Treffer
BGH Urteil

BGH: Teil-Einstellung nach Straffreiheitsgesetz; Aufhebung wegen milderem WiStG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 39/50
Datum
09.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Verstößen gegen Bewirtschaftungsvorschriften, Begünstigung und Preisverstoß verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil auf und stellte das Verfahren hinsichtlich dreier Vergehen nach § 2 Abs. 2 und 4 VRStVO wegen des Straffreiheitsgesetzes ein. Im Übrigen wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das inzwischen in Kraft getretene Wirtschaftsstrafgesetz 1949 als milderes Recht i.V.m. § 354a StPO eine neue Strafzumessung und rechtliche Würdigung nahelegt. Die bisherige Beweiswürdigung und die Annahme von Begünstigung sowie böswilliger Bedarfsgefährdung wurden dem Grunde nach nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Begünstigung liegt vor, wenn ein Nichtbeteiligter durch Vernichten belastender Unterlagen die Entdeckung der Haupttat eines Dritten erschwert; Selbstbegünstigung scheidet aus, wenn keine Tatbeteiligung und kein Verfolgungsirrtum feststeht.

2

Wer ein bewirtschaftetes Tier ohne die vorgeschriebenen Bezugsnachweise außerhalb des ordnungsgemäßen Verteilungsganges erwirbt, entzieht es der Kontrolle und kann es damit im Sinne der einschlägigen Bewirtschaftungsvorschriften „beiseiteschaffen“; eine spätere Ablieferung lässt die Vollendung der Tat unberührt.

3

Böswilligkeit im Bewirtschaftungsstrafrecht setzt eine die Lebensinteressen der Allgemeinheit angreifende, verwerfliche Gesinnung voraus und kann bei eigensüchtiger Umgehung der Ablieferungs- und Kontrollmechanismen bejaht werden.

4

Tritt nach Erlass des Urteils ein milderes Wirtschaftsstrafrecht in Kraft, kann das Revisionsgericht die neue Rechtslage nach § 354a StPO zum Anlass nehmen, das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung nach neuem Recht zurückzuverweisen.

5

Straftaten, die nach den Urteilsfeststellungen nicht von einem einheitlichen Vorsatz mit anderen Taten umfasst sind, sind verfahrensrechtlich selbständig zu beurteilen; unterfallen sie dem Straffreiheitsgesetz, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 3 StFG).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Dezember 1948

Rubrum

In der Strafsache gegen den Landwirt Anton ███, geboren am ███ in [REDACTED], wegen Wirtschaftsverbrechens

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Koeniger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Dezember 1948 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten Vergehen gegen § 2 Abs. 2 und 4 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in drei Fällen zur Last gelegt sind.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In diesem Umfange werden auch die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es eingestellt ist. Wer die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen zu tragen hat, entscheidet das Landgericht.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte schlachtete in den Jahren 1944 und 1945 auf seinem Hof aus seinem Viehbestand ein Kalb, im Jahre 1946 ein Schwein im Gewicht von 40 bis 50 Pfund und verbrauchte das Fleisch in seinem Haushalt. Deshalb ist er wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 2 und 4 VRStVO in drei Fällen zu Geldstrafen von je 50,– DM verurteilt worden.

Im Jahre 1946 verkaufte der Angeklagte eine Kuh gegen Schlussschein. Die Kuh wurde schwarzgeschlachtet. Auf Bitten des Schwarzschlächters vernichtete der Angeklagte den Schlussschein, damit die Tat nicht entdeckt werde. Von Juli bis zum Herbst 1946 verkaufte er vier Kühe zum Schwarzschlachten im Abstand von bis zu 4 Wochen zum Preise von 20,– RM je Pfund. Von zwei Tieren behielt er ein Viertel teils zum eigenen Verbrauch, teils zum Verkauf zurück. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, kaufte er eine Kuh ohne Schlussschein und lieferte sie unter Anrechnung auf sein Ablieferungssoll ab. Das Landgericht hat ihn wegen Begünstigung und wegen Wirtschaftsverbrechens in zwei Fällen, und zwar in einem Fall in Tateinheit mit Preisverstoß, zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis und 1.500,– DM Geldstrafe verurteilt und die Abführung des Mehrerlöses von 1.700,– DM an die Staatskasse angeordnet.

Die hiergegen erhobene Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Köln als das zunächst zuständige Revisionsgericht gemäß § 35 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der MilRegVO Nr. 98 vom 17. November 1947 (VOBl. BZ S. 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorgelegt. Nach Art. 8 Nr. 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) ist nunmehr der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

Die Revision ist nach der jetzigen Rechtslage begründet.

Die Angriffe der Revision sind allerdings nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Vernichtung des Schlussscheins eine Begünstigung des Schwarzschlächters [REDACTED] darstellt. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte an der Schwarzschlachtung der gegen Schlussschein verkauften Kuh nicht beteiligt, so dass das Landgericht eine Selbstbegünstigung nicht in Betracht zu ziehen brauchte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotzdem geglaubt hat, er könne auch wegen dieser Schwarzschlachtung strafrechtlich verfolgt werden, hatten sich ebenfalls nicht ergeben. Der Angeklagte hatte sich nach dem Inhalt des Urteils bis dahin selbst hierauf nicht berufen.

Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen § 1 Abs. 1 KVVO verstoßen, als er die Kuh des Dr. [REDACTED] ohne Schlussschein erwarb, um sie dem Schlachthof abzuliefern, ist ebenfalls nicht rechtsirrig. Durch diesen Erwerb hat der Angeklagte die Kuh der Kontrolle der zuständigen Behörde und damit der Bewirtschaftung entzogen oder, falls sie schon vorher durch einen anderen aus dem Verteilungsgang herausgenommen war, erneut entzogen, also beiseitegeschafft im Sinne des § 1 Abs. 1 KVVO. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte schon beim Erwerb die Absicht hatte, die Kuh alsbald abzuliefern. Der Vorsatz des Angeklagten richtete sich nach den Urteilsfeststellungen trotzdem darauf, die Kuh unter Umgehung der bewirtschaftenden Stellen außerhalb des ordnungsmäßigen Verteilungsganges zu erwerben. Die spätere Ablieferung anstelle eines anderen, im Viehbestand des Angeklagten infolge Schwarzschlachtung nicht mehr vorhandenen Tieres macht die bereits vollendete Beiseiteschaffung nicht rückgängig.

Hätte die Kuh der Bewirtschaftung nicht entzogen werden können, wäre sie in der Hand eines redlichen Besitzers von der staatlichen Ernährungsverwaltung erfasst und ohne Anrechnung auf die vom Angeklagten aus seinem Viehbestand abzuliefernden Tiere der Bedarfsdeckung der Bevölkerung zusätzlich zugeführt worden. Durch die Handlung des Angeklagten ist dies verhindert, die Bedarfsdeckung also gefährdet worden (vgl. RG HRR 1941 Nr. 694). Da der Angeklagte – wie im Urteil festgestellt ist – eingestandenermaßen den Zweck verfolgte, den Verbleib des Tieres der Kontrolle der bewirtschaftenden Behörde zu entziehen, konnte das Landgericht auch ohne weiteres davon ausgehen, dass er sich der Pflichtverletzung bewusst war.

Das Landgericht hat auch den Begriff der Böswilligkeit im Sinne des § 1 KVVO nicht verkannt. Böswillig handelte nach dieser Bestimmung, wer in einer die Lebensinteressen der Allgemeinheit angreifenden, verwerflichen Gesinnung gegen die Bewirtschaftungsvorschriften verstieß (vgl. RGSt 74, 359; 75, 253; HRR 1941 Nr. 694; DR 1941, 491; URR 1942 Nr. 415). Diese Voraussetzung hat das Landgericht für den Erwerb der Kuh des Dr. [REDACTED] bejaht, weil der Angeklagte durch die von vornherein beabsichtigte spätere Ablieferung doch nur scheinbar seiner Ablieferungspflicht genügte, in Wirklichkeit aber die Deckung des Bedarfs verkürzte, um seinen durch Schwarzschlachtung entstandenen Bestandsverlust zu verdecken. Indem der Angeklagte das für diesen Zweck erworbene Tier hinderte, aus eigensüchtigen Beweggründen, dass es in einen anderen Betrieb, also ohne Anrechnung auf sein eigenes Ablieferungssoll, der Versorgung der Bevölkerung zugeführt wurde, hat das Landgericht sein Handeln auf eine verwerfliche, böswillige Gesinnung zurückgeführt.

Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Landgericht nicht genügend berücksichtigt habe, dass der Angeklagte mehr als die Hälfte des Erlöses der im Sommer 1946 ohne Schlussschein verkauften Tiere zum Ankauf des für seinen Hof erforderlichen Viehs verwendet habe und die für den restlichen Erlös beschaffte Ware zu demselben Zweck habe verwenden können. Das Landgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, dass der Angeklagte nicht aus einer Notlage heraus zur Tat getrieben worden ist. Dies hat es nicht allein daraus geschlossen, dass der Angeklagte SOLOPV für 6.280,– DM, fast 2/3 des Erlöses, Waren und Genussmittel auf dem schwarzen Markt gekauft hatte und dass schließlich noch ein auffallend großer Bestand an teilweise fabrikneuen Textilien und Bekleidungsstücken aller Art bei ihm beschlagnahmt werden konnte. Vielmehr hat es seine Ansicht vor allem mit dem Umfang und den Besonderheiten der Tat begründet und hierzu ausgeführt: „Wenn der Angeklagte sich ernstlich und ausschließlich die sonst nicht zu beschaffenden Mittel für Jungtiere hätte erwerben wollen, um in dem gebotenen bescheidenen Rahmen die Viehzucht weiter betreiben zu können, so wäre es nicht erforderlich gewesen, innerhalb des festgestellten kurzen Zeitraums nicht weniger als 4 Stück Großvieh mit einem Durchschnittserlös von 5.000,– bis 6.000,– RM je Tier beizuschaffen. Die tatsächliche Gesinnung des Angeklagten, nämlich Böswilligkeit und Bereicherungsabsicht, wird durch diesen Umfang der Tat und die teilweise Verwendung des Erlöses hinreichend gekennzeichnet.“ Damit hat das Landgericht das Vorliegen eines Notstandes ohne Rechtsirrtum verneint. Der Hinweis der Revision auf die Möglichkeit, dass die mit dem Erlös gekauften Waren zum Ankauf von Vieh zu verwenden, wird dadurch entkräftet, dass die durch den Verkauf zu Schwarzschlachtungen beschafften Mittel nach dem festgestellten Sachverhalt weit höher waren, als zur Wiederherstellung eines der Größe des Hofes entsprechenden Viehbestandes erforderlich gewesen wäre.

Indem die Revision eine andere Auslegung des Verhaltens des Angeklagten wünscht, greift sie die Beweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise an.

Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht begründet.

Das angefochtene Urteil lässt auch im Übrigen keine den Angeklagten verletzende Gesetzesverletzungen erkennen. Es entspricht der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses.

Inzwischen ist das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in Kraft getreten. Dieses Gesetz kann in Verbindung mit den wiederhergestellten § 354a StPO auch von dem Revisionsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen angewendet werden, soweit es eine mildere Beurteilung zulässt. Das Wirtschaftsstrafgesetz hat nicht nur das bis dahin geltende Wirtschaftsstrafrecht vereinheitlicht, sondern auch der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und besonders dem Wandel der Rechtsanschauungen Rechnung getragen, indem es die Strafdrohungen gemildert hat. Strafen, die dem neuen Rechtsempfinden nicht mehr entsprechen, sind gestrichen, übermäßig hohe Freiheitsstrafen herabgesetzt worden (vgl. die Amtliche Begründung, Bundesanzeiger 1949 Nr. 3, unter II 5).

Die Vorschriften gegen Bedarfsgefährdung sind neu gefasst. Der Grundtatbestand des § 1 WiStG ist mit Gefängnis bedroht. Die Verhängung von Zuchthausstrafen ist nur noch in schweren Fällen, unter den Voraussetzungen des § 25, zulässig. Geldstrafen sind auch bei Vorliegen einer Bereicherungsabsicht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern nach § 26 in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Der Senat hält es daher für geboten, gegenüber dem nunmehr ihm unterbreiteten Urteil vom 7. Dezember 1948 von der durch § 354a StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, um eine neue Entscheidung nach den jetzt geltenden Wirtschaftsstrafrecht herbeizuführen. Die Rechtslage bietet keinen Anlass, auch auf die in der Entscheidung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 21. Dezember 1949 (HR 1950 S. 174) erörterten Gesichtspunkte einzugehen. Die Beurteilung wegen Begünstigung wird ebenfalls durch den neuen Rechtszustand berührt, da die Haupttat, auf die sie sich bezieht, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist. Deshalb muss auch die wegen der Begünstigung verhängte Strafe unter Berücksichtigung der Strafdrohungen des Wirtschaftsstrafgesetzes überprüft werden.

Auf die Vergehen gegen § 2 VRStVO ist das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden. Das Landgericht hat insoweit bindend festgestellt, dass die in den Jahren 1944, 1945 und 1946 erfolgten Schwarzschlachtungen von zwei Kälbern und eines Schweines gegenüber den übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten selbständige strafbare Handlungen darstellen, weil sie nicht von demselben einheitlichen Vorsatz wie diese umfasst werden. Sie fallen also nicht mit diesen Handlungen in einen Vorsatzzusammenhang und sind daher verfahrensrechtlich getrennt zu beurteilen. Da wegen dieser Verfehlungen keinesfalls Geldstrafen zu erwarten sind, bei denen Ersatzfreiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt, ist das Verfahren insoweit unter Aufhebung des Urteils gemäß § 3 StFG einzustellen.

Im Übrigen ist das Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 473 StPO.

Krumme, Dr. Geier, Richter, Dr. Hille, Dr. Koeniger.

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