Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, §64 StGB zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/91
Datum
03.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu vier Jahren Haft verurteilt; das Landgericht sah von Unterbringung nach §64 StGB ab. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies zurück, weil die Bewährungsfrist zur Tatzeit bereits abgelaufen war und die Ablehnung der Unterbringung nicht hinreichend begründet wurde. Eine erneute Entscheidung über Strafe und Unterbringung ist anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Sachrüge ist der Revisionssenat auch dann zur Überprüfung des Strafausspruchs berufen, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.

2

Eine Strafzumessung, die auf der Annahme beruht, der Täter habe während einer noch bestehenden Bewährungszeit gehandelt, ist aufzuheben, wenn die Bewährungsfrist zur Tatzeit bereits abgelaufen war und dadurch ein für den Angeklagten nachteiliger Bewertungsirrtum nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB darf nur dann unterbleiben, wenn der Erfolg der Entziehungskur nach § 64 Abs. 2 StGB zweifelsfrei ausgeschlossen ist.

4

Bei alkoholbedingter Suchtkrankheit ist die Frage der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur unter Einbeziehung aller maßgebenden Umstände besonders sorgfältig zu prüfen; formelhafte Hinweise auf "psychische und charakterliche Strukturierung" genügen nicht als tragfähige Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 3. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 346/91 in der Strafsache gegen Erwin Engelbert █████████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1956 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen sowie insoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von einer Unterbringung gemäß § 64 StGB hat es abgesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.

Die Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 1991 zutreffend dargelegt hat.

Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen keinen Bestand haben.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil die Strafkammer zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, er habe die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausführt, war die Bewährungsfrist zur Tatzeit bereits abgelaufen; lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe stand noch aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei tatsächlich „bewährungsbrüchig“ geworden, bei der Bemessung der Strafe für ihn nachteilig ausgewirkt hat.

Darüber hinaus hält auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ist – selbst wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat – auf die Sachrüge hin dazu berufen, das angefochtene Urteil insoweit zu überprüfen (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 und 3).

Dieses führt zur Frage der Unterbringung lediglich aus:

„In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Kammer die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB als vorliegend angenommen. Angesichts der psychischen und charakterlichen Strukturierung des Angeklagten kann ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden, so dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.“

Diese formelhafte Begründung reicht nicht aus. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann unterbleiben, wenn die Entziehungskur von vornherein keinen Erfolg verspricht. Die Urteilsgründe enthalten keine tragfähige Begründung dafür, dass dies hier der Fall ist. Der bloße Hinweis auf die „psychische und charakterliche Strukturierung“ des Angeklagten reicht hierfür nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2) darf die Anordnung der Unterbringung nur unterbleiben, wenn ihr Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht schon dann, wenn das Ergebnis ungewiss ist. Gerade bei einem Alkoholiker ist diese Frage unter Einbeziehung aller maßgebenden Umstände streng zu prüfen (BGHR aaO Aussichtslosigkeit 1). Eine solche Prüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die Aussichtslosigkeit liegt nach den Feststellungen hier nicht auf der Hand, so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen würden.

Immerhin teilt das Urteil mit, dass es beim Angeklagten nach acht alkoholbedingten Klinikaufenthalten in den Jahren 1978 bis 1985 erst im Jahre 1989 – wegen des neuerlichen Zerwürfnisses mit seinem Vater – wieder zu „verstärktem Alkoholtrinken“ und einem anschließenden Klinikaufenthalt und einer „Entgiftung“ gekommen ist. Die Strafkammer hält weiter für unwiderlegt, dass der Angeklagte im Anschluss daran erst „nach längerer Zeit“ (UA 9) zwei Tage vor der Tat (21. Dezember 1990) wieder Alkohol zu sich genommen hat. Schließlich lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, dass sich der Angeklagte jemals gegen therapeutische Maßnahmen in Bezug auf seine Alkoholsucht aufgelehnt hatte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in seinem Suchtverhalten doch noch zu beeinflussen ist.

Das angefochtene Urteil ist danach im aufgezeigten Umfang aufzuheben.

SalgerSteindorfNehm
Meyer-GoßnerMaatz
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