht die Revision geltend, im ersten Falle sei vom Landgericht nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte die Zellengenossen [REDACTED] und [REDACTED] ernstlich zur Verübung dieses Verbrechens zu bestimmen versucht habe; in beiden Fällen komme eine Bestrafung nach §§ 122 Abs. 3, 49a Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 122 Abs. 3 StGB diese Vorschrift schon auf Teilnehmer an einer Meuterei nur Anwendung finde, wenn sie persönlich Gewalt verübt hätten; umso weniger könne die Vorschrift auf den erfolglosen Anstifter anwendbar sein.

1.) Für den ersten Fall ist nach den Ausführungen des Urteils festgestellt, dass der Angeklagte seinen beiden Zellengenossen einen Plan „unterbreitete“, nach dem der Gefängniswachtmeister mit einem Schemelbein von hinten niedergeschlagen und seiner Pistole und seiner Schlüssel beraubt werden sollte, wenn er die drei Gefangenen nach dem Morgenspaziergang in die Zelle zurückbringe. Darauf sollte der auf dem Hof befindliche Hauptwachtmeister mit der Pistole gezwungen werden, ihnen das Gefangnistor zu öffnen. Wer den Wachtmeister niederzuschlagen habe, sollte das Los entscheiden.

Das Landgericht ist der Überzeugung, dass es dem Angeklagten mit seinem Ausbruchsplan ernst war. Ist dem aber so, so hat er mit dem Unterbreiten des Planes das Ziel verfolgt, in [REDACTED] und [REDACTED] den Entschluss zu erwecken, mitzumachen und, falls das Los auf einen von ihnen fallen sollte, den Gefängnisbeamten niederzuschlagen. Darin liegt ein „Versuch des Bestimmens“ im Sinne des § 49a Abs. 1 StGB. Denn darunter ist jedes Handeln zu verstehen, durch das in einem anderen der Entschluss, ein Verbrechen zu begehen, hervorgerufen werden soll. Das kann schon durch einen bloßen Rat geschehen, umso mehr also dadurch, dass ein Tatplan einem anderen zu dem Zweck unterbreitet wird, ihn zur Ausführung zu gewinnen.

Die hierauf bezügliche Rüge greift mithin nicht durch.

2.) In beiden Fällen hat der Angeklagte seine Zellengenossen zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen versucht. Sie sollten sich an der vorgesehenen Meuterei beteiligen und im ersten Falle der durch das Los Bestimmte, im zweiten Falle eine Gewalttat gegen einen Anstaltsbeamten verüben, mithin schwere Meuterei nach § 122 Abs. 3 StGB begehen. Diese Tat ist, weil mit Zuchthausstrafe bedroht, gemäß § 1 StGB ein Verbrechen. Da die Aufforderungen des Angeklagten nicht den Erfolg hatten, dass das Verbrechen begangen oder versucht wurde, hat er beide Male den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des § 122 Abs. 3 StGB gemäß § 49a Abs. 1 StGB dem Wortlaut nach erfüllt.

Gleichwohl würde der Angeklagte nach diesen Vorschriften nicht bestraft werden können, wenn die Ansicht der Revision ausnahmslos zuträfe, dass nur diejenigen Teilnehmer der Meuterei unter die verschärfte Strafbestimmung des § 122 Abs. 3 StGB fallen, die eigenhändig Gewalt verübt haben. Das ist, wie in RGSt 69, 289 [299 ff.] dargelegt, der Standpunkt des Gesetzgebers des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 hinsichtlich des im Wesentlichen gleichlautenden § 96 Abs. 2 dieses Gesetzes gewesen, der das Vorbild für § 122 Abs. 3 StGB abgegeben hat. Der preußische Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, für die Anstifter bei der Meuterei und beim Aufruhr Strafschärfungen vorzusehen; er wollte die Anwendung der Zuchthausstrafe allein davon abhängig machen, ob die Teilnehmer selbst persönlich Gewalt verübt hätten oder nicht. Das Schrifttum zu § 96 prStGB vertrat demgemäß ebenfalls die Rechtsansicht, dass der an der Meuterei Beteiligte, der selbst keine Gewalttätigkeiten verübt, auch dann nur von der Strafe des Absatzes 1 betroffen werde, wenn er einen Mitmeuterer zu den von diesem verübten Gewalthandlungen angestiftet oder an diesen als Gehilfe im Sinne des § 34 Nr. 2 des prStGB teilgenommen habe.

Aus dem Umstand, dass der Absatz 3 des § 122 StGB gegenüber dem entsprechenden Absatz 2 des § 96 prStGB in den wesentlichen Worten „diejenigen, welche Gewalttätigkeiten... verüben“ unverändert geblieben ist, hat die Entscheidung RGSt 69, 289 [294] gefolgert, dass der Gesetzgeber des StGB die Auslegung des § 96 Abs. 2 prStGB, die er vorgefunden hatte, gebilligt habe. In diesem Urteil wird weiter den Entwürfen zum Strafgesetzbuch von 1925, 1927 und 1930 entnommen, dass sich an dieser Rechtsansicht nichts geändert habe, nach der mit der schärferen Strafe nur die zu bestrafen seien, die „selbst“ Gewalttätigkeiten (tätliche Angriffe) begangen hätten.

Das Reichsgericht hat gleichwohl die Frage offen gelassen, ob der Anstifter zu Gewalttätigkeiten, der gleichzeitig im Sinne des Absatzes 1 Meuterer ist, nach geltendem Recht gemäß § 122 Abs. 3 StGB zu bestrafen sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Falle handelte es sich darum, ob der Angeklagte im Hinblick auf den gemeinsamen Plan, bei dessen Ausführung er mitwirkte, ohne selbst Gewalttätigkeiten zu verüben, als Mittäter einer schweren Meuterei der in § 122 Abs. 3 StGB angedrohten Strafe unterliege. Das Reichsgericht hat dies verneint. Dabei hat es sich nicht nur auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift berufen, sondern auch angeführt, dass jeder der durch Angriff auf die Anstaltsbeamten meuternden Gefangenen durchweg ohnehin Mittäter der hierbei verübten Gewalttätigkeiten sei und dass mithin die Vorschrift des § 122 StGB in sich widerspruchsvoll wäre, wenn die schwerere Strafe des Absatzes 3 jeden Mittäter treffen müsste, auch wenn er persönlich keine Gewalttat verübt hat.

Darin ist in der Tat der Grund zu finden, dass derjenige, der an der Meuterei teilnimmt, nicht als Mittäter eines von einem anderen Meuterer begangenen Verbrechens nach § 122 Abs. 3 StGB bestraft werden kann (ebenso BGHSt 5, 344 [345/6]). Für den anderen zu Gewalttätigkeiten anstiftenden Mitmeuterer trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu. Seine anstiftende Tätigkeit geht über das Angreifen oder Widerstandleisten, in dem sein Beitrag als Mittäter der Meuterei besteht, hinaus und ist dem gegenüber ein selbständiges, anders geartetes Tun. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Mittäter der Meuterei, der selbst keine Gewalttätigkeiten begeht, andere Mitmeuterer zur Begehung solcher erst während der Meuterei oder – wie im vorliegenden Falle – schon vor deren Beginn bestimmt oder zu bestimmen versucht. Die Teilnahme an der Meuterei nach Absatz 1 könnte nur die Anstiftung zu diesem Delikt aufzehren.

Soweit der Teilnehmer am Vergehen des § 122 Abs. 1 StGB andere Beteiligte zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte bestimmt, ist dies mit der Bestrafung wegen jener Teilnahme nicht abgegolten.

Auch kriminalpolitisch betrachtet wäre es außerordentlich bedenklich, denjenigen mit der härteren Strafe des § 122 Abs. 3 StGB zu verschonen, der der geistige Urheber dieser gefährlichen Handlungen ist. Dem steht nicht entgegen, dass man bei der Schaffung des § 122 StGB den Rechtszustand übernehmen wollte, der dem preußischen Strafgesetzgeber von 1851 vorgeschwebt hatte, und dass dieser die Strafschärfung auf Mitmeuterer, die zu den Gewalttätigkeiten angestiftet, sie aber nicht verübt haben, nicht angewandt wissen wollte. Im Gesetz selbst hat diese Absicht keinen Ausdruck gefunden. Übrigens trifft es nicht zu, dass auch noch die Entwürfe von 1925, 1927 und 1930 der Auffassung des preußischen Gesetzgebers folgten. Denn während in der Begründung zum preußischen Strafgesetzbuch ausdrücklich abgelehnt worden war, die Strafverschärfung auf die Anstifter und Anführer zu erstrecken, wurde sie in den drei Entwürfen nicht nur für diejenigen, die selbst Gewalt angewendet haben, sondern auch für die Rädelsführer vorgesehen. Es steht weder der Wortlaut noch der objektive Sinn des § 122 StGB dem entgegen, den Mitmeuterer, der andere Mitmeuterer zu Gewalttätigkeiten anstiftet, deshalb wegen Anstiftung zum Verbrechen des § 122 Abs. 3 StGB zu bestrafen. Bleibt die Anstiftung erfolglos, so tritt Bestrafung nach § 49a Abs. 1 StGB ein. Ob Entsprechendes auch für die in § 49a Abs. 2 StGB genannten Handlungen zu gelten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Nach alledem ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum. Der Revisionsangriff geht insoweit fehl.

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat von der Möglichkeit, die Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs zu mildern, Gebrauch gemacht. Es hat für jede der beiden Taten eine unter der Mindeststrafe des vollendeten Verbrechens nach § 122 Abs. 3 StGB liegende Strafe für angemessen erachtet. Nach § 44 Abs. 3 StGB hätten dabei zunächst die hiernach verwirkten Zuchthausstrafen festgesetzt und diese sodann gemäß § 21 StGB in Gefängnis umgewandelt werden müssen. So ist das Landgericht ersichtlich nicht verfahren. Die Gefängnisstrafen von acht und von sieben Monaten können nicht durch Umwandlung von Zuchthausstrafen gewonnen sein. Denn sie ergeben sich bei der gebotenen Zugrundelegung des in § 21 StGB vorgeschriebenen Umrechnungsverhältnisses nur dann, wenn man von verwirkten Zuchthausstrafen von 5 1/3 und 4 2/3 Monaten ausgeht. Zuchthausstrafen sind aber nach vollen Monaten zu bemessen (§ 19 Abs. 2 StGB). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Bemessung der Strafen beschwert ist.

Das Landgericht hat es weiter unterlassen, mit der Gefängnisstrafe, die der Angeklagte augenblicklich in anderer Sache verbüßt, gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor; denn die jetzigen Taten sind vor der Verurteilung zu jener Gefängnisstrafe begangen worden.

Beide Rechtsfehler zwingen dazu, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Für die neue Festsetzung der Strafe wird auf die Entscheidungen BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober 1953 (= LM Nr. 9 zu § 79 StGB = NJW 1953, 1879) und BGHSt 4, 366 hingewiesen.

III. Anrechnung von Untersuchungshaft kam bisher entgegen der Annahme der Revision nicht in Betracht, weil der Angeklagte, als in dieser Sache Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, bereits in anderer Sache in Untersuchungshaft war und sich seit 26. März 1955 in Strafhaft befindet und diese erst mit Ablauf des 16. Dezember 1955 endet.

Bundesrichter Dr. Jagusch Glanzmann Busch kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.

GlanzmannDr. Wiefels
Maaß

Zitiert (1)