Pflichtverteidigung: Keine erneute Belehrung nach § 265 StPO bei unverändertem Verbrechensvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 264/53
- Datum
- 18.03.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift ordnungsgemäß über das Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO belehrt worden, bedarf es keiner erneuten Belehrung allein deshalb, weil in der Hauptverhandlung ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf eine abweichende rechtliche Würdigung erteilt wird.
Das nach § 140 Abs. 3 StPO durch Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung für das weitere Verfahren erloschene Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers lebt durch einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht wieder auf.
Eine nachträgliche Belehrung über das Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung ist nur dann erforderlich, wenn das Gericht erstmals wegen einer nunmehr als Verbrechen gewerteten Tat gegen den Angeklagten tätig wird; eine bloße Änderung der Art des angenommenen Verbrechens genügt hierfür nicht.
Eine unterbliebene Belehrung von Zeugen über Aussageverweigerungsrechte begründet regelmäßig keine Beschwer des Angeklagten, wenn die Belehrungspflicht allein im Interesse der Zeugen besteht.
Zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Tatrichter eine weitere Beweiserhebung (z.B. Sachverständigengutachten) aufdrängen musste.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 12. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ██████ ███████ S ████ aus Köln, dort geboren am ███ ██,
2. die Hausfrau Helene ███████, geb. ██, ██ ran ███, geboren am ███,
wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Leitsatz
1.) Ist der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift über sein Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, belehrt worden, so ist eine nochmalige Belehrung hierüber nicht deshalb erforderlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass die ihm zur Last gelegte Tat abweichend von Anklage und Eröffnungsbeschluss als ein anderes Verbrechen gewertet werden könne.
2.) Das durch Versäumung rechtzeitiger Antragstellung nach § 140 Abs. 3 StPO für das gesamte weitere Verfahren erloschene Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wird.
Aktenzeichen: 3 StR 264/53 Vorinstanz: LG Krefeld
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Januar 1953 werden verworfen.
Die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt:
Wilhelm Schrick wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen eines einfachen Diebstahls und wegen Hehlerei zu sieben Monaten Gefängnis,
Helene Schrick wegen Beihilfe zum Diebstahl ihres Mannes in drei Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zu vier Monaten Gefängnis.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der angeklagte Ehemann ███████ beteiligte sich im Frühjahr 1952 an zwei Einsteigediebstählen zum Nachteil der Firma █████ und der ██████████████ sowie an einem einfachen Diebstahl auf dem Nordbahnhof in Köln. In allen Fällen wurden Eisenteile entwendet. Der Angeklagte erschien gemäß vorheriger Verabredung mit dem Lieferwagen seiner Frau am Tatort, übernahm das Diebesgut zur Verwertung und zahlte den anderen Beteiligten eine Vergütung. Die Hehlerei wird darin erblickt, dass er im März 1952 im Auftrag seiner Ehefrau dem Mitangeklagten ████ gestohlenes Eisen abkaufte.
Die angeklagte Ehefrau Schrick betrieb eine Altwarenhandlung. Sie ist wegen Beihilfe zu den Diebstählen ihres Mannes verurteilt, weil sie ihm ihren Kraftwagen zur Verfügung stellte, wobei sie wusste, dass (einfache) Diebstähle damit ausgeführt werden sollten. Wegen Hehlerei ist sie verurteilt, weil sie im Fall █████ ihren Mann mit dem Kraftwagen zum Ankauf des Metalls in Kenntnis dessen fortschickte, dass die zu kaufenden Sachen gestohlen waren. Die Angeklagte kaufte ferner fortlaufend von Jugendlichen Schrott, der gestohlen war, wie sie sich vorstellte und in Kauf nahm. Sie kaufte schließlich Buntmetalle, ohne die dazu erforderliche Genehmigung zu besitzen und ohne ein Warenankaufsbuch zu führen (§§ 1, 6, 16 UNG).
Die Verfahrensrügen:
I.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) soll verletzt sein, weil der angeklagte Hirnverletzte sei und die Strafkammer keinen Facharzt über seine Zurechnungsfähigkeit gehört habe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn der Sachverhalt zu einer weiteren Aufklärung drängte. Dem Tatrichter war aus dem Verfahren und der Hauptverhandlung nur bekannt, dass der Angeklagte infolge einer Kriegsverletzung ein Auge verloren hatte. Der Verlust eines Auges durch Kriegsverletzung ist nur in wenigen Fällen mit einer Hirnverletzung verbunden. Ohne weitere Anhaltspunkte brauchte der Tatrichter keinen Verdacht dahin zu haben, dass der Angeklagte Hirnverletzter sei, zumal der Angeklagte nach dem Vortrag der Revision auch in der Hauptverhandlung auf eine Hirnschädigung nicht hingewiesen hatte. Der Sachverhalt drängte daher nicht zu einer Anhörung eines Hirnfacharztes von Amts wegen.
Die Aufklärungspflicht soll ferner verletzt sein, weil nicht festgestellt sei, dass sich die Ehefrau infolge der Hirnverletzung ihres Mannes in einem Notstand (§ 54 StGB) befunden habe, da bei einem Widerspruch gegen die Pläne ihres kranken Mannes mit lebensgefährlichen Gehirnkrisen zu rechnen gewesen sei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, weil der Tatrichter keine Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung des Ehemannes hatte. Im Übrigen entstand dadurch für die Ehefrau kein Notstand, da sie die Gefahr auf andere Weise abwenden konnte, insbesondere soweit sie in einzelnen Fällen von sich aus ihren Mann zu den Fahrten veranlasst hatte.
3. Eine Verletzung des § 55 StPO wird von der Revision darin erblickt, dass zahlreiche Zeugen, insbesondere die jugendlichen Diebe, nicht über ihr Recht zur Verweigerung der Aussage belehrt worden sind. Die unterbliebene Belehrung beschwert aber die Angeklagten nicht, da die Belehrungspflicht nur im Interesse der Zeugen und nicht der Angeklagten besteht (BGHSt 1, 39).
4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wird ferner gerügt, weil über die Glaubwürdigkeit der vernommenen Jugendlichen ein Sachverständiger hätte vernommen werden sollen. Dazu bestand hier kein Anlass, da mehrere Jugendliche unabhängig voneinander übereinstimmende Angaben machten, die Angeklagten die Aussagen in den entscheidenden Punkten bestätigten und der Tatrichter bei der einfachen Sachlage die Glaubwürdigkeit selbst beurteilen durfte (BGHSt 3, 52).
5. Ein Widerspruch liegt nach Auffassung der Revision in folgender Hinsicht vor: Das Gericht habe als seine Überzeugung festgestellt, die Angeklagte hätte die Jugendlichen nicht mit Fragen nach der Herkunft des angekauften Schrotts belästigt und sie damit zu weiteren Diebstählen ermuntert. Vorher sei aber ausgeführt, dass die Angeklagte sich in einzelnen Fällen mit der Erklärung der Jugendlichen begnügt habe, sie hätten die Sachen auf Trümmergrundstücken gefunden. Die Angeklagte müsste die Jugendlichen also doch befragt haben.
Darin liegt kein Widerspruch. Es ist nicht festgestellt, dass diese Erklärungen der Jugendlichen auf eine Frage der Angeklagten abgegeben worden sind. Im Übrigen ist entscheidend auf das „Belästigen“ abgestellt; womit das Gericht zum Ausdruck gebracht hat, dass die Angeklagte jedenfalls keine nachhaltigen Ermittlungen nach der Herkunft des Schrotts angestellt hat.
6. Schließlich rügt die Revision die Verletzung des § 140 StPO, weil die Angeklagten nicht auf ihr Recht hingewiesen worden seien, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen.
Die Rüge ist unbegründet, soweit es sich um den Zeitpunkt der Zustellung der Anklage handelt (§ 140 Abs. 3 StPO). Denn nach den vorliegenden Erklärungen der Urkundsbeamten sind beide Angeklagten in den Fällen, wo ein Verbrechen Gegenstand der Anklage war, durch Verwendung eines entsprechenden Vordrucks auf ihr Recht hingewiesen worden, die Beiordnung eines Anwalts beantragen zu können. Immerhin wird dem Gericht für spätere Fälle zur Vermeidung ähnlicher Rügen empfohlen, schon bei der Zustellung der Anklage die Beachtung des § 140 Abs. 3 StPO aktenkundig zu machen. Ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO lag nicht vor, da weder die Tat noch die Persönlichkeit der Angeklagten die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen.
§ 140 StPO ist gegenüber der Ehefrau auch in der Hauptverhandlung nicht verletzt worden. Die Angeklagte wurde am Schluss der Hauptverhandlung nach Stellung der Strafanträge der Staatsanwaltschaft gemäß § 265 StPO darüber belehrt, dass sie statt wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wegen Beihilfe zum Einbruchdiebstahl ihres Mannes verurteilt werden könne. Im Eröffnungsbeschluss war eine Teilnahme an den Diebstählen ihres Mannes nicht angenommen, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen ist und der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt. Die Bestellung kann nach § 140 Abs. 3 StPO innerhalb einer Woche beantragt werden, nachdem der Beschuldigte auf dieses Recht bei Zustellung der Anklage hingewiesen worden ist. Gegenüber den früheren Bestimmungen ist der Beginn der Frist zum Schutz Rechtsunkundiger von einer ausdrücklichen Belehrung abhängig gemacht. Das Gesetz schreibt diese Belehrung bei Zustellung der Anklageschrift vor (§§ 140 Abs. 7, 201 Abs. 1 StPO). Für spätere Verfahrensabschnitte ist eine Belehrung nicht ausdrücklich angeordnet. Doch hat das Gesetz erkennbar nur den Regelfall behandelt. Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift erfordern, dass der Beschuldigte auch in jedem späteren Verfahrensabschnitt eine Verteidigerbestellung beantragen kann und auf dieses Recht hingewiesen ist, wenn sich erst in dem späteren Verfahrensteil ergibt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung bei Stellung eines solchen Antrags vorliegt. Nur diese Auslegung wird dem Schutzzweck der Vorschrift gerecht (BGHSt 1, 302; 4 StR 272/52 vom 20. November 1952). Das lässt namentlich auch § 141 Abs. 2 StPO erkennen, der die spätere Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorsieht, wenn sich erst nachträglich die Notwendigkeit der Verteidigung herausstellt. Eine solche Lage ist insbesondere dann gegeben, wenn sich erst in der Hauptverhandlung zeigt, dass die Tat des Angeklagten ein Verbrechen ist, während der Eröffnungsbeschluss ein Vergehen angenommen hatte. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
Nach Anklage und Eröffnungsbeschluss war die Beteiligung der Ehefrau an den Diebstählen ihres Mannes als Hehlerei gewertet und gegen sie das Hauptverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei eröffnet worden, also schon wegen eines Verbrechens. Am Schluss der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten insoweit rechtlich auch als Beihilfe zum schweren Diebstahl ihres Mannes gewürdigt werden könne. Damit kam statt der gewerbsmäßigen Hehlerei im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO wiederum „eine Tat in Frage“, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen war. Aber durch diese Belehrung wurde ihre Prozesslage nicht erschwert; denn ihre Tat war vorher und nachher als Verbrechen gewertet. Nur die rechtliche Beurteilung der Art des Verbrechens konnte sich ändern. In einem solchen Falle ist eine erneute Belehrung des Angeklagten nicht erforderlich. Es entsteht kein neues Antragsrecht nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StPO und bei Stellung eines solchen Antrags kein neuer Fall einer notwendigen Verteidigung, weil hier das Antragsrecht und damit zugleich das Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den ersten Fristablauf (§ 140 Abs. 3 StPO) Wirkung für das gesamte weitere Verfahren erloschen ist (RGSt 35, 409; 67, 316). Eine nachträgliche Belehrung ist deshalb nur in dem Zeitpunkt nötig, wo das Gericht erstmals wegen einer nunmehr als Verbrechen gewerteten Tat gegen den Angeklagten tätig wird. Das gilt besonders im vorliegenden Fall, wo sich aus der neuen Belehrung sogar die Möglichkeit einer milderen Bestrafung ergab. Es sollte die weniger strafbare Beihilfe statt der Täterschaft und statt der damals ausschließlich mit Zuchthaus bedrohten gewerbsmäßigen Hehlerei nur schwerer Diebstahl mit der Möglichkeit einer Gefängnisstrafe bei mildernden Umständen angenommen werden. Eine Verfahrensverletzung liegt demnach nicht vor.
Die allgemeine Sachrüge nötigt zur Nachprüfung des Urteils in seinem vollen Umfange. Diese Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere durfte die Gefährdung zahlreicher Jugendlicher durch die Ehefrau als Anzeichen besonders verwerflicher Gesinnung schärfend verwertet werden.
Mit Rücksicht auf die jetzt durch § 23 StGB vorgesehene Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung wird aber die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (§ 354a StPO).
| Rotberg | Martin | Maass | |||
| Busch | Dr. Arndt |