Revision gegen Strafzumessung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/84
- Datum
- 23.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Strafzumessung in sich fehlerhaft ist, rechtswidrige Strafzwecke unberücksichtigt blieben oder die Strafe das zulässige Ermessen so überschreitet, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums liegt.
Bei überschneidenden Regel- und Sonderstrafrahmen kann der Tatrichter auch die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens verhängen, wenn nach vertretbarer Gesamtwürdigung strafmildernde Umstände die strafschärfenden Gründe zurücktreten lassen.
Die Entscheidung, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hin zu dulden, wenn besondere Umstände in Täter- und Tatpersönlichkeit eine solche Gesamtwürdigung rechtfertigen.
Urteilsgründe müssen die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände darlegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Erwägungen ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 24. November 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 123/84 in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Werner █████████████████ aus ███, dort geboren █████████ 1961,
2. den Kraftfahrer Jürgen ██ aus ███████████, geboren am ██ 1958 in █████,
wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Mai 1984 in der Sitzung vom 25. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt von Coelln bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Coellner und Rechtsanwalt ██████████████████████ als Verteidiger in der Sitzung vom 23. Mai 1984,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. November 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafaussprache; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch sowie die Würdigung der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StGB halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung und von dem Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwände gegen die Erwägungen der Strafkammer weisen zwar nach, dass es sich um einen Fall handelt, der hinsichtlich der Strafzumessung im Grenzbereich liegt. Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils insoweit gefährden könnten, hat die Prüfung durch den Senat jedoch nicht ergeben.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täterpersönlichkeit zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133/134; 29, 319, 320; BGH Wistra 1984, 61).
Solche Mängel weist der angefochtene Strafausspruch nicht auf. Die Strafkammer hat ihrer Beurteilung den zutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt; die Strafobergrenze brauchte im Urteil nicht aufgeführt zu werden (vgl. Meyer NStZ 1984, 158, 159). Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens sind der Strafkammer Rechtsfehler nicht unterlaufen.
Sie hat zwar auf eine milde Strafe erkannt; von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände – nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters – so überwiegen, dass die Strafschärfungsgründe zurücktreten; das gilt besonders dann, wenn sich die zur Wahl stehenden Strafrahmen – wie hier – überschneiden (vgl. BGH NStZ 1984, 117 mit weiteren Nachweisen).
Das Vorbringen, dass das Gericht bei der Strafzumessung bestimmten Umständen nicht die ihnen in Wirklichkeit zukommende Bedeutung beigemessen habe, ist unbeachtlich. Denn der Tatrichter hat zu entscheiden, welches Gewicht einem einzelnen Umstand im Rahmen der gebotenen Abwägung gebührt. Hier hat die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass „das Mädchen den Beischlaf durch zwei Männer erdulden musste“ (UA S. 21) und dem dann eine Reihe von Milderungsgründen gegenübergestellt. Mit dem Versuch, die Bewertung des Tatrichters durch eigene Strafzumessungserwägungen zu ersetzen, kann die Revision nicht gehört werden.
Die Strafkammer durfte sich auch von der Überlegung leiten lassen, dass der Fall zwar nicht als minder schwerer zu beurteilen sei, aber doch einem solchen Falle nahe komme. Wenn der gesetzliche Strafrahmen sowohl die denkbar schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle erfasst (vgl. BGHSt 27, 2, 3), so bedeutet das für einen Tatbestand, der einen Sonderstrafrahmen nicht aufweist, nicht, dass die Mindeststrafe allein dann festgesetzt werden könnte, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende überhaupt nicht mehr denken ließe (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83). Nichts anderes gilt bei Anwendung eines Straftatbestandes, bei dem sich wie in § 177 StGB Regel- und Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle überschneiden, von der Verhängung der Mindeststrafe des Normalstrafrahmens, wenn die erforderliche Gesamtwertung den Tatrichter nicht zu dem Ergebnis geführt hat, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sei geboten.
Die Umstände, in denen möglicherweise eine Entführung (§ 237 StGB) gesehen werden könnte, hat das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich erwähnt. Das lässt aber nicht den Schluss zu, diese Umstände seien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Die Revision übersieht, dass in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitzuteilen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsüberlegungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. KK-Hürxthal § 267 StPO Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen).
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muss das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, die Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH MDR 1977, 414; BGH NStZ 1981, 61, 343 und 389; BGH NStZ 1982, 114; BGH, Urteil vom 29. März 1984 – 4 StR 149/84). Besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat lassen sich vielfach nicht scharf voneinander trennen (BGHSt 29, 370, 380; BGH NStZ 1982, 114 und 285). Umstände, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB begründen würden, können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB gerechtfertigt ist (BGH NStZ 1981, 61; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1983, 118).
Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer ausgegangen und in einer ausführlichen wertenden Gesamtwürdigung von Tätern und Tat zu dem Ergebnis gelangt, dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für jeden der beiden Angeklagten vorgelegen haben.
Die Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern noch vertretbar und hält sich damit im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums. Dem setzt die Beschwerdeführerin eine eigene, abweichende Würdigung entgegen. Wertungen, die mit den Feststellungen nicht vereinbar sind, enthält das Urteil nicht.
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm | Kutzer | |||
| Dr. Krauth | Zschockelt |