Treffer
BGH Urteil

Beschimpfung eines Staatsorgans als mittelbare Staatsbeschimpfung (§ 96 StGB) ist Tatfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 28/57
Datum
02.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ als verantwortlicher Redakteur ein Extrablatt mit Angriffen auf das Berliner Abgeordnetenhaus und Senatoren drucken und verbreiten. Das LG verurteilte ihn u.a. wegen Beschimpfung des Landes Berlin (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Beleidigung des Abgeordnetenhauses (§ 185 StGB), stützte dies aber nur auf den ersten Artikel. Der BGH hob auf beide Revisionen das Urteil mit Feststellungen auf, weil die Annahme einer Staatsbeschimpfung nicht tragfähig begründet war. Ob eine Organverunglimpfung zugleich den Staat i.S.d. § 96 StGB trifft, ist im Einzelfall Tatfrage und erfordert Feststellungen auch zur inneren Tatseite; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Beschimpfung eines verfassungsmäßigen Organs zugleich eine Beschimpfung des Staates i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt, ist Tatfrage und bedarf konkreter Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite.

2

Angriffe gegen ein Staatsorgan dürfen nicht ohne weiteres als Beschimpfung des Staates bewertet werden, da der Gesetzgeber in den §§ 95–97 StGB eine abgestufte und getrennte Schutzrichtung für Staat, Organe und Amtsträger vorgesehen hat.

3

Eine mittelbare Beschimpfung des Staates i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann vorliegen, wenn aus dem Zusammenhang hervorgeht, dass der Täter mit dem (äußerlich) gegen ein Organ gerichteten Angriff den Staat oder seine verfassungsmäßige Ordnung treffen will.

4

Richten sich Äußerungen lediglich gegen einzelne Mitglieder einer Kollegialkörperschaft und ist nicht festgestellt, dass die Körperschaft als solche getroffen werden soll, scheidet eine Beleidigung der Körperschaft aus.

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Für die Verfolgung wegen Beleidigung einzelner Organmitglieder ist ein entsprechender Strafantrag/Ermächtigung erforderlich; ein Antrag, der nur von einer Beleidigung der Körperschaft ausgeht, deckt dies nicht ab.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Redakteur Hans-Carl ██ aus ███, geboren am ███ ██ in ████, wegen Beschimpfung und Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Leitsatz

Es ist Tatfrage, ob in der Beschimpfung eines Staatsorgans zugleich auch eine Beschimpfung des Staates im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Mitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, die die Zeitschrift „Lotto-Toto-Express“ herausgibt. Er ist zugleich verantwortlicher Redakteur dieses Blattes. Am 1. Dezember 1955 erschien außer der Reihe eine Nummer 48 a der Zeitschrift, die als Extrablatt kostenlos verteilt wurde. Dieses Extrablatt enthielt unter den Überschriften „Abgeordnete verletzen die Verfassung“ und „Senatoren finden Korruption harmlos“ zwei Artikel, die im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten beim Berliner Zahlenlotto und der bevorstehenden Behandlung eines neuen Lottogesetzes durch das Berliner Abgeordnetenhaus Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus und Mitglieder des Senats richteten. Den Text des Extrablattes hatte der Angeklagte von seinem damaligen Mitgesellschafter Henning erhalten, dem als Inhaber eines Privatlotterie-Unternehmens sehr daran gelegen war, dass eine Vorschrift des zur Beratung im Abgeordnetenhaus anstehenden Entwurfs nicht Gesetz werde.

Wegen des Inhalts des Extrablattes erteilte das Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 197 StGB Ermächtigung zur Strafverfolgung und stellte der Senat von Berlin Strafantrag. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beschimpfung des Landes Berlin (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung des Abgeordnetenhauses (§ 185 StGB) in Anwendung des § 27 b StGB zu einer Geldstrafe. Es stützte die Verurteilung ausschließlich auf den ersten Artikel.

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen des zweiten Artikels verurteilt und bei der Verurteilung aus § 96 StGB keine böswillige Verächtlichmachung angenommen hat. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und hat in erster Linie um Freispruch, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten.

Das Urteil musste auf beide Revisionen, auf die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch nur, soweit sie zu Gunsten des Angeklagten wirkt, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Zur Revision des Angeklagten:

I. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet; seine Sachrüge erweist sich durch.

1. Zur Verurteilung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird nicht von den Feststellungen getragen.

Zwar geht die Annahme der Revision fehl, dass diese Vorschrift nicht dem strafrechtlichen Schutze des Landes Berlin diene, weil Berlin staatsrechtlich noch kein Land der Bundesrepublik Deutschland sei. Diese Auffassung wird bereits durch Art. VI des Berliner Gesetzes zur Übernahme des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. Oktober 1952 widerlegt, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass die neuen Strafvorschriften auch zugunsten des Landes Berlin, seiner verfassungsmäßigen Ordnung, seiner verfassungsmäßigen Organe und deren Mitglieder gelten. Auf die Beweisregel des § 20 Abs. 2 PresseG kam es nicht an, weil das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe den Inhalt der Artikel gekannt und in dieser Kenntnis drucken und verbreiten lassen.

Das Landgericht irrt jedoch, wenn es beschimpfende Angriffe gegen das Abgeordnetenhaus von Berlin, die es dem ersten Artikel des Extrablattes entnimmt, ohne weiteres zugleich als eine Beschimpfung des Landes Berlin wertet und es dementsprechend zur inneren Tatseite genügen lässt, dass sich der Angeklagte einer Beschimpfung des Abgeordnetenhauses bewusst gewesen sei. In der Verunglimpfung eines Staatsorgans kann zwar je nach den Umständen auch einmal zugleich eine Beschimpfung des Staates selbst im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen. Ob das aber der Fall ist, ist im einzelnen Tatfrage und muss deshalb zur äußeren wie zur inneren Tatseite jeweils im einzelnen näher dargelegt werden. An dieser schon mehrfach ausgesprochenen Rechtsmeinung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.

Das Erste Strafrechtsänderungsgesetz hat den Ehrenschutz des Staates, seiner Organe und Symbole in den §§ 95 ff. StGB bewusst durch drei selbständige Strafbestimmungen geregelt, die eine deutliche Abstufung erkennen lassen. § 97 StGB schützt Gesetzgebungsorgane, Regierungen des Bundes und der Länder als verfassungsmäßige Organe, § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder und ihre verfassungsmäßige Ordnung, § 95 StGB den Bundespräsidenten ohne Rücksicht darauf, ob die Verunglimpfung sich auf ihn als verfassungsmäßiges Organ bezieht. Während § 97 StGB voraussetzt, dass der Täter in verfassungsfeindlicher Absicht handelt, lassen die §§ 95 und 96 StGB die Strafbarkeit bereits ohne dieses Merkmal eintreten; es wird hier nur als strafschärfender Umstand verwertet und hat im Falle des § 96 StGB eine Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis (wie bei § 97 StGB), im Falle des § 95 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zur Folge. Der Strafschutz wird also im Vergleich zu § 97 StGB im § 96 StGB weiter und im § 95 StGB am weitesten vorverlegt und verstärkt. In dieser mit Bedacht vorgenommenen Abstufung drückt sich einmal eine unterschiedliche Bewertung des Schutzgegenstandes und der Schädlichkeit der Tat aus. Zum anderen zeigt sich aber auch – besonders im Verhältnis des § 96 StGB zu § 97 StGB – das Bestreben des Gesetzgebers, einen deutlichen Trennungsstrich zwischen dem Staat und dessen verfassungsmäßiger Ordnung auf der einen, den verfassungsmäßigen Organen auf der anderen Seite zu ziehen. Diese Trennung entspricht dem Wesen einer freiheitlich-demokratischen Ordnung, die den Staat und seine Verfassungsordnung über die Organe stellt, also über die parlamentarisch verantwortliche und ablösbare Regierung und über das immer nur für eine bestimmte Zeitspanne gewählte Parlament, im Gegensatz zu totalitären Betrachtungsweisen, die wie etwa die nationalsozialistische die „völlige Einheit von Partei und Staat“, von „Führer und Reich“ betonen (vgl. hierzu insbesondere die Anmerkung zu RG JW 34, 904).

Schon wegen dieser Abstufung und Trennung der einzelnen Tatbestände geht es nicht an, die Verunglimpfung eines Organs im Sinne des § 97 StGB stets oder auch nur im Regelfalle zugleich als Beschimpfung oder Verächtlichmachung des Staates zu bewerten.

Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass § 97 StGB den Strafschutz für Organe zusätzlich von einem Angriff abhängig macht, der das Ansehen des Staates gefährdet. Der Staat muss also im Falle des § 97 StGB bereits durch die Verunglimpfung eines Organs in Mitleidenschaft gezogen oder mittelbar betroffen werden, wenn das unmittelbar betroffene Organ überhaupt den Strafschutz des § 97 StGB genießen soll. Die in der Verunglimpfung des Organs liegende Herabsetzung des Staates wird von § 97 StGB miterfasst und kann deshalb nicht ohne weiteres einer davon unabhängigen Betrachtungsweise nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegen.

Endlich darf nicht unbeachtet bleiben, dass § 97 StGB die Strafverfolgung ausdrücklich von einer Ermächtigung des betroffenen Organs abhängig macht, während es bei § 96 StGB an einer solchen Verfahrensvoraussetzung fehlt. Es sollte dem eigenen Ermessen der angegriffenen Organe überlassen bleiben, ob es zu einer Strafverfolgung kommt. Sie würden dieser vom Gesetz gewollten Einflussmöglichkeit beraubt, wollte man in der Verunglimpfung eines Staatsorgans stets und ohne weiteres den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB finden.

Bei früheren Entscheidungen des Senats, die diese Fragen berührten (vgl. BGHSt 7, 110 a. E. und das dort angeführte unveröffentlichte Urteil sowie 3 StR 92/56 (neu) vom 20. Februar 1957), ging es nur um die tatsächliche Frage, ob die Äußerung des Täters überhaupt oder vorwiegend gegen den Staat oder seine verfassungsmäßige Ordnung als solche oder gegen einen Organträger in seiner Eigenschaft als verfassungsmäßiges Organ gerichtet sei. Gerade bei Tätern, die aus einer grundsätzlich staats- oder verfassungsfeindlichen Einstellung handeln, kann es vorkommen, dass sie mit einer beschimpfenden Äußerung, die sich rein äußerlich gegen ein Staatsorgan richtet, in Wirklichkeit nur oder zugleich den Staat oder seine verfassungsmäßige Ordnung schmähen wollen. In solchen Fällen ist eine nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beurteilende mittelbare Beschimpfung des Staates gegeben. Dabei kann es keinen Unterschied machen, mit welchen Formen und mit welchen Mitteln der Täter dies bewirkt, ob es durch einen vorgeschobenen Angriff gegen Personen oder Einrichtungen geschieht, die von § 97 StGB geschützt oder nicht geschützt sind, sofern nur aus dem Zusammenhang deutlich ist, dass der Täter den Staat oder seine verfassungsmäßige Ordnung meint.

Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es die vom Angeklagten gegen das Berliner Abgeordnetenhaus gerichteten Angriffe in dieser Weise als mittelbare Beschimpfung des Landes gedeutet hat. Das liegt nach dem mitgeteilten Inhalt der Schrift auch fern, da der Angeklagte nach den Feststellungen nicht aus einer grundsätzlich staats- oder verfassungsfeindlichen Einstellung handelte.

2. Zu § 185 StGB: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des Abgeordnetenhauses ist an sich nicht zu beanstanden. Der Artikel „Abgeordnete verletzen Verfassung“ enthält in den zu Ziffer 1, 3, 8 und 9 U. A. wiedergegebenen Ausschnitten Wendungen, die das Landgericht zutreffend als beleidigend angesehen hat. Die nicht durch bestimmte Tatsachen belegten Vorwürfe, das Abgeordnetenhaus beabsichtige, den Willen der Wähler in einer Form zu missachten, die nur noch als Verrat an den Wählern und als ein Schlag in das Gesicht der Demokratie bezeichnet werden könne, es lasse es geschehen, dass öffentliche Mittel auf alle nur erdenkliche Art und Weise verprasst werden, es beurteile die Verfassung lediglich nach dem Wert des Papiers, auf dem sie gedruckt sei, sowie der Vergleich mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft enthalten ehrverletzende Werturteile über das Abgeordnetenhaus, die das Maß zulässiger Kritik überschreiten. Das Landgericht hätte allerdings gut daran getan, die Verurteilung aus § 185 StGB auf den in diesen Äußerungen unzweideutig zutage tretenden beleidigenden Charakter des Artikels als ganzen zu gründen, statt auch weitere Äußerungen, die für sich allein betrachtet nicht über eine überspitzte und taktlose Kritik hinausgehen, selbständig als Beleidigung zu werten, obwohl es sich um einen einheitlichen, als eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu beurteilenden Vorgang handelt. Eines näheren Eingehens auf diese einzelnen Punkte bedarf es nicht, weil allein schon der Rechtsverstoß gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

II. 1. Auf die Rüge der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht im Falle des ersten Artikels nicht auch eine böswillige Verächtlichmachung des Landes Berlin bejaht habe, braucht im Hinblick auf die Ausführungen zu I. 1. nicht eingegangen zu werden. Soweit sich die Revision beim zweiten Artikel gegen die Nichtanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet, weil das Landgericht zu Unrecht eine Beschimpfung des Senats verneint habe, geht sie aus den gleichen Gründen fehl.

2. Auch die Nichtanwendung des § 185 StGB für den zweiten Artikel ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht stellt fest, dass sich die in diesem Artikel enthaltenen Angriffe nicht gegen den Berliner Senat als solchen, sondern nur gegen einzelne namentlich nicht genannte Mitglieder dieser Körperschaft richteten. Dass diese Feststellung auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze beruht, kann nicht gesagt werden. Was die Staatsanwaltschaft insoweit vorbringt, ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Es sind auch keine besonderen Umstände dafür ersichtlich, dass durch die Angriffe auf einzelne Mitglieder in diesem Artikel der Senat als Ganzes getroffen werden sollte. Nur dann hätte das Landgericht auf die Frage eingehen müssen, ob nicht die Beleidigung einzelner Mitglieder gleichzeitig eine Beleidigung der Körperschaft enthält (vgl. RGSt 47, 63). Das könnte etwa der Fall sein, wenn die Überschrift „Senat findet Korruption harmlos“ gelautet hätte. Dagegen konnte das Landgericht die Überschrift „Senatoren finden Korruption harmlos“ im Zusammenhang mit dem Inhalt durchaus dahin verstehen, dass damit nur bestimmte Senatoren gemeint waren. Verhält es sich aber so, so scheidet eine Beleidigung der Körperschaft aus. Für die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich nicht möglicherweise wegen Beleidigung einzelner Mitglieder des Senats strafbar gemacht hat, ist kein Raum, weil der vorliegende rechtlich als Ermächtigung im Sinne des § 197 StGB anzusehende „Strafantrag“ nur von einer Beleidigung des Senats als solchem ausgeht und Strafanträge wegen Beleidigung einzelner Mitglieder nicht gestellt sind (vgl. RGSt 45, 170).

Hiernach konnte die wegen Nichtanwendung des § 185 StGB im Falle des zweiten Artikels vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit Erfolg haben, als sie nach § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt.

JaguschWillmsWeber
GeierDr.Dr. Wiefels

Zitiert (1)