Treffer
BGH Urteil

Impressumspflicht bei Lieferung fertiger Matern: Untervergebung nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 92/56 (neu)
Datum
20.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied in der Revision gegen einen Buchdrucker, dass die Grundsätze der Untervergebung nicht gelten, wenn der Verleger dem unmittelbar beauftragten Drucker fertige Sätze oder Matern mit fremdem Impressum liefert. In diesem Fall muss der ausführende Drucker selbst im Impressum erscheinen, weil § 6 RPreBG die Ermittelbarkeit des Herstellers sichern soll. Außerdem hob der Senat die Verurteilung nach § 84 StGB wegen fehlender Bestimmtheit eines hochverräterischen Unternehmens auf. Die übrigen Verurteilungen (u. a. §§ 96, 6 RPreBG) bestätigte der BGH und verwies den Strafausspruch zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grundsätze der Untervergebung finden keine Anwendung, wenn der Verleger dem unmittelbar beauftragten Drucker fertige Sätze oder Matern mit einem fremden Impressum liefert; in diesem Fall muss der ausführende Drucker selbst im Impressum genannt sein.

2

Die Impressumpflicht nach § 6 RPreBG dient der jederzeitigen Ermittelbarkeit des Herstellers; eine Angabe eines nur im Innenverhältnis tätigen Unterdruckers genügt nicht, wenn durch Lieferung fremdimpressierter Matern eine Umgehung der Vorschrift möglich ist.

3

Für die Annahme eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens (§ 84 StGB) sind strenge Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen; es muss eine greifbare Gelegenheit oder ein in Umrissen festgelegter Zeitpunkt für den Umsturz erkennbar sein, eine bloße allgemeine Bereitschaft genügt nicht.

4

Ein Drucker kann als Täter und nicht lediglich als Gehilfe verantwortlich sein, wenn er aus eigener politischer Gesinnung und mit dem Willen zur Förderung dieser Ziele die Herstellung und Verbreitung strafbarer Schriften betreibt.

Rubrum

Rechtssatz: Die Grundsätze der sog. Untervergebung finden keine Anwendung auf den Fall, dass der Verleger oder Herausgeber dem von ihm unmittelbar beauftragten Drucker fertige Matern liefert, in deren Impressum ein fremder Drucker angegeben ist; der ausführende Drucker muss auch in diesem Falle selbst im Impressum erscheinen.

=== TENOR === Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchdrucker Philipp Georg C___ aus ███, geboren ████ ██ ██ 2x ██, Kreis ███, wegen Verunglimpfung von Staatsorganen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 1. des Landgerichts in Frankenthal vom 24. Juli 1956 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Verunglimpfung von Staatsorganen in Tateinheit mit Beleidigung, ausserdem wegen Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland und wegen fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 6, 18 Abs. 1 Nr. 2 RPreBG verurteilt wird.

Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Der Angeklagte betätigte sich von Herbst 1951 bis gegen Ende März 1953 als Gesellschafter und Geschäftsführer einer von der KPD gegründeten, finanzierten und ausgerüsteten Druckerei. Gegenstand des Verfahrens bilden Druckschriften, die für die KPD in dieser Druckerei hergestellt wurden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 84 StGB, eines fortgesetzten Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Beleidigung, eines Vergehens nach § 96 StGB und eines fortgesetzten Vergehens nach den §§ 6, 18 Abs. 1 Ziff. 2 RPreBG in Tateinheit mit Vergehen nach § 84 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 StGB ist nicht haltbar. Das Landgericht hat den Begriff der Bestimmtheit des hochverräterischen Unternehmens verkannt. Es folgt den Feststellungen, welche der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. April 1952 (StE 3/52) getroffen hat und welche die Annahme eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 5, 215; 16, 165; 41, 138) rechtfertigen konnten, der der 2. Strafsenat sich damals anschloss. Nach dieser Rechtsprechung konnte ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen bereits in der allgemeinen Bereitschaft und Entschlossenheit einer politischen Gruppe erblickt werden, „bei sich bietender günstiger Gelegenheit“ einen gewaltsamen Umsturz ins Werk zu setzen, sofern seine Verwirklichung nur nicht in unabsehbar weiter Ferne lag. Demgegenüber hat der erkennende, damals G. Strafsenat den Begriff der Bestimmtheit erheblich enger gefasst und insbesondere an das Erfordernis der zeitlichen Bestimmtheit höhere Anforderungen gestellt (vgl. insbesondere BGHSt 7, 11). Der Umsturzplan muss unmittelbar an die obwaltenden Verhältnisse anknüpfen. Die Gelegenheit, den politischen Umsturzplan ins Werk zu setzen, muss den Tätern greifbar erscheinen oder von ihnen geschaffen werden sollen und damit auch ein in allgemeinen Umrissen festliegender Zeitpunkt für die Bewerkstelligung des Umsturzes ins Auge gefasst sein (vgl. hierzu BGH StB 207/52 vom 6. Mai 1954, StEB 68/52 vom 2. August 1954 und StB 49/52 vom 4. Juni 1956 im Sammelband „Hochverrat und Staatsgefährdung“ S. 74, S. 19/557 und S. 285/369). Keine der vom Landgericht nach § 84 StGB beurteilten Schriften lässt, was nach dem mitgeteilten Inhalt der Schriften bereits abschließend beurteilt werden kann, den Plan eines in diesem Sinne bestimmten hochverräterischen Unternehmens hinreichend deutlich und zweifelsfrei erkennen.

II. Was die Revision im Übrigen vorbringt, geht fehl.

Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Es ist zwar zutreffend, dass die in der nach dieser Vorschrift beurteilten Flugschrift enthaltenen gröblichen Entstellungen und Schmähungen sich, äußerlich betrachtet, nur gegen die Regierung und die sie tragenden politischen Kräfte richteten. Die Auslegung des Landgerichts, dass damit im gegebenen Falle zugleich die Bundesrepublik als ein Unrechtsstaat gekennzeichnet und in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt werden sollte, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal der Wortlaut der Schrift dafür deutliche Anhaltspunkte gibt und es allgemeinkundig zur kommunistischen Taktik gehört, die Bundesrepublik und ihre verfassungsmäßige Ordnung herabzusetzen.

Soweit die Revision die Verurteilung wegen Verunglimpfung von Staatsorganen und Beleidigung beanstandet, geht sie offensichtlich fehl. Wer die Bundesregierung im Hinblick auf die von ihr betriebene staatliche Politik verunglimpft, greift sie als verfassungsmäßiges Organ an, da ihr nur kraft dieser Organstellung derartige politische Aufgaben obliegen (Art. 65 GrundG). Auch die Verurteilung des Angeklagten als Täter ist durchweg rechtlich einwandfrei. Zwar trifft es zu, dass die Drucker von Schriften, durch deren Herstellung oder Verbreitung eine strafbare Handlung begangen wird, häufig nur mit Gehilfenvorsatz handeln. Maßgebend ist jedoch die jeweilige Sachlage. Der Angeklagte hat seine Druckertätigkeit als Gesinnungsgenosse und Funktionär der KPD gerade zu dem Zweck ausgeübt, bei der KPD-Propaganda mitzuwirken. Daher ist die Verurteilung als Täter nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte die jeweiligen Straftaten auch als eigene wollte, weil sie seinen eigenen politischen Absichten entsprachen.

Die §§ 6, 18 Abs. 1 Nr. 2 RPreBG (Verwendung falscher Impressa in Kenntnis der Unrichtigkeit) sind zutreffend angewendet. Das gilt auch für die Druckschriften, bei denen nicht alle dem eigentlichen Druck vorausgehenden Arbeiten in der vom Angeklagten geleiteten Druckerei ausgeführt wurden. In den einzelnen Fällen wurde dem Angeklagten nach seinen Angaben von den Funktionären der KPD, die ihm die Druckaufträge dieser Partei übermittelten, der fertige Satz bereits erschienener Artikel zusammen mit dem Kopf-Klischee der betreffenden Zeitung geliefert; in anderen Fällen will er einen druckfertigen Satz erhalten haben, den er zum Druck verwendet hat; schließlich wurden ihm auch fertige Matern übergeben, auf denen bereits ein Impressum angebracht war.

Die Revision macht geltend, dass in allen diesen Fällen die Grundsätze Anwendung zu finden hätten, die die Rechtsprechung zum § 6 RPreBG für den Fall der sog. Untervergebung entwickelt habe, und dass der Angeklagte deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, sich im Impressum als Drucker zu bezeichnen.

Dieser Einwand geht fehl.

Das Landgericht ist bei der Anwendung des § 6 RPreBG zutreffend davon ausgegangen, dass impressumpflichtig nur derjenige Drucker ist, der den Druckauftrag vom Verleger oder Herausgeber entgegennimmt und dass deshalb die Angabe eines Druckers, der lediglich im Innenverhältnis für den vom Verleger oder Herausgeber beauftragten Drucker tätig geworden ist (Untervergebung), nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach den Feststellungen lag aber eine solche Untervergebung nicht vor. Der Angeklagte druckte nicht für einen anderen Drucker, der vom Verleger oder Herausgeber mit dem Druck beauftragt war. Er erhielt die Druckaufträge vielmehr unmittelbar durch den Herausgeber der Schriften, nämlich die KPD, die ihm dabei lediglich die technische Ausführung des Drucks durch die Lieferung fertiger Sätze oder Matern erleichterte. Dadurch wurde die Selbständigkeit dieser Druckaufträge nicht berührt. Eine entsprechende Anwendung der für die Untervergebung geltenden Grundsätze auf diesen Vorgang, wie sie die Revision vertritt, wäre ungerechtfertigt.

Die Ordnungsvorschrift des § 6 RPreBG will gewährleisten, dass der Hersteller eines Druckwerks ohne schwierige Ermittlungen jederzeit festgestellt werden kann. Dieser Zweck wird erreicht, wenn der vom Verleger oder Herausgeber beauftragte Drucker im Impressum erscheint, mag dieser die drucktechnischen Arbeiten auch im Innenverhältnis ganz oder teilweise durch einen anderen Drucker ausführen lassen. Dem Zweck des Gesetzes wird aber nicht mehr genügt, wenn der Verleger oder Herausgeber einem Drucker Matern oder Sätze mit einem fremden Impressum übergibt und dieser dann den Druck ohne Beifügung der eigenen Herstellerbezeichnung ausführt. Denn hier besteht nicht einmal eine Gewähr dafür, dass der in der gelieferten Mater bezeichnete Drucker überhaupt besteht, zumindest bleibt es ungewiss, ob der im Impressum des gelieferten Satzes bezeichnete fremde Drucker von der weiteren Verwendung des von ihm oder für ihn hergestellten Satzes weiß und damit einverstanden ist. Eine entsprechende Anwendung der für die Untervergebung geltenden Regel auf Fälle der hier vorliegenden Art würde also auf eine Umgehung der Vorschrift des § 6 RPreBG hinauslaufen, die dem Unternehmer des Druckereigewerbes die Beifügung der Herstellerbezeichnung aus eigener Verantwortung zur Pflicht macht.

III. Da der Eröffnungsbeschluss alle dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen tateinheitlich in einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, kann die Verurteilung aus § 84 StGB wegfallen, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Freispruchs bedarf. Die Anwendung des § 93 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, weil die Tat vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. Durch die Nichtanwendung der §§ 90a und 129, 94 StGB ist der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, nicht beschwert. Da ausserdem das Landgericht bereits die einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen als selbständige in sich fortgesetzte Handlungen statt als eine einzige Tat beurteilt hat, war der Senat auch nicht gehindert, anwendung des § 74 StGB den Schuldspruch neu zu fassen. Dagegen musste das Urteil im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

Der Ausspruch über die Veröffentlichungspflicht wird zweckmäßig so zu fassen sein, dass die Frist erst mit der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung an die Verletzten beginnt. Die Veröffentlichung ist auf die Verurteilung wegen Beleidigung zu beschränken. Sie darf also nur enthalten, dass der Angeklagte unter anderem wegen Beleidigung des Bundeskanzlers usw. verurteilt worden ist. Das muss im Urteilssatz zum Ausdruck kommen.

Weber Willms Jagusch Wirtzfeld zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Wiefels

Impressumspflicht bei Lieferung fertiger Matern: Untervergebung nicht anwendbar — Themis