Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Totschlags bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 81/84
Datum
16.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wird hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen; die Verurteilung wegen vollendeten Totschlags trägt das Gericht. Den Strafausspruch hebt der BGH jedoch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Begründet wird dies mit unzulässigen Strafschärfungen: doppelte Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB), Heranziehung allgemeiner Legislatursgründe, das Fehlen von Milderungsgründen als Erschwerungsgrund und persönliche Lebensvorwürfe ohne tatbezogenen Zusammenhang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale des zugrunde liegenden Delikts nicht nochmals strafschärfend verwertet werden; eine solche doppelte Verwertung ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Erwägungen, die den allgemeinen Gesetzgebungszweck oder die Verteidigung der Rechtsordnung zum Gegenstand haben, dürfen nicht als zusätzliches strafschärfendes Gewicht herangezogen werden, wenn sie bereits den Grund für die Strafbarkeit bilden (keine doppelte General- oder Spezialprävention).

3

Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes ist kein Strafschärfungsgrund und darf bei der Bemessung der Strafe nicht zuungunsten des Täters verrechnet werden.

4

Persönliche Lebensführung oder Versagen in der privaten Sphäre sind nur insoweit in die Strafzumessung einzubeziehen, als sie in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang mit Tat und Tatschuld stehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 81/84 2b63.6

in der Strafsache gegen

E. C. geb. W____) aus ███████████, Deborah Ann, geboren am ██ 1957 in ████ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. (nicht 20.) Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Totschlags. Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) hat das Landgericht mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wertet zu Lasten der Angeklagten ihre brutale Gesinnung, die darin zum Ausdruck komme, dass sie „mit den bloßen Fäusten auf den Kopf des Kindes so stark eingeschlagen hat, dass dadurch die schweren inneren Verletzungen eingetreten sind“. Damit wird strafschärfend herangezogen, dass die Angeklagte ihrem Kind die zum Tode führenden Verletzungen beigebracht hat. Das ist eine nach § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen des § 212 StGB.

Gleichen aus § 46 Abs. 3 StGB herzuleitenden Bedenken begegnet die zur Strafschärfung führende Erwägung, auch die Verteidigung der Rechtsordnung könne bei der Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt bleiben: die Strafe habe auch die Aufgabe, „die durch die Tat verletzte Ordnung des Rechts gegenüber dem Täter durchzusetzen und künftigen Verletzungen durch ihn und andere vorzubeugen“. Die Kammer berücksichtigt damit den wesentlichen Grund für die Schaffung der Straftatbestände überhaupt. Erwägungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlasst haben, eine Tat als „Verletzung der Rechtsordnung“ unter Strafe zu stellen, dürfen indessen weder aus Gründen der Spezial- noch der Generalprävention noch einmal strafschärfend herangezogen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 17, 321, 324; zuletzt BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 – 2 StR 354/83 –).

Die Kammer legt der Angeklagten des Weiteren zur Last, sich nicht um das verletzte Kind gekümmert, insbesondere keine ärztliche oder sonstige Hilfe herbeigerufen zu haben. Dabei verkennt sie, dass ernsthaftes Bemühen der Angeklagten um die Rettung ihres Kindes strafmildernd hätte berücksichtigt werden können. Das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes kann aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 – 4 StR 218/82 – m. w. N.).

Schließlich deuten einzelne Ausführungen in den Strafzumessungserwägungen – die Angeklagte sei ihrer Abhängigkeit zu Frank ███ nicht ausreichend entgegengetreten; sie habe sich treiben lassen und sei deshalb ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nur unzureichend nachgekommen – darauf hin, dass die Kammer der Angeklagten auch Versagen in ihrer privaten Lebensführung vorwirft, das mit Tat und Tatschuld nicht in Zusammenhang steht. Das ist ebenfalls nicht zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 178).

Mösle Müller Maier RiBGH Gollwitzer ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben

MösleSee
Niemöller

Zitiert (2)

Zitiert von (1)