Treffer
BGH Urteil

Revision wegen schweren Diebstahls: Teilaufhebung wegen unklarer Rückfallfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 113/51
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls ein. Zentrales Rechtsproblem war die Frage, ob Rückfall nach § 244 StGB zutreffend festgestellt wurde und ob mildernde Umstände zu berücksichtigen waren. Die Revision des einen Angeklagten wurde verworfen; die des anderen insoweit teilweise stattgegeben, der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Einziehung des Kraftwagens und Anrechnung von Untersuchungshaft bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 244 StGB sind nur frühere Verurteilungen deutscher Gerichte heranzuziehen; Urteile von Gerichten der Besatzungsmächte auf deutschem Boden sind nicht verwertbar.

2

Die Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände liegt im Bereich der tatrichterlichen Würdigung und ist in der Revision nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers angreifbar; neue tatsächliche Vorbringen sind unbeachtlich.

3

Erweist sich die Feststellung einer strafschärfenden Voraussetzung (z. B. Rückfall) als rechtlich oder tatsächlicher Weise lückenhaft, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Aufklärung.

4

Die Einziehung tatbezogener Sachen (hier: Kraftfahrzeug) ist nach § 40 StGB zulässig; erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 8. September 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. September 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 18. September 1951 erlittene weitere Dauer der Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2.) Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ███ trifft, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Darmstadt zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis, der Angeklagte ██ wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Dem ██ wurden ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Ein Teil der erlittenen Untersuchungshaft ist beiden Angeklagten auf ihre Strafe angerechnet worden. Der dem Angeklagten ███ gehörige Personenkraftwagen Mercedes 170 – polizeiliches Kennzeichen ██ – wurde eingezogen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision und rügen mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ ist unbegründet, die Revision des Angeklagten ██ teilweise von Erfolg.

Was zunächst den Angeklagten ███ angeht, so hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 242 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite mit Recht bejaht. Die Frage, ob ███ beim Einbruch als Täter oder nur als Gehilfe des Mitangeklagten ██ gehandelt habe, ist vom Landgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise dahin beantwortet worden, dass beide Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorgegangen und somit als Mittäter anzusehen seien.

Dass diese Annahme irgendwie von einem Rechtsirrtum beeinflusst sein könnte, ist nicht zu erkennen.

Was die Revision dagegen anführt, ist als neues tatsächliches Vorbringen unbeachtlich.

Auch die Strafzumessung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Dem Angeklagten sind mildernde Umstände zugebilligt worden, so dass dem Landgericht gemäß § 243 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung stand. Wenn es bei der Schwere der Tat zwei Jahre Gefängnis als erforderliche Sühne erachtet hat, so ist darin ein Rechtsverstoß nicht zu finden. Von einer „übersetzten“ Strafe kann nicht die Rede sein.

Der Ausspruch der Einziehung des Kraftwagens ist aus § 40 StGB gerechtfertigt.

Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten ███ als unbegründet.

Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten ██, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.

Dass das Vorgehen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 242 StGB erfüllt, hat das Landgericht zutreffend angenommen und wird auch von der Revision ernstlich nicht in Zweifel gezogen, deren Ausführungen ausschließlich gegen die Versagung mildernder Umstände gerichtet sind. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden, weil sie sich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet bewegt.

Die Entscheidung über die Zubilligung oder Ablehnung mildernder Umstände liegt allein dem Tatrichter ob. Dass das Landgericht sich dabei von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen, ist nicht ersichtlich.

Das Urteil gibt jedoch, wie seine auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung ergeben hat, insoweit zu Bedenken Anlass, als das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne des § 244 StGB bejaht hat. Es hält diese deshalb für gegeben, weil der Angeklagte in den Jahren 1947, 1949 und 1950 durch amerikanische Militär- und Polizeigerichte in Deutschland dreimal wegen Diebstahls bestraft worden sei. Das ist rechtsirrig.

Wie der Senat bereits entschieden hat, wirken nur Urteile deutscher Gerichte rückfallbegründend, so dass die von Gerichten der Besatzungsmächte auf deutschem Boden erlassenen Urteile zur Rückfallfeststellung nicht verwertet werden können (Urteil vom 25. Oktober 1951 – 3 StR 785/51).

Die in § 244 StGB gebrauchten Worte „im Inland“ sind nicht räumlich zu verstehen; sie bedeuten vielmehr, dass ein deutsches Gericht tätig gewesen sein muss.

Trotz der fehlerhaften Heranziehung von Bestrafungen des Angeklagten durch Gerichte der Besatzungsmacht kann aber das Landgericht die Rückfallvoraussetzungen im Ergebnis zutreffend angenommen haben.

Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist der Angeklagte schon als Jugendlicher durch das Amtsgericht in Sprottau in den Jahren 1941 und 1942 wegen zwei Fahrraddiebstählen dreimal verurteilt worden. Ob er die Strafen verbüßt hat, ist allerdings nicht vermerkt.

Am 4. August 1943 hat er durch das Amtsgericht Bielitz wegen eines Werkdiebstahls eine Gefängnisstrafe von acht Monaten erhalten, die er bis Mitte Mai 1944 verbüßt hat.

Bereits am 26. Oktober 1944 ist er durch dasselbe Amtsgericht wegen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Von dieser Strafe hat er einen Teil verbüßt. Was daraus entnommen werden kann, dass er, wie das Urteil anführt, gegen Kriegsende zusammen mit den übrigen Strafgefangenen nach Celle verbracht und dort nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 „von den Engländern“ entlassen worden ist.

In welchem Zeitpunkt der Angeklagte die Straftat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, begangen, ob er sie insbesondere nach der voraufgegangenen Bestrafung verübt hat, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen.

Somit reichen die bisherigen Darlegungen des Urteils nicht aus, um sagen zu können, ob die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gemäß § 244 StGB im Ergebnis zu Recht bejaht worden sind.

Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, das damit Gelegenheit erhält, den Sachverhalt auch in der angedeuteten Richtung aufzuklären und seine Feststellungen gegebenenfalls zu ergänzen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen zu verwerfen.

KraussBuschScharpenseel
KoenigerWerner

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