Hehlerei: Personenhehlerei (§ 258 StGB) setzt Absicht der Vorteilsicherung voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 347/54
- Datum
- 27.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründung genügt §§ 344, 345 StPO, wenn sie – trotz weitgehend bloßer Wiedergabe von Mandanteneinwendungen – die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ohne Einschränkung enthält.
Sachliche Begünstigung/„Personenhehlerei“ nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die begünstigende Handlung mit der Absicht vorgenommen wird, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern, indem die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands verhindert wird; bloßes Gewinnstreben durch Ankauf/Weiterverkauf genügt nicht.
Wirkt ein Dritter erst nach Abschluss der Vortat eines Hehlers (z.B. nach dessen Ankaufhandlung) beim Absatz des hehlerisch erlangten Gutes mit, kommt eine Teilnahme an dieser Vortat nicht in Betracht; die Mitwirkung kann eigenständige Täterschaft der Hehlerei (§ 259 StGB) begründen.
Ist bei einer Hehlereihandlung unklar, ob der Beteiligte als Täter oder nur als Gehilfe handelte, sind hierzu Feststellungen zur Willensrichtung erforderlich; fehlen sie und beruht darauf die konkurrenzrechtliche Bewertung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen verschiedenartigen Begehungsformen der Hehlerei setzt einen von Anfang an bestehenden Gesamtvorsatz auf einen gegenständlich und zeitlich vorgestellten Gesamterfolg voraus; bei wechselnder Täter-/Gehilfenrolle fehlt er erst recht ohne tragfähige Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Transportunternehmer Willi P. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1923 in [REDACTED]/Ostpr., 2. den Viehhändler Heinrich [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1896 in [REDACTED],
wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt bei diesem █████████████████ die tateinheitliche Verurteilung wegen █████████████ und bei dem Mitverurteilten █ die einheitliche Verurteilung wegen Hehlerei.
Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ███████.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn █████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
████████ Der Angeklagte [REDACTED] wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen „gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Personenhehlerei gemäß § 258 Abs. 1 Ziff. 1 StGB“ zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist. Dieses Urteil greift auch der Angeklagte ███████ mit der Revision an. Er ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Beide Rechtsmittel sind mit der Sachbeschwerde begründet; zum Erfolg führt nur die Revision des Angeklagten [REDACTED].
I. Die Revision des Angeklagten P.:
Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist zulässig. Obwohl die vom Verteidiger des Angeklagten unterzeichnete Revisionsrechtfertigung vielfach nur die Einwendungen seines Auftraggebers gegen das Urteil wiedergibt, ohne dass der Verteidiger hierfür die Verantwortung übernehmen wollte, so enthält sie doch daneben noch ohne diese Einschränkung die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Deshalb entspricht sie den Vorschriften der §§ 344, 345 StPO.
Der Beschwerdeführer, der sich eine Zeitlang mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten früheren Angeklagten K. zusammengetan hatte, um mit diesem den Altmetallhandel zu betreiben, erwarb im Herbst 1953 dreimal größere Mengen Quecksilber, das den Hoechster Farbwerken gestohlen worden war. Durch diese Geschäfte verdiente er 230 bis 250 DM. Dass er beim Ankauf des Metalls wusste, dass es gestohlen war, hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Entgegen der Ansicht der Revision lässt deren Anwendung keine Rechtsfehler erkennen.
Wie in dem angefochtenen Urteil näher dargelegt ist, waren die Umstände, Art, Menge und Verwahrungsort des Diebesguts, die hier dem Tatrichter die Überzeugung vermittelten, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die Herkunft des Quecksilbers aus strafbaren Handlungen gegen das Vermögen erstreckte.
Kein Rechtsfehler ist auch darin zu sehen, dass der Tatrichter den auf diesen Umständen beruhenden Beweis der Kenntnis der strafbaren Herkunft nicht deshalb als entkräftet angesehen hat, weil einer der Diebe darauf hingewiesen hatte, das Metall stamme noch „aus der Schrottelzeit“. Mit der weiteren, erst in der Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Behauptung, der Angeklagte sei darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht worden, das Metall sei früheres Wehrmachtseigentum, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nichts ausrichten. Auch die sonstigen Gesichtspunkte, die die Revision zur Begründung ihrer Ansicht vorträgt, dass der Angeklagte keine Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Metalls gehabt habe, können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Handelns bejaht hat. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben, dass der Angeklagte sein eigenes Gewerbe zur Zeit der Quecksilbergeschäfte nicht betreiben konnte, weil sein Fahrzeug nicht betriebsfähig war und er keine Mittel besaß, es ausbessern zu lassen. Deshalb wollte er sich nun, zusammen mit dem Mitangeklagten ████, durch derartige Hehlergeschäfte fortlaufende Einnahmen verschaffen. Da dem Urteilszusammenhang auch entnommen werden kann, dass das Landgericht die drei Einzelfälle des Quecksilberankaufs als Fortsetzungstat gewertet hat, lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) keinen Rechtsfehler erkennen.
Zu beanstanden ist dagegen die vom Landgericht in Tateinheit mit dem genannten Verbrechen ausgesprochene Verurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB; die Merkmale dieser erschwerten eigennützigen Begünstigung liegen nicht vor.
Es ist zunächst nicht zu erkennen, weshalb das Landgericht die eigennützigen, auf die Erzielung fortlaufender Einkünfte gerichteten Absichten des Angeklagten nur für die Hehlerei des § 259 StGB, nicht dagegen für die durch die gleiche Handlung begangene Begünstigung als Erschwerungsgrund (§ 260 StGB) gewertet hat. Möglicherweise hat es übersehen, dass § 260 StGB auch für die gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betriebene Begünstigung nach § 258 StGB gilt, weil diese Vorschrift die eigennützige Begünstigung bestimmter Eigentumsvergehen oder -verbrechen als Hehlerei bestraft wissen will. Dieser Rechtsfehler würde den Angeklagten jedoch nicht beschweren, sofern nur die Voraussetzungen des § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Urteil sonst ausreichend dargelegt worden wären. Das ist aber nicht der Fall.
Eine Begünstigung nach § 258 Abs. 1 StGB begeht, wer aus Eigennutz nach Begehung eines Diebstahls oder einer Unterschlagung dem Vortäter Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen oder ihm die Vorteile seines Eigentumsvergehens zu sichern. Das angefochtene Urteil ergibt, dass hier nur die sachliche Begünstigung in Betracht kommt. Dass die Merkmale dieses Tatbestandes vorliegen, hat der Tatrichter nur formelhaft begründet. Das gilt vor allem für die Feststellungen zur inneren Tatseite. Zwar genügt der bedingte Vorsatz des Täters in Bezug auf die von dem Begünstigten begangenen Eigentumsvergehen und in Bezug auf die Vorteile, die dieser aus seiner Straftat erlangt hat. Die begünstigende Handlung selbst muss der Täter dagegen mit der Absicht vornehmen, dem Vortäter die Vorteile seiner Straftat dadurch zu sichern, dass er ihm hilft, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, vor der Vortat vorhanden gewesenen Zustandes zu verhindern (BGHSt 2, 362; 4, 107/109).
Hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen das Diebesgut angekauft, um durch dessen Weiterverkauf zu verdienen. Das gestohlene Quecksilber wurde ihm, wie das Urteil erkennen lässt, angeboten, weil er Altmetallhändler war. Dafür, dass er das Metall zu dem Zweck erworben hatte, die Diebe vor dem Zugriff des geschädigten Eigentümers oder der Strafverfolgungsbehörde zu bewahren, spricht nach dem festgestellten Sachverhalt nichts. Handelte demnach der Angeklagte nicht mit der Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Eigentumsvergehen zu sichern, so ist die Verurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gerechtfertigt. Da nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erwarten ist, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis führen kann, dass der Angeklagte wenigstens auch mit der Absicht handelte, die Diebe gegen die Bestrebungen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu schützen, so kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch in der Weise berichtigen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. Diese Änderung des Schuldspruchs hat hier die Aufhebung im Strafausspruch nicht zur Folge. Die Höhe der Freiheitsstrafe, die vom Tatrichter wegen der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit der Personenhehlerei verhängt worden ist, überschreitet das bei Annahme mildernder Umstände nach § 260 Abs. 2 StGB angedrohte Mindestmaß nur geringfügig. Schon angesichts der Vorstrafen des Angeklagten erscheint es ausgeschlossen, dass die Annahme eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB die wegen des Verbrechens nach § 260 StGB erkannte Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Aus diesen Gründen hat die Revision des Angeklagten im Wesentlichen keinen Erfolg.
Nach § 357 StPO ist der Schuldspruch auch zugunsten des Mitverurteilten K. zu ändern. Die gegen ihn verhängte Strafe bleibt jedoch aus denselben Gründen wie bei [REDACTED] bestehen.
II. Die Revision des Angeklagten ███:
Dieser Angeklagte wirkte nach den Feststellungen des Tatrichters beim Absatz des gestohlenen Quecksilbers dadurch mit, dass er dem wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilten früheren Mitangeklagten ██ gegen Bezahlung in zwei Fällen der Wahrheit zuwider bescheinigte, er, ██████, sei Eigentümer des angebotenen Quecksilbers. Außerdem █████ er für ██ mit seinem Fahrzeug zweimal Quecksilber bei einem weiteren früheren Mitangeklagten ab, der das Metall aufbewahrte. Auch hierfür wurde er von █████ entschädigt.
Der Angeklagte förderte demnach die wirtschaftliche Verwertung der gestohlenen Metalle zunächst dadurch, dass er die unrichtigen Eigentumsbescheinigungen ausstellte. Hierdurch wollte er die entgeltliche Veräußerung des Metalls an einen anderen Metallhändler erleichtern. Der Angeklagte handelte dabei aus Eigennutz. Gegen die Annahme des inneren Tatbestandes bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, sodass sich der Angeklagte in diesen Fällen der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht hat. Dieses Vergehen beging er als Täter, nicht etwa nur als Gehilfe des früheren Mitangeklagten ██████. Eine Teilnahme an der Tat des ██████ kam nicht in Betracht, weil dieser seine Hehlerei durch Ankauf der Metalle von den Dieben begangen hatte; dessen Straftat war also nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich abgeschlossen, als der Angeklagte ███ ihm die Bescheinigungen übergab und so zum Absatz des hehlerisch erlangten Gutes mitwirkte.
Das angefochtene Urteil begegnet aber einem anderen Bedenken. Soweit der Angeklagte in zwei anderen Fällen im Auftrag des K. das Quecksilber bei einem weiteren, das Metall verwahrenden früheren Mitangeklagten abholte, liegen zwar gleichfalls die Merkmale der Hehlerei vor; es ist aber fraglich, ob er hierbei als Täter oder als Gehilfe handelte.
Das Landgericht hat zu der hierfür entscheidenden Frage, mit welcher Willensrichtung der Angeklagte handelte, nichts festgestellt. Diese Unterlassung kann den Angeklagten benachteiligen, da es bei der Höhe der Entlohnung, die ihm █████ für die Beförderung gewährte, nicht ausgeschlossen ist, dass er den Ankauf der Metalle durch K. nur als dessen Gehilfe unterstützen wollte. Dieser Rechtsfehler nötigt mit Rücksicht darauf, dass das Landgericht alle vier Hehlereifälle als eine fortgesetzte Hehlerei angesehen hat, zur Aufhebung des Urteils im ganzen, soweit es den Angeklagten ██ betrifft.
Zu Unrecht hat schließlich das Landgericht angenommen, dass die vom Angeklagten begangenen, verschiedenartigen Hehlereihandlungen untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang würde nur vorliegen, wenn der Angeklagte schon bei Ausführung der ersten Tat mit dem Vorsatz handelte, einen bestimmten, gegenständlich und zeitlich vorgestellten Gesamterfolg nach und nach zu verwirklichen. Einen derartigen, bei so verschiedenartigen Ausführungshandlungen nur selten gegebenen Gesamtvorsatz hat der Tatrichter bisher nicht festgestellt.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschiedenartigen Begehungsformen der Hehlerei entfällt erst recht dann, wenn der Angeklagte bei der einen Begehungsform als Täter, bei der anderen als Gehilfe verurteilt werden sollte (BGH 4 StR 485/51, LM Nr. 2 zu § 331 StPO).
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