Treffer
BGH Urteil

Revision wegen nicht berücksichtigten Mitverschuldens aufgehoben – fahrlässige Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 115/61
Datum
22.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Das Revisionsgericht verwarf Verfahrens- und weite Teile der sachlichen Rüge, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies wegen nicht erörterten Mitverschuldens des Verletzten zur neuen Verhandlung zurück. Das Mitverschulden ist für die Strafzumessung erheblich zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässigen Taten ist das Mitverschulden des Verletzten eng mit dem Schuldvorwurf verknüpft und kann regelmäßig das Maß der Schuld beeinflussen, sofern es nicht gering und unwesentlich ist.

2

Der Tatrichter hat das Mitverschulden des Verletzten zu prüfen und bei nicht nur geringem Mitverschulden bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; lässt das Urteil dies nicht erkennen, liegt ein Revisionsgrund vor.

3

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn die behauptete Tatsache für die Verantwortlichkeit des Angeklagten unerheblich ist.

4

Voraussehbarkeit der tatfolgenden Nachteile (z. B. Entzug des Ernährers) kann als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, soweit sie zu den vorhersehbaren Folgen der Tat gehört.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 25. September 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Sandgrubenunternehmer Martin ████ aus ███, geboren ███████████ 1906 in Köln, wegen fahrlässiger Tötung hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 25. September 1951 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1.) Unbegründet ist die Verfahrensrüge. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Hilfsantrag gestellt, den Bauunternehmer Heinrich ████ darüber zu vernehmen, dass er im Frühjahr 1951 dem Angeklagten telefonisch mitgeteilt habe, in seiner (des Angeklagten) Kiesgrube befänden sich drei Lastkraftwagen und fuhren Kies ab. Damit sollte die Nichtigkeit des Schutzvorbringens dargetan werden, nicht der Angeklagte habe durch unsachgemäßen Abbau den gefährlichen Zustand der mittleren Grubenwand verursacht, sondern dritte Personen, die während seiner Erkrankung unbefugt Kies aus der Grube entnommen hätten.

Das Landgericht hält diese Behauptung nicht für geeignet, seine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Unfall zu beseitigen. Es wirft dem Angeklagten nicht vor, er habe den gefährlichen Zustand herbeigeführt. Vielmehr findet es sein Verschulden darin, dass er die Gefahrenstelle nicht eingezäunt habe, obwohl ihm der gefährliche Zustand der Kieswand bekannt war und obwohl er auf die an dieser Stelle bestehende Gefahr sowohl durch die ihm bekannte Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft wie auch durch das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 4. April 1951 hingewiesen worden sei. Es hat deshalb die behauptete Tatsache zutreffend für unerheblich erachtet und von der Erhebung des beantragten Beweises abgesehen. Dies entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO. Ein Verfahrensmangel liegt also nicht vor.

2.) Die sachliche Rüge ist, soweit sie den Schuldspuch angreift, unbegründet. Es kann keine Rede davon sein, dass das Landgericht die Anforderungen an die dem Angeklagten obliegende Sorgfaltspflicht überspannt hätte, indem es im vorliegenden Falle die Kennlichmachung und Absperrung der Gefahrenstelle für notwendig erachtet und diesen Mangel durch die Anweisung an den verunglückten Esser, während des Angeklagten Abwesenheit die Arbeiten in der Kiesgrube einzustellen und in der (ungefährlichen) Sandgrube weiterzuarbeiten, nicht für ausgeglichen hält. Das Landgericht hat alle Umstände, die für die Beurteilung von Bedeutung sind, sorgfältig geprüft und rechtlich zutreffend gegeneinander abgewogen.

Die Revision meint, dem Erfordernis der Absperrung der Gefahrenstelle sei dadurch Genüge getan, „dass die ganze Grube abgesperrt“ gewesen sei. Damit zielt sie auf die Feststellungen des Urteils, die Grube sei oberhalb der Böschung durch einen Drahtzaun und nach der Zufahrt hin durch eine mit einem Vorhängeschloss gesicherte Kette abgesperrt gewesen. Die Absperrung der ganzen Grube diente sowohl dem Schutze wie der Fernhaltung Betriebsfremder. Unbefugtes Betreten sollte verhindert werden. Dass dadurch die Gefahrenstelle nicht zum Schutze der Betriebsangehörigen abgesperrt war, die befugt und gezwungen sind, die Grube zu betreten, leuchtet ohne weiteres ein. Die Annahme, dass der Angeklagte den Tod Essers fahrlässig verursacht habe, begegnet deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3.) Dagegen hat der Angriff auf den Strafausspruch Erfolg. Kein Rechtsfehler ist allerdings darin zu finden, dass das Landgericht zuungunsten des Angeklagten verwertet hat, dass durch die Tat die Familie Essers ihres Ernährers beraubt worden ist. Dies gehört zu den für den Angeklagten voraussehbaren Folgen der Tat. Dass diese strafschärfend berücksichtigt werden, entspricht allgemein anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen. Begründet ist dagegen die Rüge, das Mitverschulden Essers sei nicht berücksichtigt worden.

Wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 2. Oktober 1952 gegen H. (3 StR 389/52) ausgesprochen hat, liegt bei fahrlässigen Taten in der Nichterörterung des Mitverschuldens des Verletzten dann ein Rechtsfehler, wenn ein nicht nur geringes Mitverschulden aus den Urteilsgründen klar erhellt, der Tatrichter sich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewusst geworden ist und angenommen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte. Seinen Grund findet dies darin, dass bei den fahrlässigen Vergehen die Frage des Mitverschuldens auf engste mit dem Schuldvorwurf selbst verknüpft ist und regelmäßig auch das Maß der Schuld bestimmt, sofern nicht das Mitverschulden gering und unwesentlich ist. Denn der Vorwurf fahrlässiger Verursachung des Erfolges ist von dessen Voraussehbarkeit und diese wiederum, wenn der Erfolg durch einen anderen mitverursacht ist, von der Voraussehbarkeit dieses mitursächlichen Verhaltens abhängig. Je größer das Verschulden des anderen ist, um so weniger wird sein Verhalten innerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen, um so mehr wird es geeignet sein, die Schuld des Täters zu mindern.

Der Tatrichter wird daher das Mitverschulden des Verletzten zu prüfen und entsprechend seiner Größe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben. Ausführungen hierüber sind nach der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO im Urteil jedoch nur dann erforderlich, wenn das mitwirkende Verschulden nicht gering und unwesentlich ist. Wird in diesem Falle das mitwirkende Verschulden im Urteil nicht erörtert, so wird dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob es bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist. Es ist dann nicht auszuschließen, dass der Tatrichter es bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt hat und bei Berücksichtigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, dass also die Strafzumessung durch einen Rechtsirrtum beeinflusst ist.

So liegt der Fall hier. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der verunglückte Esser seinen Tod in nicht unerheblichem Maße mitverschuldet. Denn er hat sich ohne ersichtlichen zwingenden Grund in den Gefahrenbereich der steilen Kieswand begeben, obwohl ihm als Betriebsangehörigen auf Grund mehrwöchiger Tätigkeit in der Grube die Gefahr eines Erdrutsches mit der Folge der Verschüttung nicht unbekannt gewesen sein kann und ihn von dem Betreten des Gefahrenbereichs hätte abhalten sollen und können. Die Frage des Mitverschuldens ist im Urteil nicht erörtert. Zwar wird ausgeführt, es sei Esser nicht verwehrt gewesen, sich in der Kiesgrube aufzuhalten. Das sei schon deshalb nicht zu umgehen gewesen, weil sich dort die Holzbaracke befunden habe, in der die Arbeiter sich befanden und ████ ████ umzukleiden und zu essen pflegten. Wenn er bei solcher Gelegenheit aus irgendwelchen Gründen andere Stellen der Kiesgrube aufsuchte, so sei dies nicht ungewöhnlich gewesen und der Angeklagte habe damit rechnen müssen. Damit wird nur die Voraussehbarkeit des den Erfolg schließlich auslösenden Verhaltens Essers überhaupt als ein unentbehrliches Merkmal der Fahrlässigkeit dargetan, jedoch nichts über das Mitverschulden und dessen Grad gesagt. Es kann also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht sich des nicht unerheblichen Verschuldens Essers nicht bewusst gewesen ist und im Falle des Bewusstseins nur eine geringere Strafe erkannt hätte. Der Rechtsfehler zwingt dazu, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschKirchnerBaldus
KoenigerScharpenseel

Zitiert (1)