Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch zu waffenrechtlicher Tatabschlussform geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 18/26
Datum
29.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR18.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Duisburg, das ihn u.a. wegen Erwerbs und Besitzes von vollautomatischer Schusswaffe, Schalldämpfer und Munition verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch in Fall II.3 zur präziseren rechtlichen Bezeichnung. Die Feststellungen des LG bleiben unbeanstandet; die Änderung erfolgt gemäß §354 Abs.1 StPO zur Klarstellung der Tatqualifikation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen über Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, eines wesentlichen Teils (Schalldämpfer) sowie passender Munition begründen die entsprechenden waffenrechtlichen Straftatbestände nach §§51, 52 WaffG.

2

Wird die rechtliche Bezeichnung eines abgeurteilten Delikts den abgeurteilten waffenrechtlichen Tatbeständen nicht erschöpfend gerecht, ist eine Änderung des Schuldspruchs zur korrekten Qualifikation zulässig.

3

Nach §354 Abs.1 StPO kann die Kammer die Urteilsformel ändern, um die rechtliche Einordnung der Tat zu präzisieren; dem steht §265 StPO nicht entgegen.

4

Die Aufnahme gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel ist mit Blick auf Klarheit und Verständlichkeit entbehrlich; gleichartige Tatbestände müssen nicht redundant in der Tenorierung aufgelistet werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 15. Mai 2025, Az: 32 KLs 14/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch in Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer), mit Erwerb und Besitz einer Schusswaffe sowie mit Erwerb und Besitz von Munition schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten neben der Verletzung von Strafvorschriften des Betäubungsmittel- und des Konsumcannabisgesetzes des „Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Zubehör zu einer Schusswaffe (Mündungsschalldämpfer) in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Patronenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen“ schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten erkannt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; allerdings führt es zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Allerdings ist der Schuldspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe zu ändern. Denn die von der Strafkammer gewählte rechtliche Bezeichnung dieser Tat erfasst die abgeurteilten waffenrechtlichen Delikte nicht erschöpfend.

4

a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte im September 2023 eine vollautomatische Schusswaffe nebst zugehörigem Schalldämpfer, eine weitere Schusswaffe und zu beiden Waffen passende Munition. Er übte in seiner Wohnung über die Gegenstände bis zu deren Sicherstellung die tatsächliche Gewalt aus.

5

b) Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die in Idealkonkurrenz zueinander stehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97,BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 6) Straftatbestände des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe nach § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer) gemäß § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG, einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG sowie von Munition im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte.

6

c) Der Schuldspruch ist insoweit wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (vgl. im Übrigen zur Tenorierung bei Waffendelikten BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15 f.). Die Aufnahme gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel - was für den Erwerb und Besitz unterschiedlicher Munitionsarten in Betracht kommt - ist mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs entbehrlich (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.

BergKreickerKurtze
ErbguthMunk

Zitiert (3)