Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt nach Sicherungsverfahren bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 155/51
Datum
26.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verfahrens- und Sachrügen gegen die Anordnung seiner Unterbringung nach einem Sicherungsverfahren. Das BGH verwirft die Revision: Die Ablehnung eines Obergutachtens war sachlich begründet, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Kinderaussagen blieb unbeanstandet. Die Unterbringung entspricht den Voraussetzungen, da aus Gutachten, Krankheitsbild und früherer Unterbringung die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten folgt und mildere Mittel nicht geeignet sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Obergutachtens ist zulässig, wenn das vorhandene Sachverständigengutachten fachlich nicht substantiiert angegriffen wird und keine in § 244 Abs. 3 StPO genannten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit vorliegen.

2

Die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugen durch den Tatrichter unterliegt in der Revisionsinstanz nur der Kontrolle, soweit ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird.

3

Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass mit bestimmter Wahrscheinlichkeit künftig gegen die Rechtsordnung gerichtete Taten unmittelbar und ernstlich zu erwarten sind und diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

4

Für die Bejahung der Geeignetheit der Maßregel kann das Ergebnis eines qualifizierten Sachverständigengutachtens, insbesondere die Feststellung eines akuten Schubs einer psychischen Erkrankung und die prognostische Einschätzung drohender erheblicher Straftaten, ausreichend sein, insbesondere wenn frühere stationäre Unterbringungen vorliegen.

5

Bei der Prüfung milderer Mittel ist darzulegen, warum familiäre Betreuung oder andere weniger einschneidende Maßnahmen angesichts der konkreten Erkrankungs- und Sozialverhältnisse nicht geeignet sind; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 22. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred B. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1906 in [REDACTED] (Bessarabien), wegen Sicherungsverfahrens, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Strauß, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Scharwenka als beisitzende Richter,

███ als Vertreter des Bundesanwalts,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Gegen den Beschuldigten ist auf Grund eines gemäß §§ 429a ff. StPO durchgeführten Sicherungsverfahrens die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden, weil er ein Verbrecher wider die Sittlichkeit gemäß § 176 Ziff. 3 StGB im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Die hiergegen eingelegte Revision rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie ist nicht begründet.

1. Einen Verfahrensverstoß erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Landgericht seinem Antrag, über die Glaubwürdigkeit des als Zeugin vernommenen Kindes ████ ein Obergutachten einzuholen, nicht stattgegeben hat. Er macht geltend, dass dadurch seine Verteidigung wesentlich beschränkt worden sei. Das Gericht habe entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO nicht alles zur Wahrheitserforschung Notwendige getan. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.

Der Erstrichter hat die Ablehnung des Beweisantrages damit begründet, dass durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. [REDACTED] die Glaubwürdigkeit der Zeugin bereits erwiesen sei und keines der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vorliege. Hiergegen kann rechtlich nichts eingewendet werden. Die Revision hat selbst die Sachkunde des genannten Sachverständigen nicht angezweifelt. Sie hat auch nicht behauptet, dass sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei oder Widersprüche enthalte, ebensowenig, dass der Obergutachter über überlegene Forschungsmittel verfüge.

Im Übrigen war der Sachverhalt nicht so gelagert, dass er den Erstrichter zur Benutzung weiterer Beweismittel gedrängt oder diese nahegelegt hätte (vgl. Urteil vom 2. Februar 1951 – 3 StR 73/50).

Die weiteren Ausführungen der Revision zur Frage der „Vaterschaft“ des Beschuldigten, mit denen die Glaubwürdigkeit der ████ bekämpft wird, bewegen sich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Sie sind daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich, sofern nicht ein Verstoß gegen die Erfahrung oder gegen die Denkgesetze vorliegt. Das ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht der Fall. Der Hinweis, die Gründe des angefochtenen Urteils über die Bewertung der Kinderaussage seien widerspruchsvoll, entbehrt der Begründung.

2.) In seiner Sachrüge wendet sich der Beschuldigte gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Der Angriff blieb erfolglos.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme sorgfältig geprüft werden müssen. Da diese eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit darstellt, darf sie nur dann getroffen werden, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar und ernstlich bedroht wird und eine Abwendung dieser Gefahr auf andere Weise nicht erreicht werden kann (vgl. BGHSt 1, 69, 12; 73, 303).

Die Erörterung der ersten dieser beiden Voraussetzungen im angefochtenen Urteil ist dürftig. Es folgt dem Gutachten des Sachverständigen, ohne im Anschluss daran den Zustand des Beschuldigten näher zu erläutern und die Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich nach dem Gutachten eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. Wenn diese Befürchtung sich nicht auf das Vorleben des bisher straflosen und einer geregelten Arbeit nachgehenden Beschuldigten gründet, so hätte Anlass bestanden, zu den künftig zu erwartenden Auswirkungen seiner geistigen Erkrankung auf seine Umgebung eingehender Stellung zu nehmen, als es geschehen ist. Denn hier ist der Zustand des Beschuldigten der einzige Gesichtspunkt, auf den der Erstrichter seine Entscheidung stützt. Immerhin reicht die Feststellung, dass der Beschuldigte sich mitten in einem Schub seines Schizophrenieleidens befinde und deshalb von ihm wahrscheinlich weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien, im Zusammenhang mit der an anderer Stelle erwähnten Tatsache, dass er wegen dieser Erkrankung bereits im Jahre 1949 in der [REDACTED] Heilanstalt untergebracht worden sei, zur Rechtfertigung der Anwendung des § 42b StGB aus, falls auch dessen zweite Voraussetzung gegeben ist.

Diese hat der Erstrichter rechtlich bedenkenfrei bejaht.

Die Bemerkung im Urteil, die Ehefrau habe in der Vergangenheit keinen Einfluss auf den Beschuldigten ausgeübt, ist zwar nicht durch Tatsachen belegt. Im Übrigen aber ist im Einzelnen dargetan, warum eine wirksame Betreuung des Beschuldigten durch seine Ehefrau nicht erfolgen könne. Dabei ist neben ihrer Arbeitsbelastung insbesondere auf die herrische Natur des Kranken hingewiesen. Bei dieser geringen Lenkbarkeit des Beschuldigten ist der von der Revision angedeuteten Möglichkeit, seine Ehefrau könne ihre Tätigkeit in fremden Haushalten aufgeben, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Demnach kann in seiner häuslichen Überwachung keine wirkliche Gewähr für eine Verhinderung künftiger Straftaten erblickt werden. Infolgedessen besteht bei seinem derzeitigen Zustand kein anderes geeignetes Mittel als die Unterbringung in einer Anstalt.

Die Revision erweist sich sonach als unbegründet und muss verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

JustizangestellterStraußDr. Engels
NeumannDr. KoenigerScharwenka

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