Treffer
BGH Urteil

Revision: Umklassierung KVVO→WiStrG und Zurückverweisung zur erneuten Strafaussprech

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 11/50
Datum
21.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Manipulation von Brikettslieferungen vom Landgericht u. a. wegen Verbrechens nach der Kriegswirtschaftsverordnung verurteilt. Der BGH bestätigt die Feststellungen zu Betrug und Urkundenfälschung, ändert jedoch den Schuldspruch für die Wirtschaftsstraftat in ein fortgesetztes gemeinschaftliches Vergehen nach dem WiStrG. Aufgrund der zwischenzeitlich eingeführten Gesetze (WiStrG, § 354a StPO) wird die Strafaussprech für diese Tat aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Revisionsinstanz eingetretene Änderung des materiellen Strafrechts ist nach § 354a StPO zu berücksichtigen, insbesondere zugunsten des Angeklagten.

2

Ist ein nach dem 1. Oktober 1949 in Kraft getretenes Gesetz milder als die zuvor anwendbare Vorschrift, ist dieses mildere Recht gemäß § 2a Abs. 2 StGB auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden.

3

Führt die Anwendung des milderen Rechts zur Umklassifizierung einer Tat von Verbrechen zu Vergehen, ist die Strafaussprech entsprechend zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Tatinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Vorlage oder Vorhaltung einer Aussage eines Mitbeschuldigten bedarf nur dann eines vorherigen, mit Gründen versehenen richterlichen Beschlusses, wenn die Aussage tatsächlich verlesen wurde; eine bloße Vorhaltung ist ohne einen solchen Beschluss zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 16. September 1949

Rubrum

In Tenor des Volks

In der Strafsache gegen den ehemaligen Sisenbahnobersekretär Fritz █, geboren am ██ in ███, wegen Wirtschaftsverbrechens u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

den Senatpräsidenten Dr. ████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberregierungsrat █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 16. September 1949 im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung dahin abgeändert, dass der Angeklagte nicht wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1, 3 KVO, sondern wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 1 WiStrG verurteilt wird.

Im Strafaussprach wird das bezeichnete Urteil samt den diesem insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte war vom November 1945 bis zum Frühjahr 1949 bei der Güterabfertigung beschäftigt. In der Zeit vom Herbst 1947 bis Anfang 1949 leitete er in Verbindung mit dem inzwischen verstorbenen Mitbeschuldigten ████████ neun von verschiedenen Kohlengruben an bestimme Empfänger abgesandte Güterwagen mit insgesamt etwa 3600 Zentnern Briketts nach Beseitigung der Originalfrachtbriefe und Ausstellung neuer an andere, auf Lebensmittel oder █████████ lautende Empfänger, von denen er das Geld einbehielt.

Auf Grund dieses Sachverhalts wurde er vom Landgericht wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1, 3 KVVO in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichem Betrug und fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht in Köln gemäß § 35 Abs. 1 der VO des Zentraljustizamtes (BZ) vom 17. November 1947 (VOBl. BZ 149) zur Klärung zweier grundsätzlicher Fragen dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone vorgelegt. Nach Artikel 8 Nr. 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) ist nunmehr der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

Mit dem Rechtsmittel wird die Verletzung des § 251 StPO und des sachlichen Rechts, namentlich des § 1 KVO, geltend gemacht.

Die Verfahrensrüge ist darauf gestützt, die Aussage des Mitbeschuldigten ██████████ sei ohne vorangegangenen, mit Gründen versehenen Gerichtsbeschluss verlesen worden. Damit kann der Angeklagte schon deshalb nicht durchdringen, weil es an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Denn nach der Sitzungsniederschrift ist diese Aussage nicht verlesen, sondern dem Angeklagten nur vorgehalten worden. Das war ohne Gerichtsbeschluss zulässig. Es kommt daher auf die Prüfung der Frage, ob das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen könnte, nicht an.

Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Annahme des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe Briketts, also zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehörende Erzeugnisse, durch das Herausnehmen aus dem ordnungsmäßigen Gang ihrer wirtschaftlichen Verwertung und deren anderweitige Verwendung beiseitegeschafft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Feststellung, der Angeklagte habe dadurch in Anbetracht der Knappheit an Brennmaterial und der Menge der verschobenen Briketts die Bedarfsdeckung gefährdet. Zu Recht hat der Erstrichter auch die Rechtswidrigkeit und die Bereicherungsabsicht bejaht, da nach den Urteilsausführungen der Angeklagte in verwerflicher Gesinnung entgegen den Lebensinteressen der Allgemeinheit und zur Förderung seiner eigennützigen Zwecke gehandelt hat. Dass er mit der Möglichkeit der Bedarfsgefährdung gerechnet hat (vgl. RGSt 75, 129 [145]), ist zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang ohne weiteres. Gegen die Anwendung des § 1 KVVO bestehen demnach keine rechtlichen Bedenken.

Solche sind ebensowenig begründet gegen die Verurteilung des Angeklagten aus den Gesichtspunkten des Betrugs und der Urkundenfälschung. Die Tatbestandsmerkmale dieser Delikte sind nach der äußeren und inneren Tatseite vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Auch im Übrigen, namentlich in der Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs innerhalb der einzelnen Straftaten und in der Annahme ihres tateinheitlichen Zusammentreffens, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.

Das angefochtene Urteil entspricht somit der Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt seines Erlasses am 16. September 1949 bestand. Gleichwohl kann die Revision nicht ohne Erfolg bleiben.

Am 1. Oktober 1949 ist das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBl. 193) in Kraft getreten. Seit 1. Oktober 1950 gilt die Strafprozessordnung in der Fassung des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes. Beide Gesetze haben Änderungen gebracht, die für die vorliegende Strafsache von Bedeutung sind.

Mit der Wiedereinführung des § 354a StPO ist die eine der beiden im Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln angeschnittenen Fragen, nämlich ob in der Revisionsinstanz eine nach der tatrichterlichen Entscheidung eingetretene Gesetzesänderung berücksichtigt werden könne, positiv beantwortet.

Die zweite Frage, ob auf die vor dem 1. Oktober 1949 begangenen Wirtschaftsstraftaten Artikel 104 WiStrG anwendbar sei, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Februar 1951, 3 StR 39/50) dahin entschieden, dass das Wirtschaftsstrafgesetz als das gegenüber der Kriegswirtschaftsverordnung mildere Gesetz gemäß § 2a Abs. 2 StGB auf die vor dem 1. Oktober 1949 verübten Straftaten anzuwenden ist. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.

Er hält es für angezeigt, gemäß § 354a StPO unter Aufrechterhaltung der vom Tatrichter zur Schuldfrage getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der von ihm wegen Betrugs und Urkundenfälschung ausgesprochenen Verurteilung den Schuldspruch hinsichtlich der Wirtschaftsstraftat zu ändern. Denn das Verhalten des Angeklagten, das vor dem 1. Oktober 1949 den Tatbestand des § 1 KVVO erfüllte, fällt jetzt unter § 1 WiStrG. Da insoweit nicht mehr ein Verbrechen vorliegt, sondern ein Vergehen, das selbst bei Handeln in Bereicherungsabsicht die Verhängung einer Geldstrafe nur zulässt (§§ 1, 25 WiStrG), nicht aber notwendig nach sich zieht, entspricht es der Sachlage, dem Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Straffrage auf Grund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Deshalb wird das angefochtene Urteil im Strafaussprach aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.

Dr. KoenigerBaldus
KraussScharpenseel

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