Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung nach §175a Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 167/56
Datum
14.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen nach §175a Nr.3 StGB verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das Landgericht stellte dar, dass wiederholte Verführungshandlungen beim Jugendlichen Bereitschaft zu grob unzüchtigen Handlungen hervorgerufen haben, wodurch das Verbrechen vollendet wurde. Der BGH hält Feststellungen zu Beginn, Ende und Umfang der strafbaren Betätigung für ausreichend und sieht keinen Rechtsfehler bei Strafzumessung und Aberkennung der Ehrenrechte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des §175a Nr.3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch wiederholte Verführungshandlungen beim Minderjährigen eine Bereitschaft zu unzüchtigen Handlungen weckt und durch ein erstmals entschlossenes Duldungs- oder Mitwirkungsverhalten die Vollendung eintritt.

2

Wiederholte sexuelle Handlungen können im Fortsetzungszusammenhang stehen und in einem fortgesetzten Verbrechen aufgehen; der Tatrichter hat Beginn, Ende und ungefähre Häufigkeit der strafbaren Betätigung hinreichend festzustellen.

3

Fehlt eine ausdrückliche rechtliche Abgrenzung einzelner weiterer Handlungen zwischen §175a und §175 StGB, gefährdet dies das Urteil nicht, sofern dadurch keine Verschlechterung der Rechtslage des Verurteilten eintritt und der Strafrahmen gleich bleibt.

4

Bei der Strafzumessung ist es unschädlich, wenn der Tatrichter die Sühnebedürftigkeit auch ohne gesonderte Feststellungen zu jeder Einzelhandlung berücksichtigt; er hat zudem Untersuchungshaft gemäß den maßgeblichen Vorschriften anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 2. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Herbert ██ aus ████, geboren am ███ in █████, in █████████████████, wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 2. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 3. März 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Das Landgericht hat den Begriff der Verführung i. S. des § 175a Nr. 3 StGB nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen hat der Angeklagte den Jugendlichen ████ an verschiedenen Tagen kurz über der Hose an den Geschlechtsteil gegriffen. Darin findet der Tatrichter ersichtlich noch kein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, vielmehr nur eine Kette von Verführungshandlungen, durch die der Angeklagte in dem Jugendlichen „eine gewisse Bereitschaft und Neugierde“ hervorrufen wollte und hervorgerufen hat. Auf diese Weise erreichte er „sein Ziel“, dass nämlich ██ eines Tages bereit war, an seinem Körper die im Urteil angegebenen grob unzüchtigen Handlungen des Angeklagten zu dulden und seinerseits Gleiches an dem Körper des Angeklagten zu tun. Damit ist das Verbrechen erstmals vollendet worden. Die Merkmale des § 175a Nr. 3 StGB sind dargetan.

Nach dem Urteil kam es dann „in den folgenden Wochen wiederholt zwischen beiden zur wechselseitigen Onanie, die bei ██ einmal zum Samenerguss führte.“ Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler Fortsetzungszusammenhang angenommen. Dies entband sie nicht von der Notwendigkeit, den Umfang der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten so genau wie möglich festzustellen (RGSt 70, 145 [150]). Insoweit genügt das Urteil noch den nach der Sachlage zu stellenden Anforderungen. Beginn und Ende der strafbaren Betätigung des Angeklagten und die ungefähre Häufigkeit sind daraus ersichtlich. Es ist deshalb hinreichend klar erkennbar, in welchem Umfang das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat.

Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich erörtert, ob die weiteren Straftaten des Angeklagten noch den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB oder nur den des § 175 StGB erfüllen. Das kann den Bestand des Urteils nach der Lage des Falles nicht gefährden. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine wiederholte Verführung denkbar, die freilich näherer Begründung bedarf (RG HRR 1940, Nr. 185; BGH 3 StR 528/54 vom 16. Dezember 1954), und zwar grundsätzlich auch dann, wenn – wie hier – alles dafür spricht, dass es auch bei weiteren Unzuchthandlungen bei dem bisher unverdorbenen Jugendlichen noch einer Verführung durch den Angeklagten bedurft hätte. Irgendwelche ausdrücklichen Feststellungen in dieser Hinsicht fehlen im angefochtenen Urteil. Die weiteren Handlungen des Angeklagten würden aber auch dann, wenn es sich nur um Vergehen nach § 175 StGB handeln sollte, mit dem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB im Fortsetzungszusammenhang stehen und somit in ihm aufgehen (vgl. RGSt 67, 183 [187]; BGH StR 299/54 vom 16. Dezember 1954; BGH StR 452/55 vom 6. Dezember 1955).

Der Schuldspruch ist daher jedenfalls zutreffend.

2. Auch der Strafausspruch kann durch die unterlassene Klarstellung der rechtlichen Wertung der weiteren selbständigen Straftaten des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil beeinflusst sein. Der Strafrahmen bliebe auch dann derselbe, wenn alle oder einige der weiteren rechtlich unselbständigen Handlungen des Beschwerdeführers nur den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen sollten, da die Strafe dem § 175a Nr. 3 StGB zu entnehmen ist. Der Senat ist weiter der Überzeugung, dass der Tatrichter das Sühnebedürfnis nicht dann als geringer angesehen haben würde, wenn der Angeklagte den Jugendlichen durch sein Treiben derart verdorben haben sollte, dass er dem unsittlichen Ansinnen des Angeklagten schließlich keine Hemmungen mehr entgegensetzte. Die Strafzumessungserwägungen zeigen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

3. Die im Übrigen Begründung für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bei der gegebenen Sachlage und der Straftat des Angeklagten als ausreichend anzusehen. Es versteht sich von selbst, dass der Tatrichter auch bei dieser Frage die im Urteil sonst enthaltenen Strafzumessungserwägungen erneut angestellt hat, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen worden ist.

GlanzmannKoenigerJagusch
BuschDr. Wiefels

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