Revision: Hehlerei-Verurteilung bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 127/54
- Datum
- 03.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsverwirklichung der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass jemand strafbar erlangte Sachen in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs und zum eigenen Vorteil an sich bringt.
Bloßer gemeinsamer Mitgenuss oder die Teilnahme am Verbrauch von aus Diebstählen stammenden Sachen erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Hehlerei.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nach § 261 StPO umfasst die Entscheidung, welchen widersprechenden Aussagen er den Vorzug gibt; Angriffe darauf sind als Sachrüge zu prüfen und greifen nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder elementare Bewertungssätze.
Für die Strafzumessung darf ein Leugnen der Tat nicht ohne nähere Darlegung automatisch als mangelnde Reue oder als „verstocktes Auftreten" gewertet werden; die Feststellung eines schuldverschärfenden Verhaltens bedarf hinreichender Begründung.
Ändert sich die Rechtslage oder bestehen Gründe, die eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen, hat das Gericht in der neuen Entscheidung die Möglichkeit der Strafaussetzung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. September 1953
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Helga K. █████████, geborene M., aus M. ████████, geboren am ████ ██ ████ in ██, wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. September 1953, soweit sie verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Angeklagten, der im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilte Karl K., unternahm abwechselnd gemeinsam mit den ebenfalls schon rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten St. █ und R. █ sowie einem vielfach vorbestraften Onkel seiner Frau, namens Ku., eine Reihe von Einbruchsdiebstählen. Das bei diesen und anderen, ohne Mitwirkung des ████████ ausgeführten Diebstählen erbeutete Gut wurde größtenteils in die Wohnung K. ███ geschafft, wo es verteilt und zum Verkauf verwahrt wurde.
So kam auch nach einem von K. und ██████ ausgeführten Einbruch in die Verkaufsstelle einer Konsumgenossenschaft das Diebesgut, das vor allem aus Nahrungs- und Genussmitteln bestand, in die Wohnung der Eheleute ████. ██████ erhielt davon einige Sachen, der überwiegende Teil verblieb in der Wohnung ██ und wurde dort verbraucht. Die Angeklagte Helga K. bewirtete die übrigen Mitangeklagten mit den Nahrungs- und Genussmitteln. Sie selbst erhielt etwa 5 Pfund Bohnenkaffee und einen Teil der gestohlenen Schokolade (von insgesamt 220 Tafeln) zu ihrer eigenen Verfügung.
Die Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde an. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO und begründet dies damit, dass die auf Seite 12 des Urteils gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen seien. Die Rüge ist sachlich-rechtlicher Natur und daher im Rahmen der Sachbeschwerde zu erörtern.
Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge erschöpfen sich, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet sind, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das gilt auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen die Denkgesetze, den die Revision darin sieht, dass die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten St. █ nicht aber den Einlassungen der Eheleute ██ Glauben geschenkt hat. Es liegt im Wesen des dem Tatrichter eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), dass er nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welchen von mehreren, sich widersprechenden Aussagen er den Vorzug gibt (vgl. BGH 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 in LM § 261 StPO Nr. 14).
Im Übrigen verstößt weder die Annahme, dass die Angeklagte einen (kleineren) Teil der erbeuteten Genussmittel zu ihrer eigenen Verfügung überlassen erhielt, während der andere (größere) Teil gemeinsam verzehrt wurde, noch die weitere Annahme gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze, dass die Angeklagte sich diese Genussmittel geben ließ, obwohl sie, wie sie zu ihrer Verteidigung anscheinend unwiderlegt vorgebracht hat, ihren Mann von den Diebstählen abzuhalten versucht hatte.
Da die Angeklagte durch die Entgegennahme des Kaffees und der Schokolade für persönliche Zwecke ihres Vorteils wegen strafbar erlangte Sachen in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs an sich gebracht hat, ist sie vom Landgericht mit Recht wegen eines Vergehens der Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt worden. Insoweit handelte es sich nicht mehr um einen bloßen Mitgenuss, der nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllen würde (vgl. BGH 3 StR 77/52 vom 17. April 1952 in NJW 1952, 754 Nr. 24).
Dagegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst sein. Die Erwägungen, die das Urteil für die Versagung des § 27b StGB und für die Bemessung der Strafe anführt, geben nämlich keinen Aufschluss darüber, worin das Landgericht das „verstockte Auftreten“ und die bewusst falschen Angaben der Angeklagten sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung erblickt hat. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, dass sie einen großen Teil der erbeuteten Lebens- und Genussmittel in ihrer Wohnung zubereitet und gemeinsam mit den Mitangeklagten verzehrt hat. Sie hat auch eingeräumt, von der Schokolade „gelegentlich“ eine Tafel mit auf die Arbeitsstelle genommen zu haben. Dieses Teilgeständnis diente der Strafkammer ersichtlich zu ihrer Überführung hinsichtlich der Schokolade. Darin aber, dass die Angeklagte bestritten hat, auch gestohlenen Kaffee für sich erhalten zu haben, kann ohne nähere Darlegung nicht ohne Weiteres ein Verhalten gefunden werden, das auf mangelnder Reue und Unrechtseinsicht und damit auf einer grundsätzlichen rechtsverneinenden Haltung beruht. Nur ein solches Verhalten, nicht jedes Leugnen an sich, darf strafschärfend verwertet werden (BGHSt 1, 103 [107]).
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen haben. Dazu war es bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht imstande, weil § 23 StGB erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist.
| Rotherg | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Martin |