Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 329/92
Datum
31.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch eines Landgerichtsurteils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Gewicht der Haupttat und der genaue Schuldumfang des unerlaubten Erwerbs blieben unklar. Das Landgericht habe unzureichend geprüft, ob die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall nach §29 Abs.3 BtMG vorliegen und ob mildernde Vorschriften (§49 i.V.m. §27 StGB) zu berücksichtigen sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewertung, ob die Beihilfe einen besonders schweren Fall im Sinne des §29 Abs.3 BtMG darstellt, ist eine umfassende Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände der Beihilfe vorzunehmen; das Gewicht der Haupttat ist dabei ein zu berücksichtigender, aber nicht alleinentscheidender Faktor.

2

Feststellungen zur Schwere oder Qualität der Haupttat (z.B. Wirkungsgehalt oder Menge der Betäubungsmittel) bedürfen konkreter Anhaltspunkte; das bloße Fehlen von Beanstandungen durch den Abnehmer genügt hierfür nicht.

3

Vor einer Milderung des Strafrahmens nach §49 Abs.1 StGB i.V.m. §27 Abs.2 StGB ist konkret zu prüfen, ob der typisierten Milderungsgrund die Annahme eines besonders schweren Falles ausschließt.

4

Bei der Neufestsetzung der Rechtsfolgen sind die aktuelle Abhängigkeitslage der Angeklagten und die Möglichkeit einer Bewährung oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 329/92 vom 31. Juli 1992

in der Strafsache gegen ██ Cn, geboren am ██ in ███, Susanne ███, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

1. Die Strafkammer hat allein deshalb einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen, weil die Marokkaner, für die die Angeklagte Betäubungsmittelgeschäfte vermittelte, mit einer nicht geringen Menge Heroin Handel trieben. Für die Bewertung der Tat der Angeklagten und die Entscheidung über den Strafrahmen kommt es jedoch nicht in erster Linie auf die Haupttat an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Beihilfe unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat im Rahmen der umfassenden Würdigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl. BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende m.w.N.) als besonders schwerer Fall darstellt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 12. September 1990 – 3 StR 270/90 und vom 30. Oktober 1991 – 3 StR 368/91 –, jeweils m.w.N.).

Das Gewicht der Haupttat ist unklar geblieben. Daraus, dass der Abnehmer des Heroins auch nach dem Bezug mehrerer Lieferungen keine Beanstandungen hatte, hätte nur dann auf einen zumindest durchschnittlichen Wirkungsgehalt geschlossen werden dürfen, wenn ein zumindest durchschnittlicher Preis gezahlt worden wäre. Dazu hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

3. Vor der Milderung des sich aus § 29 Abs. 3 BtMG ergebenden Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 27 Abs. 2 StGB hätte erkennbar geprüft werden müssen, ob wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen war (BGH NStZ 1984, 357; 1986, 453; 1987, 72; BGH StV 1987, 344, 345; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1989 – 3 StR 347/89 –; Detter in NStZ 1989, 465 ff., Abschnitt II 2 jeweils m.w.N.).

Die neu entscheidende Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, ob die Angeklagte sich inzwischen vom Heroin hat lösen können (UA S. 7). Das könnte für eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung sprechen. Sollte die Angeklagte dagegen noch heroinabhängig sein, wäre ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH, Beschlüsse vom 3. September 1991 – 4 StR 346/91 und vom 27. September 1991 – 3 StR 30/91).

Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, dass auch der genaue Schuldumfang des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unklar geblieben ist.

RuBRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach

Zitiert (1)