Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung des Jugendstrafrechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1120/51
Datum
11.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen den Strafausspruch; das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte eine Jugendstrafe nach RJGG verhängt, obwohl die Voraussetzungen des Jugendstrafrechts (§§ 1, 15 RJGG) nicht vorlagen. Die Schuldsprüche bleiben unbeanstandet; die neue Entscheidung ist nach allgemeinem Strafrecht mit Einzelstrafen und Bildung einer Gesamtstrafe zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren selbständigen Straftaten sind nach allgemeinem Strafrecht für jede Tat Einzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden.

2

Die Vorschriften des RJGG (insb. §§ 1, 14 f., 15) finden nur Anwendung, wenn die Alters- und Voraussetzungen der genannten Normen zum Zeitpunkt der Taten erfüllt sind.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann sich, auch wenn sie allgemein eingelegt ist, nach Auslegung auf den Strafausspruch beschränken, wenn die Revisionsbegründung nur sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Strafausspruch enthält.

4

Ist bei der Strafzumessung fälschlich Jugendstrafrecht angewandt worden, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung unter Anwendung des richtigen Rechts an die Tatrichter zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 24. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Clemens ██, dort geboren am █████ 1932, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als Beisitzer, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. August 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist des teils einfachen, teils schweren Diebstahls in fünf selbständigen Fällen von der Jugendstrafkammer schuldig gesprochen und hierwegen zu einer Jugendgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Die zunächst allgemein eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Revisionsbegründung, obschon darin die Aufhebung des angefochtenen Urteils schlechthin beantragt und die Verletzung sachlichen Rechts ohne ausdrückliche Einschränkung gerügt wurde, auf den Strafausspruch beschränkt. Dieser Wille der Beschwerdeführerin erweist sich bei sinngemäßer Auslegung der Revisionsrechtfertigung hinreichend daraus, dass darin im einzelnen lediglich die unter irrtümlicher Anwendung der §§ 14 RJGG erfolgte Verhängung einer Jugendgefängnisstrafe und die unter Verletzung des § 74 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtgefängnisstrafe beanstandet, mithin nur zum Strafausspruch gehörende sachlich-rechtliche Bestimmungen erörtert sind; vgl. BGH 3 StR 544/51 vom 3. Januar 1952.

Der Schuldspruch unterliegt daher nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil nicht Bestand haben.

Nach dem allgemeinen Strafrecht sind in demselben Urteil gegen einen Angeklagten, der durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, die Einzelstrafen festzusetzen und ist dann auf eine gemäß § 74 StGB hieraus gebildete Gesamtstrafe zu erkennen. Diese Vorschrift gilt nach den §§ 14 f. RJGG nicht für jugendliche Angeklagte. Gegen solche – auch wenn sie mehrerer selbständiger Straftaten schuldig sind – wird nur eine Einheitstrafe und zwar Jugendgefängnis verhängt. „Jugendliche“ sind nach § 1 RJGG nur solche Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind.

Solchen Jugendlichen sind nach § 15 RJGG beim Vorliegen weiterer Umstände – nur solche bereits achtzehn Jahre alten Personen gleichgestellt, die wenigstens zur Zeit der Begehung einer der abzuurteilenden Straftaten ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Diese Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 15 RJGG ist – entgegen der Annahme des Landgerichts – hier nicht erfüllt.

Die fünf Straftaten hat der Angeklagte nach der verbindlichen Feststellung des Landgerichts innerhalb der Zeit von November 1950 bis Februar 1951 begangen; davon liegt die frühest begangene Tat im November 1950; das ist im zweiten Monat des neunzehnten Lebensjahres des Angeklagten.

Hiernach ist rechtlich kein Raum für die Anwendung des sachlichen Jugendstrafrechts und damit für die Verhängung einer Jugendgefängnis-Einheitsstrafe. Das angefochtene Urteil muss also aufgehoben und die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen werden, die nach dem allgemeinen Strafrecht für die fünf Straftaten je eine Einzelstrafe festsetzen und hiernach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen wird.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Busch Kirchner Krauss Baldus

Bundesrichter Dr. Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und so am Unterschreiben verhindert.

Justizangestellter
Kirchner

Zitiert (1)

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