Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anvertrautsein bei kurzzeitiger Aufsicht (Fahrt) nach §174 Nr.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 294/55
Datum
20.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer 15‑jährigen Abhängigen verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Zentrale Frage war, ob Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung eine längere Zeitdauer voraussetzt. Der Senat bestätigt, dass auch kurzzeitige Maßnahmen (z. B. eine mehrstündige Fahrt) Anvertrautsein begründen können. Die Strafzumessung und Bewährungsentscheidung weisen keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung i.S.v. §174 Nr.1 StGB setzt keine längere oder nachhaltige Zeitdauer voraus; auch kurzzeitige Maßnahmen (z. B. Ausflug, Veranstaltung, Reise) können Anvertrautsein begründen.

2

Die Schutzfunktion des §174 Nr.1 StGB erfasst Überordnungs‑ und Betreuungsverhältnisse bereits für die Fahrt zum Beschäftigungsort; ein Arbeitgeberverhältnis ist nicht erforderlich.

3

Schlüssiges Verhalten und die wiederholte Zusicherung, Aufsicht oder Betreuung wahrzunehmen, kann das Vorliegen eines Anvertrautseins begründen, insbesondere wenn die Sorgeberechtigten dem zustimmen.

4

Bei der Strafzumessung ist eine nur geringfügige Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, verbunden mit einer Aussetzung zur Bewährung, nicht ohne Weiteres zu beanstanden, wenn die Tatumstände dies rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 17. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████████, geboren am █ 1916 in ███████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███

Leitsatz

Das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung erfordert keine längere Zeitdauer (hier mehrstündige Autofahrt zur Arbeitsstelle). Wie BGH 3 StR 484/52 vom 1. April 1953.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. Mai 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, waren die Eltern der 15-jährigen Christa ██ zunächst nicht geneigt, dem Angeklagten, den sie nicht näher kannten, ihre Tochter nach Heuchelheim mitzugeben, wo der Angeklagte für Christa eine Arbeitsstelle beschafft hatte. Erst nachdem er ihre berechtigten Bedenken zerstreut hatte, willigten sie ein, erklärten dem Angeklagten jedoch – den Feststellungen zufolge vier- bis fünfmal –, er sei für alles verantwortlich, da „ihre Tochter erst 15 Jahre alt sei“, er übernehme „mit ihnen gemeinsam eine große Verantwortung, wenn sie ihm ihr Kind anvertrauten“. Dem widersprach der Angeklagte nicht, er sagte im Gegenteil zu, in Heuchelheim hin und wieder nach dem Rechten zu sehen und das Interesse des Mädchens wahrzunehmen. Mochten diese unzweifelhaften Abreden, ohne welche die Eltern ██ ihre Tochter nicht fortgelassen, vor allem deren Betreuung in Heuchelheim gegolten haben, die den Eltern wegen räumlicher Entfernung unmöglich war, so betrafen sie, wie das Landgericht zutreffend ausführt, doch auch schon die Fahrt mit dem Angeklagten dorthin.

Von den Unterordnungsmerkmalen des § 174 Nr. 1 StGB kommt hier nur das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung in Betracht. Dazu war der Angeklagte bei Christa ██ nach den Worten der Eltern, denen er mangels Widerspruchs, vor allem aber durch schlüssiges Handeln zustimmte, schon auf der Reise nach Heuchelheim verpflichtet. Der Leitgedanke dieser Strafvorschrift, Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten und den Abhängigen vor unsittlichen Angriffen zu schützen, trifft auch schon für die Reise zum Beschäftigungsort zu, ohne dass der Angeklagte der Arbeitgeber des Mädchens war. Der Verteidigung ist zuzugeben, dass der Zustand des Anvertrautseins besonders zur Ausbildung und zur Erziehung häufig auf nicht nur kurze Zeit besteht. Das liegt im Allgemeinen im Wesen dieser Verhältnisse, es ist aber auch bei ihnen keine unerlässliche, begrifflich notwendige Voraussetzung. Im Einzelfall können auch Einzelmaßnahmen der Erziehung oder Ausbildung in Betracht kommen, die nur kurze Zeit andauern. Der Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB stünde dies dann nicht entgegen. Noch mehr tritt die Zeitdauer bei den weit allgemeineren Merkmalen der Betreuung und der Aufsicht zurück, die keine ihrem Wesen nach längere oder nachhaltige, die Persönlichkeit des Jugendlichen betreffende Einwirkung bezwecken, sondern seinen Schutz gegen schädliche Einflüsse, der auch auf kürzere Dauer, etwa für die Dauer eines Ausflugs, einer Veranstaltung oder einer Reise erforderlich und gewollt sein kann (BGH 3 StR 484/52 vom 1. April 1953, vgl. auch OLG München MDR 1951, 52).

Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Revision angeführten Entscheidungen betreffen sämtlich andersartige Umstände; keine von ihnen steht dem hier entwickelten Grundsatz entgegen.

Die von der Strafkammer zur Bewährung ausgesetzte Strafe liegt nur zwei Monate über der gesetzlichen Mindeststrafe. Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.

GlanzmannBuschMaaß
KoenigerJagusch

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