Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Verhandlung ohne abwesenden Angeklagten zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 214/56
- Datum
- 25.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf einen den Ordnungserlass nicht befolgenden Angeklagten aus dem Sitzungssaal entfernen; die auf §177 GVG gestützte Entfernung rechtfertigt die Fortführung der Hauptverhandlung ohne den abwesenden Angeklagten, wenn dieser sich eigenmächtig entfernt.
Findet der Angeklagte nach seiner Entfernung nicht mehr an der Verhandlung teil, verletzt die Fortführung der Verhandlung nicht zwingend §231 Abs. 2 StPO, sofern der Angeklagte durch sein Verhalten die Unterrichtung nach §247 Abs. 2 StPO selbst verhindert hat.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters ist gebunden; eine Abweichung ist nur möglich bei Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze oder bei willkürlicher Beweiswürdigung.
Für die rechtliche Einordnung einer Tat als Unzucht mit Kindern genügt in Fällen äußerer Erheblichkeit die Feststellung wollüstigen Handelns und zeitlicher Dauer; beischlafsähnliche Handlungen sind nicht erforderlich, um ein vollendetes Sittlichkeitsverbrechen nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. Februar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
1. Zu der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift, dass der Angeklagte, der schon während der Vernehmung einer Zeugin durch laute Zwischenrufe die Verhandlung gestört hatte und zur Ordnung gerufen werden musste, nach einer darauf folgenden kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung erneut durch lautes Reden den Weitergang der Verhandlung gestört und den Vortrag des Gutachters Obermedizinalrat Dr. [REDACTED] unmöglich gemacht hat. Die Strafkammer hat darauf folgenden Beschluss verkündet:
„Der Angeklagte wird für die Dauer der weiteren Beweisaufnahme aus dem Sitzungszimmer entfernt, § 247 I StPO.
Der Angeklagte verließ darauf den Sitzungssaal und erklärte im Hinausgehen, er würde jetzt seiner Wege gehen. Nachdem die Sachverständigen ihre Gutachten erstattet hatten, wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht mehr im Gerichtsgebäude anwesend war. Die Verhandlungsniederschrift enthält danach folgenden Vermerk:
„Die Verhandlung wurde ohne den Angeklagten zu Ende geführt (§§ 247 II, 231 II StPO).“
2. Die Revision rügt auf Grund dieser Vorkommnisse, das Landgericht habe §§ 247 und 231 StPO verletzt. Der Tatrichter habe im vorliegenden Fall nicht ohne den Angeklagten weiter verhandeln dürfen. Bei der Schwere der gegen diesen erhobenen Vorwürfe hätte er vielmehr die Verhandlung unterbrechen und den Angeklagten vorführen lassen müssen. Dann hätte der Angeklagte auch vom Vorsitzenden des Gerichts nach § 247 Abs. 2 StPO über den Inhalt der in seiner Abwesenheit erstatteten Sachverständigengutachten unterrichtet werden müssen, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu den Sachverständigengutachten zu äußern, weitere Beweisanträge zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zu stellen und das Schlusswort zu seiner Verteidigung zu sprechen.
3. Diese Rüge ist unbegründet.
Das Urteil müsste allerdings dann nach § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben werden, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach § 177 GVG kann das Gericht einen Angeklagten, der den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorcht, aus dem Sitzungssaal entfernen. Auf Grund dieser Bestimmung war der hier ergangene Beschluss des Landgerichts, demzufolge der Angeklagte für die Dauer der weiteren Beweisaufnahme aus dem Sitzungszimmer entfernt worden ist, gerechtfertigt. Dass dieser Beschluss als gesetzliche Grundlage nur § 247 Abs. 2 StPO erwähnt, ist bedeutungslos, da sein Wortlaut im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen in der Verhandlungsniederschrift eindeutig ergibt, dass die Voraussetzungen des § 177 GVG vorgelegen haben.
Hätte der Angeklagte nach Durchführung der Beweisaufnahme wieder an der Sitzung teilgenommen, so hätte der Vorsitzende ihn allerdings nach § 247 Abs. 2 StPO von dem Inhalt der in seiner Abwesenheit erstatteten Sachverständigengutachten unterrichten müssen. In diesem Zeitpunkt wurde jedoch festgestellt, dass der Angeklagte sich aus dem Gerichtsgebäude entfernt hatte. Dass das Landgericht dann die Verhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt hat, verstößt nicht gegen das Gesetz (§ 231 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte mag hierdurch in seiner Verteidigung beschränkt worden sein; er hat diese Folge sich jedoch selbst zuzuschreiben. Insbesondere hat er es auch selbst durch sein eigenmächtiges Entfernen aus dem Gerichtsgebäude unmöglich gemacht, dass seine Unterrichtung nach § 247 Abs. 2 StPO erfolgen konnte (vgl. RGSt 35, 433; 54, 110; BGHSt 3, 187/189).
Die Verfahrensrüge kann daher keinen Erfolg haben.
II. Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist in allen drei Fällen rechtlich unbedenklich. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Angeklagte in diesen Fällen mit noch nicht 14 Jahre alten Mädchen, deren Alter er kannte, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Wohl fallen kurze oder unbedeutende Berührungen und Handgreiflichkeiten selbst dann nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung, wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen. Dies gilt indessen nur für ein Tun, das wegen seiner geringen äußeren Erheblichkeit aus sich heraus die geschlechtliche Beziehung nicht klar erkennen lässt und deshalb nicht ohne weiteres geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit zu verletzen. Anders ist es, wenn die Handlung ihrer Natur nach den schamverletzenden Charakter so deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich ihre Unzüchtigkeit für den unvoreingenommenen Beobachter ohne weiteres ergibt (BGHSt 2, 163/167; BGH 3 StR 46/55 vom 26. Mai 1955).
a) Nach dem Vorgesagten bedarf es keiner weiteren Darlegung, dass der Tatrichter zutreffend in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Brigitte [REDACTED] ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat.
b) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Berührungen der Heidi [REDACTED] durch den Angeklagten, die nach seinen Feststellungen nicht nur ganz kurze Zeit gedauert haben, eine gewisse Erheblichkeit beimisst und diese Tat ebenfalls als vollendetes Sittlichkeitsverbrechen ansieht, nachdem es festgestellt hat, dass der Angeklagte auch hier in wollüstiger Weise gehandelt hat.
c) Rechtlich unbedenklich ist es auch, dass die Strafkammer auch die Tat des Beschwerdeführers gegenüber der Edith ███ als vollendete Unzucht mit einem Kind angesehen hat. Was die Revision im einzelnen gegen die rechtliche Würdigung als Sittlichkeitsverbrechen vorträgt, ist nur der unzulässige Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen lässt und daher für das Revisionsgericht bindend ist, eine andere, von abweichender Wertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgehende Beurteilung zu setzen. Dass der Angeklagte sich auch in diesem Falle an dem Kind verging, um ein geschlechtliches Erlebnis zu haben, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Auch konnte der Tatrichter dem Verhalten eine gewisse äußere Erheblichkeit beimessen und, da es nach seinen Feststellungen eine Zeitlang dauerte, bis auf die Hilferufe des Mädchens ihre Freundin Heidi ██████ aus dem oberen Stockwerk ihr zu Hilfe kam, ein vollendetes Sittlichkeitsverbrechen annehmen. Die Vollziehung beischlafsähnlicher Handlungen ist hierzu nicht notwendig. Es kann daher gegen die rechtliche Würdigung des Tatrichters, die in Grenzfällen im Wesentlichen seine Aufgabe ist (RG DR 1944, 764 Nr. 4; BGHSt 2, 163/167), aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.
2. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, so dass seine Revision verworfen werden musste.
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | Dr. Wiefels | |||
| Maas | Hoepner |