Treffer
BGH Beschluss

Revisionen teilweise erfolgreich: Tateinheit, Strafzumessung und Einziehung bei Waffenvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 383/97
Datum
12.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm Revisionen zweier Angeklagter in Teilen statt und änderte die Schuldsprüche: Erwerb und tatsächliche Gewalt über bestimmte vollautomatische Waffen wurden als tateinheitlich gewertet, andere Überlassungen als selbstständige Taten. Das Gericht bemängelte rechtsfehlerhafte Strafzumessung wegen unzulässiger Berücksichtigung beruflicher Stellung/Erlaubnisvertrauens. Die Einziehung bleibt bestehen; betroffene Strafaussprüche wurden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwerb einer Waffe und die gleichzeitig ausgeübte tatsächliche Gewalt über diese Waffe gelten als tateinheitlich, wenn die Waffen einem gemeinsamen Waffenlager zugefügt und bis zur Sicherstellung gleichzeitig unter tatsächlicher Gewalt stehen.

2

Eine frühere Überlassung kann eine selbständige Tat bilden, wenn die Waffe später aufgrund neuen Entschlusses zurückerworben und in die Sammlung eingefügt wird; in diesem Fall fehlt Tateinheit mit späterer Lagerausübung.

3

Berufliche Stellung oder der Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der beruflichen Stellung und der Tat besteht, der das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöht.

4

Rechtsfehlerhafte Strafzumessungswürdigen führen zur Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz; hiervon unberührt bleibt eine rechtlich gesondert zu prüfende Einziehungsentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 30. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 383/97 vom 12. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Überlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, ferner auf dessen Antrag, am 12. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 1996 im Schuldspruch dahin abgeändert und neu gefasst, dass

a) aa) der Angeklagte T. wegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe sowie wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen verurteilt wird;

bb) der Angeklagte S. wegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über halbautomatische Selbstladekurzwaffen verurteilt und im Übrigen freigesprochen wird;

b) in den die Angeklagten T. und S. betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird; der Ausspruch über die Einziehung bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, wegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten S. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Überlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen in drei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen in zwei Fällen und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über halbautomatische Selbstladekurzwaffen ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem die den Angeklagten gehörenden Waffen eingezogen.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Revision des Angeklagten T.

I.

1. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte die im Juli 1993 erworbene Maschinenpistole IMI Uzi seiner Waffensammlung hinzu, in der sie im Oktober 1994 sichergestellt wurde. Der Erwerb der vollautomatischen Selbstladewaffe (Fall 1) und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie (Fall 21) stehen damit in Tateinheit zueinander (BGH NStZ 1984, 171; 1997, 446; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1997 – 1 StR 129/97 m. w. Nachw.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Waffen wie hier ein und demselben Waffenlager hinzugefügt wurden und die tatsächliche Gewalt über sie gleichzeitig bis zu ihrer Sicherstellung ausgeübt worden ist. Ob der Auffassung des 1. Strafsenats (Beschl. vom 6. Mai 1997 – 1 StR 129/97) zu folgen ist, wonach Tateinheit auch durch den jeweils nur zeitweilig gemeinsamen Besitz von Waffen begründet wird, die erworben, einem Waffenlager zugefügt und sodann wieder abgegeben werden, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ihr steht jedenfalls das Bedenken entgegen, dass dadurch die Gefahr von Strafklageverbrauch bei Aburteilung auch nur eines kleinen Teils der materiell (und damit auch prozessual) einheitlichen Tat weiter erhöht wird.

Das unerlaubte Überlassen einer weiteren Maschinenpistole Sten MK IV im Juni 1994 an den Mitangeklagten B. ist hingegen eine selbständige Handlung. Es steht (Fall 4) nicht etwa in Tateinheit mit dem abgeurteilten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über das Waffenlager (Fall 21), in dem sich diese Waffe später befand. Denn der Angeklagte hatte die Maschinenpistole, nachdem der Mitangeklagte B. sie nicht mehr haben wollte, aufgrund neuen Entschlusses zurückerworben und sie in seine Waffensammlung eingefügt, wo sie im Oktober 1994 sichergestellt wurde. Der Erwerb, der zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt in Tateinheit stünde, ist allerdings nicht abgeurteilt worden.

2. Mit der Schuldspruchänderung entfällt die gegen den Angeklagten wegen Erwerbs der vollautomatischen Selbstladewaffe IMI Uzi verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Strafausspruch hält aber auch aus anderem Grund der rechtlichen Nachprüfung nicht stand: Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten, der als Waffensammler und Sportschütze 868 Waffen erlaubt besaß und von der örtlichen Polizei wegen seiner Kenntnisse über Waffen wiederholt zur Einholung fachlicher Auskünfte aufsuchend berücksichtigt wurde, strafschärfend angeführt, er müsse „sich anders messen lassen als die Mitangeklagten. Ihm wurde vertraut, dass er seine große Sammlung korrekt betrieb und dieses Vertrauen in seine Zuverlässigkeit nicht durch illegale Zusatzsammlung und kriminelle Weitergabe höchst gefährlicher Waffen missbrauchte“ (UA S. 69). Das durch die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse in ihn gesetzte Vertrauen, mit diesen Waffen sorgsam umzugehen, hat der Angeklagte nicht enttäuscht. Eine besonders hervorgehobene Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften des Waffengesetzes traf den Angeklagten nicht. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe gegen den unbestraften Angeklagten von dieser Erwägung beeinflusst ist.

3. Die Einziehungsentscheidung ist von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung unberührt und kann bestehen bleiben.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Revision des Angeklagten S.

II.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte S. von dem Mitangeklagten B. Anfang 1994 eine Pistole PPK, Kaliber 7,65 mm (Fall 10), und im Juni 1994 eine Beretta (Fall 13) und fügte sie jeweils seiner Waffensammlung hinzu, in der sie im Oktober 1994 sichergestellt wurden. Die beiden Erwerbshandlungen bilden mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese beiden Waffen und weitere Waffen (Fall 22) ein einheitliches Waffendelikt (BGH NStZ 1984, 171; 1997, 446; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1997 – 1 StR 129/97 und vom 5. August 1993 – 4 StR 439/93).

2. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die für die Fälle 10 und 13 verhängten Einzelstrafen. Der Strafausspruch hält auch aus anderem Grund der rechtlichen Nachprüfung nicht stand: Das Landgericht hat dem Angeklagten S., der im April 1994 als Stabsfeldwebel der Bundeswehr in den Ruhestand versetzt wurde, strafschärfend angelastet, „dass auch von ihm erhöhte Verantwortung gefordert war. Von ihm als langjährigem Angehörigen der Bundeswehr, der insbesondere mit Sicherheitsaufgaben gerade im Bezug auf Waffen beauftragt war, konnte und musste erwartet werden, dass er den deshalb an ihn zu stellenden hohen Anforderungen gerecht wurde“ (UA S. 70). Damit hat die Kammer die berufliche Stellung des Angeklagten, die dieser während der Begehung eines Teils der Straftaten innehatte, fehlerhaft zu dessen Lasten berücksichtigt; denn zwischen den außerhalb des Berufs begangenen Straftaten und seiner beruflichen Stellung bestand kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang (vgl. Gribbohm in LK, 11. Aufl., § 46 Rdn. 103 ff., 177 m. Rspr.-Nachw.).

3. Die Einziehungsentscheidung ist von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung unberührt und kann aufrechterhalten bleiben.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsbegründung des Generalbundesanwalts: Der Antrag vom 25. September 1996 auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten ist kein Beweisantrag, da ein Konnex zwischen den Beweistatsachen und dem Beweismittel nicht erkennbar ist (vgl. BGHSt 40, 3; Urteil des Senats vom 28. November 1997 – 3 StR 114/97 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

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