Revision verworfen: Unterbringung nach Opiumgesetz bei Suchtfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 230/51
- Datum
- 17.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine von Amts wegen vorzunehmende weitergehende Beweiserhebung besteht nur, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich oder nahelegend ist.
Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls kann gegenüber dessen Inhalt nur durch den nachgewiesenen Vorwurf der Fälschung in Frage gestellt werden (§ 274 S.2 StPO).
Die Vorschrift des § 58 StPO ist nicht auf sachverständige Zeugen im Sinne der protokollierten Vernehmung anzuwenden; deren bloße Anwesenheit im Sitzungssaal begründet keinen Verfahrensmangel.
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (Maßregel) ist zulässig, wenn aufgrund ärztlicher Gutachten die konkrete Gefahr künftiger gegen die Rechtsordnung gerichteter Taten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht und diese Gefahr durch andere, zumutbare Maßnahmen nicht abgewendet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 29. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Journalisten Josef ███ ██ aus O, Am ████████████████████, geboren am ████████████████████ 1907 in M, z. Zt. in der Provinzial-Heil- und Pflegeanstalt in B, wegen Steuerhinterziehungsvergehens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter ████, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in ████ vom 29. November 1950 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen den Beschuldigten ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden, weil er in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 10. März 1950 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit den objektiven Tatbestand des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Opiumgesetzes verwirklicht hat. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist nicht begründet.
1.) Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind Beweisanträge nicht gestellt worden. Von sich aus hatte das Gericht keinen Anlass, weitere Beweise zu erheben, als tatsächlich erhoben worden sind. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn Umstände vorliegen, die dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen oder wenigstens nahelegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1951, 3 StR 73/50).
Auch das Vorbringen, der Beschuldigte sei in seiner Verteidigung unzulässigerweise beschränkt worden, ist nicht gerechtfertigt. Nach dem Sitzungsprotokoll ist er nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks gefragt worden, ob er etwas zu erklären habe. Eine Erklärung hat er nicht abgegeben. Ihm war auch gemäß § 140 Abs. 1 Ziff. 3 StPO Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Für diesen übernahm Rechtsanwalt Dr. Z. auf Grund einer ordnungsmäßig erteilten Untervollmacht die Verteidigung in der Hauptverhandlung. Hiergegen hat der Beschuldigte nach der maßgeblichen Sitzungsniederschrift nichts eingewendet. Er kann daher mit seiner in der Revision erhobenen Behauptung, Rechtsanwalt Z. sei unvorbereitet gewesen, nicht gehört werden.
Der in der Revision geäußerten Vermutung, das Protokoll sei nicht vollständig, ist keine Bedeutung beizumessen. Denn gegenüber seiner Beweiskraft ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig, § 274 Satz 2 StPO. Tatsachen hierfür sind nicht einmal angedeutet.
Ungeeignet zur Unterstützung der Revision ist endlich das Vorbringen, die sachverständigen Zeugen Dr. D. und Dr. A. seien während der ganzen Hauptverhandlung im Sitzungssaal anwesend gewesen. Denn diese beiden sind nach Inhalt des Protokolls nur als Sachverständige vernommen worden. Auf sie ist die übrigens nur eine Sollvorschrift darstellende Bestimmung des § 58 StPO nicht anwendbar (RGSt 52, 161).
Die vorgebrachten Rügen konnten sonach nicht zum Erfolg führen.
2.) Das gleiche gilt für die Sachrüge, soweit sie die Richtigkeit der ärztlichen Gutachten und die daraus vom Gericht gezogenen Schlüsse bekämpft. Als Angriff auf die Beweiswürdigung ist sie unzulässig. Das angefochtene Urteil gibt auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Tatsachen keinen Anlass zur Beanstandung.
Das Landgericht ist auf Grund der Sachverständigengutachten zu der Überzeugung gelangt, dass die Verschreibungen von Betäubungsmitteln, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 10. März 1950 erschlichen oder auf andere Weise erlangt hat, ärztlich nicht gerechtfertigt gewesen seien. Dieses Verhalten hat es ohne Rechtsirrtum objektiv als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Opiumgesetzes erachtet. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für sein Tun hat das angefochtene Urteil abgelehnt. Es ist mit dem Sachverständigen Dr. Frank der Ansicht, der Beschuldigte habe seine Handlungen unter der Wirkung seiner Morphiumsucht ausgeführt, um sich die zu deren Befriedigung nötigen Mittel zu verschaffen. Er sei zwar fähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, wegen seiner Sucht aber unfähig, nach dieser Einsicht zu handeln, weil die Bestimmbarkeit seines Willens durch vernünftige Erwägungen infolge seiner Sucht ausgeschlossen gewesen sei. In dieser Beurteilung, die von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit des dem Rauschgift verfallenen Beschuldigten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeht (vgl. RGSt 73, 121), ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.
Gegen die auf Grund dieses Sachverhalts angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Diese Maßnahme stellt eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit des Betroffenen dar. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar und ernstlich bedroht wird und eine Abwendung dieser Gefahr auf andere Weise nicht erreicht werden kann (RGSt 69, 12; 73, 303). Beide Voraussetzungen hat das Landgericht eingehend und sorgfältig geprüft und deren Vorliegen mit Recht bejaht.
Zunächst kommt es im Anschluss an das Sachverständigengutachten ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis, dass bei dem derzeit noch nicht entwöhnten Beschuldigten eine hochgradige Gefahr des Rückfalls in die Morphiumsucht bestehe, die mit Sicherheit, mindestens aber mit großer Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen zu ihrer Befriedigung erwarten lasse. Denn auf normalem Wege könne er sich die hierzu erforderlichen Mengen von Rauschgiften nicht verschaffen. Das Landgericht vertritt hierbei den Standpunkt, die künftigen Verfehlungen des Beschuldigten würden sich nicht auf Verstöße gegen das Opiumgesetz beschränken. Das schließt es rechtlich bedenkenfrei aus der Vergangenheit des wiederholt und nicht unerheblich vorbestraften Beschuldigten, die seine völlige Haltlosigkeit beweise und die Befürchtung der Begehung von Rezeptfälschungen oder anderen Straftaten, namentlich Bedrohung und Beleidigung von Dritten zur Erlangung von Betäubungsmitteln, rechtfertige.
Auch die weitere Frage, ob durch ein anderes Mittel die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr beseitigt werden könne, hat der Erstrichter untersucht und in Anlehnung an das ärztliche Gutachten verneint. In den Urteilsgründen ist im einzelnen dargelegt, dass eine andere Möglichkeit, den Beschuldigten von Rauschgiften zu entwöhnen, ausgeschlossen sei. Eine freiwillige Entwöhnung, selbst unter Aufsicht, verspreche keinen Erfolg. Ein Versuch dieser Art sei bereits unternommen worden, jedoch fruchtlos geblieben. Demnach sei die Unterbringung das einzige Mittel, eine empfindliche Störung der Rechtsordnung durch den Beschuldigten hintanzuhalten. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Da somit die Voraussetzungen des § 42b StGB gegeben sind, ist die Anordnung der Unterbringung mit Recht getroffen worden. Als Folge ergibt sich die Verwerfung der Revision des Beschuldigten.
Der Kostenausspruch beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Neumann | Dr. Koeniger | Scharpenseel | |||
| Krauss | Dr. Baldus |