Keine rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Adhäsionsrevisionsverfahrens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 3/26
- Datum
- 23.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230626B3STR3.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich nur für eine noch beabsichtigte und nicht bereits abgeschlossene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt werden.
Die Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, bedürftige Personen nachträglich von prozessbedingten Kosten oder bereits eingegangenen Vergütungsverpflichtungen zu entlasten.
Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine nachträgliche Bewilligung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragsteller vor rechtskräftigem Abschluss einen vollständigen Bewilligungsantrag gestellt und seinerseits alles Erforderliche für die Entscheidung getan hat, der Antrag aber nicht rechtzeitig beschieden wurde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Mai 2026, Az: 3 StR 3/26, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 25. Juli 2025, Az: 14 Ks 2030 Js 64511/24
Tenor
Die Anträge der Adhäsionsklägerin S. sowie der Nebenkläger B. und St. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter jeweiliger Beiordnung der Rechtsanwältin Dr. Sc. vom 17. Juni 2026 werden abgelehnt.
Gründe
1. Das Landgericht Koblenz hat die Angeklagte mit Urteil vom 25. Juli 2025 wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen unter anderem zu Gunsten der Adhäsionsklägerin S. sowie der Adhäsions- und Nebenkläger B. und St. getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2026 unter geringfügiger Änderung einzelner Adhäsionsentscheidungen als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit am 17. Juni 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums haben die vorgenannten Adhäsions- bzw. Adhäsions- und Nebenkläger beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung der Rechtsanwältin Dr. Sc. zu bewilligen.
2. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, juris Rn. 4; vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3). Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 - 6 StR 198/22, juris Rn. 2; vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier, weil die Anträge der Adhäsions- bzw. Adhäsions- und Nebenkläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Erlass des - das Verfahren rechtskräftig beendenden - Senatsbeschlusses vom 12. Mai 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.
| Schäfer | Kreicker | Kurtze | |||
| Erbguth | Munk |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 142/91 · 04.09.1991Ablehnung der Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren
- BGH · 5 StR 222/20 · 18.03.2021Adhäsionsverfahren: Rückwirkende PKH und Wiedereinsetzung abgelehnt
- BGH · 5 StR 587/17 · 07.03.2018Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss
- BGH · 6 StR 198/22 · 01.11.2022BGH: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren